Abgeltungsteuer befreit nicht von der Abgabe einer Steuererklärung!

Eine Erklärung der Kapitaleinkünfte ist notwendig, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, der Bank aber nicht explizit im Voraus hierüber eine Information oder gar einen Auftrag gegeben haben, dass die Kirchensteuer zusätzlich zu den einbehaltenen Abgeltungsteuern berechnet und abgeführt werden soll.

Auch in den folgenden Fällen ist eine Steuererklärung abzugeben:

  • bei Ehegatten mit Steuerklassenkombination III und V,
  • bei mehreren Arbeitsverhältnissen nebeneinander im Kalenderjahr
  • bei Empfang von Leistungen wie z.B. Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Kranken- und Elterngeld i.H.v. mehr als 410 Euro (sog. Progressionsvorbehaltseinnahmen)
  • bei der Veräußerung von GmbH-Anteilen,
  • bei Zinserträgen aus Privatdarlehen und
  • Kapitalerträgen, die von einer ausländischen Bank ausgezahlt werden und sogar
  • wenn Sie Erstattungszinsen vom Finanzamt erhalten haben, denn der Staat behält keine Abgeltungsteuer ein!
Die Erklärung von Zinseinnahmen und sonstiger Kapitalerträge ist außerdem unverzichtbar und wichtig für die Berechnung der abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen (Krankheitskosten, Scheidungskosten, bei Anträgen auf Sparprämien oder wenn Sie Unterhaltszahlungen absetzen wollen sowie zur Berechnung zahlreicher Kinderkomponenten in Ihrer Steuererklärung. Auch hier sind Ihre Zinserträge stets vollständig zu erklären, auch wenn die Abgeltungsteuer einbehalten wurde.


Eingestellt am 06.06.2011 von S. Härtl
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