Bitcoins und die Umsatzsteuer

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Vorgänge um Bitcoins und aus unserer Sicht auch anderer virtueller Kryptowährungen, äußerte sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im April 2017 (von uns für Sie unverbindlich zusammengefasst) wie folgt:

Bitcoins sind von der Umsatzsteuer befreit

Grundsätzlich werden virtuelle Kryptowährungen den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt. Voraussetzung dafür ist, dass die Beteiligten den Bitcoin als unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert haben und der Vorgang keinem anderen Zweck als der Zahlung dient.

  • Der Umtausch von EUR in Bitcoins bzw. die Anschaffung ist umsatzsteuerlich zwar eine steuerbare sonstige Leistung, jedoch ist diese nach § 4 Nr.8b UStG von der Umsatzsteuer befreit.
  • Die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen mit Bitcoins ist der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt. Die Zahlung mit Bitcoins ist als bloße Entgeltentrichtung bei der umsatzsteuer nicht steuerbar. Die Ermittlung des anzuwendenden Umrechnungskurses (für die Buchführung) erfolgt analog der veröffentlichten Umrechnungskurse anderer Währungen. (Geldkurs/Briefkurs/im Internet veröffentlichte Tageskurse)
  • Beim sog. "Mining" („Schürfen“ von neuen Bitcoins) handelt es sich umsatzsteuerlich, um nicht steuerbare Vorgänge.
    Die Transaktionsgebühr, die Miner von anderen Nutzern des Systems freiwillig erhalten können, stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Leistungen der Miner.
  • Der Verkauf solcher „selbst geschürfter“ Bitcoins ist wie auch der Umtausch oder die Anschaffung, nach § 4 Nr.8b UStG von der Umsatzsteuer befreit.
ACHTUNG: Nicht gleichgestellt sind sogenannte „Ingame-Währungen“


Eingestellt am 19.04.2018 von S. Härtl


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