Bundesprogramm Überbrückungshilfe (Corona) ab Juni 2020

Vorgestellt wird das geplante branchenunabhängige Nachfolgeprogramm der bisherigen Corona Förderung das nun für Juni bis August 2020 greifen soll:

Vorwort: Wie bisher ist die neue Überbrückungshilfe ein nicht rückzahlbarer Zuschuss (also nicht steuerfrei) doch die Voraussetzungen für die Gewährung sind deutlich höher angesiedelt als beim Ersten Corona Programm. Geforderte Umsatzeinbrüche von über 50% werden überwiegend die Antragsberechtigung nur noch für Hotels, Gastronomie Kneipen, Clubs Jugendeinrichtungen, Reisebüros, Schaustellern, Messebau u.ä. ermöglichen.

Antragsberechtigung 2 Voraussetzungen:

  • sind alle Unternehmen deren Umsatz für April und Mai 2020 um mindestens 60% gegenüber dem April und Mai 2019 zurückgegangen ist/war
  • und
  • dieser Umsatzrückgang auch für Juni Juli August 2020 weiterhin mehr als 50% ggü. dem Vorjahres Vergleichsmonat beträgt
  • für junge Unternehmen die ab 1.5.2019 gegründet worden waren gelten als Vergleichsmonat der November und Dezember 2019

Höhe der Bundes-Überbrückungshilfe:

  • bis zu 50% der fixen Betriebskosten bei Umsatzrückgang von mind. 50% gegenüber dem Vergleichsmonat
  • Beträgt der Umsatzrückgang mehr als 70% werden bis zu 80% der fixen Betriebskosten geleistet
  • Maximal 150.000 € für drei Monate
  • Unternehmen bis 5 Mitarbeiter erhalten maximal 9.000 €
  • Unternehmen bis 10 Mitarbeiter erhalten maximal 15.000 €
  • Die Umsatzrückgänge sind durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu bestätigen
  • Die Anträge werden im Nachhinein geprüft und Überzahlungen sind zurückzuzahlen

Fristen:

  • Antragstellung ist nur bis einschl. 31.8.2020 möglich
Weitere Einzelheiten sind noch nicht bekannt (Stand 4.6.20)


Eingestellt am 04.06.2020 von S. Härtl
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3 Kommentare zum Artikel "Bundesprogramm Überbrückungshilfe (Corona) ab Juni 2020 ":

Am 17.06.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Wir machen unsere Buchhaltung und Jahresabschlüsse und Steuererklärungen selber. Muss ich wegen der Bestätigung zum Steuerberater? Werden diese Kosten erstattet? Wenn ich ein Buchführungsbüro beauftrage wird auch die Bestätigung akzeptiert?
DANKE - P M
_________________________________
Ein Buchhaltungsbüro wird nicht geeignet sein, die Worte sind (bisher) eindeutig - ich erwarte für einen Fall wie Ihrem, dass eine Bestätigung (ggf die Einreichung der durch Sie erstellten Unterlagen) durch einen Berufsträger ausreichen wird. Es wird kein Erfordernis sein, dass Sie die genannten Aufgaben laufend durch einen StB erstellen lassen müssen.
Ich rate die Bekanntgabe der FAQ`s abzuwarten. Dieses Thema wird sicher zahlreich angefragt werden.
Beste Grüße und Viel Erfolg!

Bearbeitet am 18.06.2020 von

Am 06.07.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir müssen 3 gewerbliche Mietverträge durch die 16 % einen zusatz schreiben. Worauf muss ich achten was drin steht.

Mit freundlichen Grüßen

__________________________

Es bietet sich ein Zusatz an der da lautet:

Der zwischen den Parteien am xx.xx.xxxx geschlossene Mietvertrag Nr. xx. wird wie folgt ergänzt:

Die im Zeitraum der Steuersatzsenkung zu zahlende Miete beträgt:

Nettomiete 100,00 EUR
Umsatzsteuer 16,00 EUR
Bruttomiete 116,00 EUR

Für die Zukunft vereinbaren die Parteien, dass die vereinbarte Miete in Höhe von 100,00 EUR eine Nettomiete darstellt auf die die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich anfällt, eine sog. "Nettomietvereinbarung zuzüglich Umsatzsteuer".

Mit einer ausdrücklichen Nettomietpreisvereinbarung entfallen künftige Vertragszusätze bei Steuersatzänderungen und es ist "nur noch" eine berichtigte Dauermietrechnung zu erstellen.

Bearbeitet am 07.07.2020 von

Am 13.08.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Damen und Herren, gehört der vorige Corona Zuschuss über 9000.- zu den Einnahmen dazu im April und Mai?

Vielen Dank

____________________

Antwort:

Ja, der Zuschuss gehört zu den Einnahmen im Monat des Zuflusses.

VG
Härtl

Bearbeitet am 25.08.2020 von

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