Checkliste zu Scheidung und Steuern

Im Zeitpunkt des Beginns des dauernd getrennt Lebens:

  • Im Trennungsjahr ist i.d.R. eine Zusammenveranlagung möglich
  • Das FA ist über die Trennung zu informieren
  • Bei der Gemeinde ist eine Meldung über den Beginn des getrennt Lebens abzugeben. Achtung das ist eine eidesstattliche Versicherung

Wird ein neuer Wohnsitz begründet:

  • wohnen Sie während der Trennung an einem anderen Ort, andert sich die örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes; der neue Wohnsitz ist dem neuen FA zu melden
  • Es können sich Veränderungen bei der Gehaltsabrechnung ergeben (Fahrkosten/Eigenverbrauch/1% Regel)

Scheidungskosten:

  • Scheidungskosten sind nicht mehr als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anziehbar (nur noch bis zum VZ 2012)

Selbstgenutztes Wohneigentum:

  • Wohnungsüberlassung ist in der Regel Unterhaltsleistung
  • bei Vermietung an den früheren Ehepartner entstehen Einkünfte V+V
  • Eine Übertragung oder Veräußerung kann zu steuerpflichtigen Einkünften nach § 22 / § 23 EStG führen
  • Der Wohnwert einer selbstgenutzten Immobilie wird wie Einkommen gerechnet

Mietverträge:

  • Der Vermieter muss informiert werden falle ein gemeinsamer Mietvertrag vorlag

Trennung aber Scheidung nicht einreichen:

  • Das ist möglich, aber bedenken Sie dass Zugewinnausgleichsansprüche sich weiter aufbauen können
  • Von einer Vermögensauseinandersetzung ohne Scheidung ist aus gleichem Grund meist abzuraten
  • Beratung ist hier unbedingt erforderlich

Zusammenveranlagung:

  • Wegen eventueller Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist die sogenannte Aufteilung der Steuerschuld zu beantragen

Unterhaltszahlungen:

  • Das sogenannte Realsplitting ist möglich. Die Anlage U muss vom Unterhaltsempfänger und Zahler unterschrieben werden und den Erklärungen beigefügt werden
  • Beim Unterhaltsempfänger sind diese Zahlungen steuerpflichtige „sonstige Einkünfte“
  • Unterhaltszahlungen ohne Anlage U sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig
  • Unterhaltszahlungen können unter Umständen nach § 33a Abs. 1 EStG in Grenzen als außergewöhnliche Belastung absetzbar sein
  • Unterhaltszahlungen in das Ausland sind nur mit erweiterten Nachweispflichten absetzbar und die Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers sind zu beweisen
  • Es erfolgt eine Ermittlung der Opfergrenze, wenn nicht nur der geschiedene Ehegatte unterstützt wird
  • Der Unterhaltsbedarf jedes Ehegatten ist getrennt zu ermitteln.

Versicherungen:

  • Versicherungsverträge müssen geändert werden
  • Der/Die "Begünstigte(r)" einer Lebensversicherung muss ggf verändert werden
  • Versicherungsgesellschaften müssen informiert werden
    Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können eventuell beim Unterhaltsempfänger berücksichtigt werden und erhöhen den Unterhaltshöchstbetrag

Testament:

  • Es sind alle Verfügungen von Todes wegen zu überprüfen

Beamte:

  • Die Beihilfestelle ist zu informieren.

Güterstandsbeendigung:

  • Sie benötigen Werte jedes Vermögensgegenstandes um einen Zugewinnausgleich berechnen zu können. Das kann mit erheblichen Kosten verbunden sein (Gutachten etc.)
  • Übertragungen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Güterstandes können zu Anschaffungskosten und/oder Veräusserungsgewinn führen

Renten und Altersvorsorgeverträge:

  • Alle jeweiligen Versorgungsansprüche werden i.d.R. ermittelt und ausgeglichen
  • Ansprüche aus betrieblicher Altersvorsorge sind durch den Arbeitgeber zu ermitteln
  • Der Versorgungsausgleich kann auch abweichend vertraglich geregelt werden.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Sonderausgabenabzug für Verschiebungen beim Versorgungsausgleich möglich.

Kinder:

  • Es muss bestimmt werden wer das Kindergeld erhält
  • Leistet ein Ehegatte keinen oder nur weniger als 75% des berechneten Kindesunterhaltes kann der Kinderfreibetrag auf Antrag übertragen werden
  • Kinderbetreuungskosten (bis 14 Jahre) können nach § 10 Abs. 1 begrenzt als Sonderausgaben abgezogen werden
  • Trägt ein Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, anfallende Kinderbetreuungskosten, so kann dieser der Übertragung des Freibetrags für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf den Betreuenden widersprechen

Arbeitnehmer:

  • Die ELSTAM – elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind zu ändern
Obige Zeilen haben wir nach bestem Wissen und Gewissen im Oktober 2017 zusammengestellt. Diese Checkliste/Information erhebt weder Anspruch auf Richtigkeit noch auf Vollständigkeit. Wir haben enthaltende Informationen gesammelt und unverbindlich für Sie zusammengestellt. Bei Scheidung ist immer versierter anwaltlicher Rechtsrat einzuholen.


Eingestellt am 18.10.2017 von S. Härtl