Die E-Bilanz ist da ! Ab Wirtschaftsjahr 2012

Das wichtigste zur E-Bilanz in aller Kürze

am 28.9. veröffentlicht und somit wirksam ab dem ersten WJ das nach dem 31.12.2011 beginnt - in der Regel also das WJ 2012.

Nichtbeanstandungsregelung:

Der Jahresabschluss 2012 kann noch auf Papier abgegeben werden.
Die Finanzverwaltung akzeptiert auch noch eine Einreichung auf Papier für den Jahresabschluss des Wirtschaftsjahres 2012!

Was ist mit der E.Bilanz zu übermitteln?

  • Steuerbilanz
  • Gewinn und Verlustrechnung
  • ggf Handelsbilanz und Überleitungsrechnung
  • auch ggf eine Eröffnungsbilanz
  • und berichtigte oder geänderte Bilanzen
darüber hinaus auch:
  • Haftungsverhältnisse,
  • Gewinn- und Verlustrechnung (Gesamtkosten-/Umsatzkostenverfahren),
  • Ergebnisverwendungsrechnung,
  • Kapitalkontenentwicklung für Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften,
  • Eigenkapitalspiegel,
  • Kapitalflussrechnung,
  • Anlagespiegel,
  • Steuerliche Modifikationen (steuerliche Gewinnermittlung einschließlich der Überleitungsrechnung und Zusatzangaben),
  • Lagebericht,
  • Bericht des Aufsichtsrats, Beschlüsse etc.,
  • Anhang (einschließlich Anlagespiegel).
Spater dann auch
  • Die Kapitalkontenentwicklung bei Personengesellschaften ist ab dem WJ 2015 zu übermitteln(GBR, KG, GmbH&Co KG, OHG ...)

Wie die E-Bilanz ist zu übermitteln?

  • im XBRL Standard, §5b EStG (wie bei der Veröffentlichung im E-Bundesanzeiger)("eXtensible Business Reporting Language")

Gibt es Strafen wenn eine E-Bilanz nicht übermittelt wird?

  • JA, Saktionen sind die Androhung und ggf. Festsetzung von Zwangsgeldern, wenn nicht elektronisch übermittelt wird.

Ist eine Einreichung (E-Bilanz) auf Papier noch möglich?

  • NEIN, eine Einreichung des Jahresabschlusses ab dem WJ 2013 auf Papier ist dann nicht mehr möglich -Ausnahme bildet das Jahr 2012.
  • Bei abweichenden Wirtschaftsjahren beginnt die sanktionierte Pflicht zur Abgabe der E-Bilanz also erst im Jahr 2013/2014

Ausnahmen zur E-Bilanz:

  • Auf Antrag um unbillige Härte zu vermeiden auf eine elektronische Übermittlung verzichtet werden.
    Beispiel: Der Steuerpflichtige verfügt nicht über die technischen Möglichkeiten und die Beschaffung einer solchen Anlage begründet einen nicht unerheblichen finanziellen Aufwand . Auch ist eine unbillige Härte anzunehmen, wenn die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ausreichen oder der Unternehmer nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten einer Datenübertragung zu nutzen.
  • für das Jahr 2012 (erstes Jahr) kann der Jahresabschluss noch auf Papier bei der Finanzverwaltung eingereicht werden.
Bis Ende 2014 gilt eine verlängerte Übergangsfrist zur Abgabe der E-Bilanz für:
  • inländische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen,
  • ausländische Betriebsstätten inländischer Unternehmen,
  • Betriebe gewerblicher Art juristischer Personen des öffentlichen Rechts, - also Gemeinden und Städte
  • steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe steuerbegünstigter Körperschaften und Vereine.
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Eingestellt am 30.09.2011 von S. Härtl
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