Die Selbstanzeige - kurz zusammengefasst:

Die Finanzämter berichten aktuell über eine EXTREM große Zahl eingehender Selbstanzeigen. ca. 5 x so viele wie im Vorjahreszeitraum (1-6/2012).
Das Finanzministerin hat deshalb nochmals auf die Folgen und von der Chance, ungestraft in die Legalität zurückzukehren, hingewiesen.
Wir haben diesen Bericht – aktueller Stand und Infos zur Selbstanzeige - für Sie nochmals zusammengefasst:

Warum eine Selbstanzeige?

  • Steuerhinterziehung ist eine Straftat. Nach § 370 der Abgabenordnung (AO) wird diese mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe geahndet.
  • Eine Bestrafung kann durch eine wirksame Selbstanzeige vermieden werden (§ 371 AO).
  • Für eine wirksame Selbstanzeige müssen ALLE nicht oder nicht vollständig gegenüber dem Finanzamt erklärten Einkünfte (also nur die fehlenden) und das Vermögen für die strafrechtlich noch nicht verjährten Zeiträume (im Regelfall die letzten 5 Jahre) vollumfänglich offenlegen. Vollumfänglich ist sehr wichtig !.
  • Eine "Teilselbstanzeige" ist ein Missbrauch des Instituts der strafbefreienden Selbstanzeige und führt NICHT zur Straffreiheit.

Wissenswertes um straffrei zu bleiben:

  • Melden Sie sich per Brief (oder persönlich) bei Ihrem zuständigen Finanzamt.
  • Teilen Sie die nicht erklärten Einnahmen in vollem Umfang und wahrheitsgemäß - nach Jahren - gegliedert mit und fügen Sie Unterlagen Kontoauszüge oder andere glaubhafte Unterlagen bei.
  • Eine Schätzung im ersten Schritt ist möglich, diese muss dann aber so sorgfältig wie nur irgend möglich und mit großzügigen Hinzurechnungen kalkuliert werden um in jedem Fall auf der sicheren Seite zu sein.
  • Wenn Sie noch auf Unterlagen warten kann die Selbstanzeige im Anschluss mit den endgültigen Nachweisen und Zahlen korrigiert werden. Nennen Sie ggf. diese Absicht in der Selbstanzeige.
  • Nehmen Sie bei Erstellung und Abgabe der Selbstanzeige die Hilfe eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters in Anspruch.

Straffrei bleibt die Selbstanzeige, wenn

  • Ihre Angaben vollständig und wahrheitsgemäß sind.
  • Vollständig sind die Angaben, wenn alle noch nicht gegenüber dem Finanzamt erklärten Einnahmen, die innerhalb der strafrechtlich noch nicht verjährten Jahre (im Regelfall 5 Jahre) im Rahmen jeder einzelnen Steuerart gemeldet oder offengelegt werden.
  • Wichtig ist, dass Sie die selbst zu berechnenden (hinterzogenen) Steuern am besten sofort oder innerhalb einer Ihnen vom Finanzamt gesetzten Frist zahlen.

Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nicht mehr möglich wenn:

  • das Finanzamt die Tat bereits entdeckt hat
  • Ihnen oder uns (Stb) eine betreffende Prüfungsanordnung bekannt gegeben ist,
  • ein Steuerstrafverfahren gegen Sie bereits eingeleitet oder bekannt gegeben ist,
  • ein Beamter wegen steuerlichen Prüfungshandlungen bereits "vor der Tür" steht
  • oder die Summe der hinterzogenen Steuern eines Jahres und je Steuerart mehr als 50.000 € beträgt.
  • AUSWEG hier: nach § 398a AO sieht die BUSTRA (Steuerstraf- und Bußgeldstellt) von einer Bestrafung ab, wenn Sie die Steuerschuld unverzüglich zahlen (bzw in einer vom Finanzamt gesetzten Frist) und zusätzlich 5 % Aufschlag auf die hinterzogenen Steuern zahlen.


Eingestellt am 24.09.2013 von S. Härtl


Bewertung: 1,3 bei 3 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)