An alle Dienstwagennutzer mit Fahrten zw. Wohnung und Arbeitsstätte

Aktuelle wichtige Pressemitteilung vom 29.03.2011:

Die Regel 0,03% vom Bruttolistenpreis pauschal für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen ist umgehbar geworden! Diese "alte" Regelung ist ungünstig. Künftig und für alle offenen Fälle kann durch eine genaue Abrechnung bares Geld gespart werden.

Allerdings sind glaubhafte Aufzeichnungen zu führen.

Eine Klage gegen die bisherige Praxis hatte Erfolg beim niedersächsischen Finanzgericht (14 K 60/09) doch nun gibt das Finanzamt klein bei und zog die Revision zurück. Damit wird das steuerzahlerfreundliche Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichtes rechtskräftig.

Das ist gut für alle Nutzer von Dienstwagen, die eine genaue Abrechnung bevorzugen.

Achtung:
In dieser Sache muss Ihr Steuerbescheid unbedingt offen gehalten worden sein wenn Sie eine Berücksichtigung für die Vergangenhei wünschen. Nur dann oder für die Zukunft können sie von der neuen Rechtsinterpretation profitieren. In Kürze wird sicher ein Verwaltungsschreiben erscheinen.

Rufen Sie uns an wenn wir Ihnen helfen dürfen.

Wer eine unüblich hohe Gesamtkilometerzahl geltend macht, soll unbedingt Nachweise aufbewahren die diese Benutzung glaubhaft machen. Eine gesetzliche Pflicht zur führung eines Fahrtenbuches gibt es in diesem Bereich nicht, jedoch in unserem Land gilt der Grundsatz - wer eine Günstigerstellung begehrt - ist in der Nachweispflicht.

Ab 15.000 km angestrebter gefahrener Kilometer empfehlen wir derartige nachvollziehbare Aufzeichnungen zu führen.



Eingestellt am 31.03.2011 von S. Härtl


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