Elektrofahrzeug Förderung

Zusammenfassung:

Die Förderung der Anschaffung eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs setzt sich zusammen aus einem staatlichen Anteil und einem Anteil, den der Hersteller leisten muss. Insgesamt können bis zu maximal 4.000 € bei der Anschaffung "gespart" werden und es gilt eine Kfz Steuerbefreiung (10 Jahre) für geförderte Fahrzeuge. Das Laden beim Arbeitgeber und Kostenübernahme oder Kostenbeteiligung durch den Arbeitgeber ist lohnsteuerlich begünstigt. Einzelheiten finden sie nachfolgend und auf den Internetseiten des für die Förderung zuständigen Amtes (BaFa)


Die Umweltprämie, Zuschuss, Kaufprämie für Elektroautos

Höhe, Voraussetzungen und Regeln:

  • Staatlicher Zuschuss
    - für Reine Elektrofahrzeuge bis zu 2.000 € (+2.000 € vom Hersteller)
    - für Plug-In-Hybride und Brennstoffzellenfahrzeuge bis zu 1.500 € (+1.500 € vom Hersteller)
  • Gefördert wird nur bei Anschaffung frühestens am 18.5.2016
  • Maximalpreis Fahrzeug ohne Umsatzsteuer 60.000,00 €
  • Es gibt eine Liste der geförderten Fahrzeuge (Stand 1.9.2016)
  • Die staatliche Forderung ist immer exakt so hoch wie die Förderung durch den Hersteller – so können insgesamt 4 T€ bzw 3 T€ „gespart“ werden.
  • Beispiel: Übernimmt z.B. BMW 2000 € Nachlass, sprich Förderung, so erhalten Sie vom BaFa den gleichen Betrag als staatliche Förderung. (BaFa= Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle)
  • Die Kaufprämie ist begrenzt auf insgesamt 600 Mio. €.
  • Das elektronische Antragsverfahren läuft seit Juli 2016 und endet am 30.6.2019
  • Anträge sind online bei der BaFa zu stellen
  • Bei Antragstellung sind folgende Dokumente hochzuladen:
    - die Rechnung zum Fahrzeug
    - der Kfz-Schein
    - der Kfz-Brief

Kfz-Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge

  • Geförderte Fahrzeuge erhalten eine Kfz-Steuerbeuerbefreiung für 10 Jahre .
  • Die Erstzulassung muss zwischen dem 1.1.2016 und dem 31.12.2020 liegen.
  • Ebenfalls für 10 Jahre begünstigt ist die Umrüstung von Bestandsfahrzeugen auf Elektrobetrieb.

Förderung E-Ladestation im Betrieb und Zuhause

  • Mitarbeiter deren Arbeitgeber eine Ladestation im Betrieb angeschafft hat, können ohne geldwerten Vorteil versteuern zu müssen, ihr Fahrzeug beim Arbeitgeber aufladen.
  • Das gilt auch für das Aufladen eines Dienstfahrzeugs für das die 1 %-Regelung angewandt wird.
  • Zuschüsse zur Anschaffung und auch eine Gesamtkostenübernahme durch den Arbeitgeber für private Ladevorrichtungen an einen Arbeitnehmer können durch den Arbeitgeber mit 25 % pauschal lohnversteuert werden.
  • Nicht möglich ist eine Entgeltumwandlung – nur zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers zum Arbeitslohn sind begünstigt.
  • Vorstehendes gilt voraussichtlich bis 2020 befristet.

Ansprechpartner

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Referat 422, Frankfurter Str. 29 – 35, 65760 Eschborn, Telefon: 06196 908-1009.
Link zum MERKBLATT des Bundesamtes: Förderung der Elektromobilität


Ergänzend:

  • Es gibt keine Sonderabschreibung, weder für Elektrofahrzeuge noch für Ladestationen.
  • Es gibt keine E-Bike Förderung.
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Eingestellt am 28.09.2016 von S. Härtl


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