Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab 2012

...eine POSITIVE Nachricht!
Neue Begriffsdefinition für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Bisher konnte ein Arbeitnehmer mehrere regelmäßige Betriebsstätten/Arbeitsstätten haben.
Neu ist, dass ein Arbeitnehmer höchstens eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann.
Die Neuregelung kann in allen offenen Fällen angewendet werden.

Das ist gut für "uns" - die Steuerpflichtigen, denn dann liegen deutlich häufiger Reisekosten vor.

Nun gilt also - EINE oder KEINE - Arbeitsstätte

  • Die Eine regelmäßige Arbeitsstätte liegt an dem Ort des Mittelpunkts der dauerhaften beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers.
  • Dieser Ort bestimmt sich nach den qualitativen Merkmalen einer wie auch immer gearteten Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser einen zentralen Arbeitsstätte wahrnimmt oder aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen wahrzunehmen hat sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten Tätigkeit.
  • Das einfache Aufsuchen einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitsgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer - auch wenn das relativ häufig geschieht.
  • Der einen regelmäßigen Arbeitsstätte muss eine zentrale Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsorten des Arbeitnehmers zukommen.
  • Hat keine der angesteuerten betrieblichen Einrichtungen eine herausgehobene bzw. zentrale Bedeutung, dann liegt insgesamt eine Auswärtstätigkeit vor.
  • Kriterium einer regelmäßigen Arbeitsstätte ist z.B. auch, dass der Arbeitnehmer sich auf einen immer gleichen Weg einstellt oder durch die Bildung von Fahrgemeinschaften sowie die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit Zeitkarte oder auch durch die Wahl des Wohnsitzes in der nähe der regelmäßigen Arbeitsstätte.
Die Regelung hat jedoch weit mehr Ausstrahlung als man auf den ersten Blick meinen könnte. Nachfolgend haben wir für Sie die wichtigsten zusammengestellt.

Auswirkungen auf die 1% Regelung:

zwischenzeitlich hat sich ja neben der 0,03 % Regelung auch die die 0,02% Regeleung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte etabliert.

  • Durch den Wegfall bzw. Reduzierung der Anzehl der Fahrten an eine regelmäßige Arbeitsstätte(n) entstehen deutliche Lohnsteuerentlastungen.
    Sämtliche Fahrten zu Betriebsstätten des Arbeitgebers sind dann nämlich beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten die mit 0,30 ct. pro gefahrenen km angesetzt werden können.
  • Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Dienstfahrten einen Firmenwagen zur Verfügung, handelt es sich um steuerfreien Reisekostenersatz.
  • Bei Nutzung des eigenen PKW für Fahrten von der Wohnung zu unterschiedlichen Arbeitsstätten, führt die Reduzierung auf höchstens eine regelmäßige Arbeitsstätte zum einen zu einer Steuer-Ersparnis , zum anderen aber auch zu einer Vereinfachung, da umständliche Berechnungen für die Fahrten zu mehreren Arbeitsstätten und Differenzkilometer entfallen.

Auswirkung auf Reisekosten:

  • Weniger regelmäßige Arbeitsstätten ermöglichen häufiger die Möglichkeit des steuerfreien Spesenersatzes! Z.B. bei einer mindestens 8-stündigen Abwesenheit oder auch bei Leiharbeitnehmern, können pro Tag künftig 6 EUR steuerfrei erstattet werden.
  • Fällt eine Arbeitsstätte nun weg, können die Fahrtkosten steuerfrei mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer ersetzt werden.

Auswirkungen auf die Entfernungspauschale:

Beispiele:
  1. ein Arbeitnehmer, der in verschiedenen Filialen (im Streitfall 15 Filialen) seines Arbeitgebers tätig ist, hat nun eine zu Reisekosten führende Auswärtstätigkeit, wenn keine der Tätigkeitsstätten eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsstätten hat
  2. ein Arbeitnehmer begründet am Betriebssitz seines Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer zwar regelmäßig, aber lediglich zu Kontrollzwecken und Absprachen die Zentrale aufgesucht, ohne dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Beispiele Busfahrer, Taxifaher, Versicherungsvertreter u.ä.
  3. eine regelmäßige Arbeitsstäättte liegt vor, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich einer festen Betriebsstätte dauerhaft zugeordnet ist
  4. Eine regelmäßige Betriebsstätte liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund vertraglicher Verpflichtung in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers arbeitstäglich, einen VOLLEN Arbeitstag in der Woche oder mindestens 20% seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit
  5. Bei der sog. Einsatzwechseltätigkeit (z.B. Bauarbeiter) oder Fahrtätigkeit (z.B. Lkw-Fahrer) führt die Sichtweise des BFH dazu, keine regelmäßige Arbeitsstätte in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers vorliegt, wenn sie dort keine Tätigkeit ausüben.


Eingestellt am 12.01.2012 von S. Härtl


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