Hund, Katze und Maus - Tierbetreuungskosten steuerlich geltend machen

Für alle Kosten Ihrer Tierbetreuung gilt:

  • Es ist ein Verfahren im Zusammenhang mit der Absetzbarkeit als haushaltsnahe Dienstleistung beim BFH anhängig.
  • Kosten für den Tiersitter, für Katzen- oder oder Hundesitter, die Kosten der Hundepension oder die Katzenpension und gleichartige Kosten - unabhängig davon, ob die Kosten wegen Urlaub oder wegen beruflicher Veranlassung entstehen können zum Abzug als "HHNDL" beantragt werden

Unser Rat:

Tragen Sie die Kosten in Ihre Steuererklärung ein und beantragen Sie ggf. nach Ablehung dieser Kosten mit einem Einspruch gegen diesen Bescheid, das sog. Ruhen des Verfahrens

Grund:

  • Durch das Finanzgericht Düsseldorf wurde Revision beim BFH wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen! Beziehen Sie sich im Einpruchsschreiben auf das Aktenzeichen/AZ: VI R 13/15 beim BFH und beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens nach § 363 AO.
Die Kosten für die Tier-Betreuung im eigenen Haushalt bedürfen einer Rechnung und bitte auch einer Überweisung als Nachweis.

Wir wünschen viel Erfolg und Freude bei diesem Verfahren. Und wir sind Ihnen gerne behilflich wenn Sie wünschen.



Eingestellt am 14.07.2015 von S. Härtl


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