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Hund, Katze und Maus - Tierbetreuungskosten steuerlich geltend machen
Für alle Kosten Ihrer Tierbetreuung gilt:
- Es ist ein Verfahren im Zusammenhang mit der Absetzbarkeit als haushaltsnahe Dienstleistung beim BFH anhängig.
- Kosten für den Tiersitter, für Katzen- oder oder Hundesitter, die Kosten der Hundepension oder die Katzenpension und gleichartige Kosten - unabhängig davon, ob die Kosten wegen Urlaub oder wegen beruflicher Veranlassung entstehen können zum Abzug als "HHNDL" beantragt werden
Unser Rat:
Tragen Sie die Kosten in Ihre Steuererklärung ein und beantragen Sie ggf. nach Ablehung dieser Kosten mit einem Einspruch gegen diesen Bescheid, das sog. Ruhen des VerfahrensGrund:
- Durch das Finanzgericht Düsseldorf wurde Revision beim BFH wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen! Beziehen Sie sich im Einpruchsschreiben auf das Aktenzeichen/AZ: VI R 13/15 beim BFH und beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens nach § 363 AO.
Wir wünschen viel Erfolg und Freude bei diesem Verfahren. Und wir sind Ihnen gerne behilflich wenn Sie wünschen.
Eingestellt am 14.07.2015 von S. Härtl