Innergemeinschaftliche Lieferungen und Nachweise

Erleichterung bei Nachweisen zu Innergemeinschaftlicher Lieferung

Der BFH hat nun zu 3 wichtigen und häufigen Zweifelsfragen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen zwischen Unternehmern in EU-Staaten gem. § 6a UStG Stellung genommen:

  1. Werden in einer Kette von Umsatzgeschäften tatsächlich Lieferungen ausgeführt, kann im Regelfall erst aufgrund einer Täuschung über die Identität des Abnehmers die Steuerfreiheit versagt werden (BFH, Urteil v. 17.2.2011, V R 30/10).
  2. Wird eine Versendung durch einen vom Lieferer oder Abnehmer beauftragten Spediteur durch einen CMR-Frachtbrief nachgewiesen, gilt der - entgegen der Verwaltungsauffassung – auch, wenn er nicht vom Auftraggeber unterschrieben ist (BFH, Urteil v. 17.2.2011, V R 28/10).
  3. Im CMR-Frachtbrief ist die Angabe des Bestimmungsortes grundsätzlich erforderlich. Er scheidet aber nicht bereits deshalb als Versendungsbeleg aus, weil das Formular in Feld 24 zur Empfängerbestätigung nicht oder unvollständig ausgefüllt ist. Für die Anerkennung kommt es darauf nämlich nicht an, um die Beförderung oder Versendung belegmäßig nachzuweisen. Die für die Ablieferung vorgesehene Stelle im EU-Raum muss aus einem Frachtbrief hervorgehen [/b](BFH, Urteil v. 4.5.2011, XI R 10/09).


Eingestellt am 21.09.2011 von S. Härtl


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