Istbesteuerung bei Freiberuflern bleibt!

Fraglich war bislang, ob das Führen einer OPOS-bei einem Freiberufler dazu führt, dass dies bereits als „Bücher führen“ im Sinne des § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG gilt?

Der LSWB hatte sich hierum gekümmert und ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen erhalten, in dem klargestellt wird, dass für die Definition „Bücher führen“ rein auf die Art der Gewinnermittlung abzustellen ist.

Es ist also für die Istbesteuerung bei Freiberuflern alleine entscheidend, ob der Gewinn nach endweder

  • nach § 4 Abs. 1 EStG durch Betriebsvermögensvergleich
    oder
  • anhand einer Einnahme-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird.

Danke an den LSWB!


Eingestellt am 06.12.2013 von S. Härtl , letzte Änderung: 29.07.2018 von Michael Strohschein


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