Kurz zur Kurzarbeit in corona Zeiten

Sie erfahren hier welche Schritte zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes notwendig sind. Wir berichten hier unverbindlich und keinesfalls in allen Details. Kurzarbeit ist verwaltungsintensiv und stets prüfungsrelevant. Ziehen Sie unbedingt einen fachkundigen Anwalt hinzu und lesen Sie aufmerksam die Anleitungen, Hinweise und Bedingungen auf den Seiten der Arbeitsagentur.
  • Grundsätzlich gilt, fallen in Ihrem Unternehmen "coronabedingt" mehr als 10% der Sollarbeitszeit aus, besteht i.d.R. Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Das ist für viele Betriebe in diesen Tagen leider zutreffend.
  • Es ist KEINE EILE geboten. Es gibt eine gewisse Rückwirkung. Hamstern ist auch hier nicht notwendig. Bleiben Sie ruhig und nehmen Sie sich die Zeit, die Anträge gewissenhaft auszufüllen.
  • Wenn Sie wissen möchten, wieviel Kurzarbeitergeld sich für den Arbeitnehmer ergibt, klicken Sie auf den Link zum Berechnungstool für Kurzarbeitergeld
  • Für unsere Mandanten gilt, Registrieren bei der Arbeitsagentur, Rahmen bestimmen in dem Kurz gearbeitet werden muss, Zustimmung der Mitarbeiter einholen, Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur anzeigen (sprich anmelden), Festhalten der ausgefallenen Tage/Stunden pro Mitarbeiter und uns diese Aufzeichnungen übermitteln. Ab hier übernehmen wir den Rest. Überlegen Sie noch ob und in welchem Rahmen (%) Sie Ihren Mitarbeitern die Nettodifferenz ausgleichen möchten.

In 4 Schritten zum Kurzarbeitergeld:

Aufgaben des Arbeitgebers/Unternehmens

  1. Registrierung des Unternehmens bei der Arbeitsagentur.
    Link zur Bundesweiten Anmeldung.
    Die Registrierung über Ihren Steuerberater/DATEV ist nicht möglich
  2. Zustimmung der Mitarbeiter einholen. Ziehen Sie einen Arbeitsrechtler hinzu.
  3. Anzeige über Arbeitsausfall online abgeben; das ist nach Registrierung direkt online möglich.
    Direktlink zum Online Formular.
    Diese erste Anzeige über Arbeitsausfall durch DATEV ist nicht möglich.
  4. Detailliertes Aufzeichnen der ausgefallenen Arbeitstage/Arbeitsstunden ist für jeden einzelnen Mitarbeiter notwendig und diese Aufzeichnungen übergeben Sie monatlich Ihrer Kanzlei bzw. Ihrer Abrechnungsstelle.

Aufgaben der Kanzlei bzw. lohnabrechnenden Stelle:

  • Die Kanzlei erstellt aus den Übergebenen Aufzeichnungen die Lohnabrechnung mit Kurzarbeitergeld für Ihre Mitarbeiter.
    Anmerkung: Mit den derzeitigen Programmversionen erfolgt noch keine Erstattung der SV-Beiträge. Das wird erst im April und dann rückwirkend korrekt erfolgen können.
  • Die Kanzlei erstellt die Abrechnungsliste für die Arbeitsagentur und
  • Die Kanzlei übermittelt den Antrag zur Abrechnung des Kurzarbeitergeldantrags

Weitere Fachliteratur zu Kurzarbeit:

  • Die DATEV hat heute am 20.3.2020 eine aktualisierte Mandantenbroschüre zum Thema Kurzarbeit aufgelegt. Diese können Mandanten bei Ihrem Steuerberater bestellen.
  • Über Ihren Steuerberater können Sie derzeit ein "Online-Seminar auf Abruf" zum Thema Kurzarbeit bestellen.


Eingestellt am 20.03.2020 von S. Härtl
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