Lage zu Studienkosten Mai 2015

Unser Rat an alle Studierenden (und Eltern):

Weiterhin Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens bei Studienkosten beantragen und zwar für Erststudium und Zweitstudium bzw. Bachelorstudium und Masterstudiengänge!

Aufwendungen für eine berufliche Erstausbildung und/oder ein Studium ohne vorangegangene Berufsausbildung können möglicherweise absetzbar sein oder wieder werden.

Aufgrund der aktuellen Vorlagebeschlüsse besteht also auch u.E. immer noch die Chance, dass eine Veränderung der Rechtslage zu Berufsausbildungskosten eintritt. Solche Ausgaben sind als (vorweggenommene) Werbungskosten, bzw. Betriebsausgaben generell abzugsfähig. Bürger/Studierende, die aufgrund der Berufsausbildung noch keine steuerpflichtigen Einnahmen haben, müssen nun diese Ausgaben im Rahmen einer Steuererklärung erklären. Das erfordert also weiterhin eine Feststellung der negativen Einkünfte als Verlust (§ 10d Abs. 4 EStG). Die Feststellung dieser Verluste muss unter Festsetzungsverjährungsgesichtspunkten rechtzeitig beantragt werden (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO). Frist 4 Jahre; Es gibt hier keine Anlaufhemmungstatbestände und jedes Jahr verjährt ein Jahr bis die Rechtsfrage durch das BVerfG geklärt ist. Und es werden mit Sicherheit nur Verfahren korrigiert werden, die offen gehalten wurden.

Der VI Senat hat den Ausschluss des Werbungskostenabzugs / Betriebsausgabenabzugs für Berufsausbildungskosten dem BVerfG zur Überprüfung vorgelegt (VI R 2/12, Az. BVerfG 2 BvL 23/14 und VI R 8/12, Az. BVerfG 2 BvL 24/14). Darüber ist noch nicht entschieden 10/5/2015

Entscheidend ist daneben nach Auffassung des vorlegenden Senates nach wie vor lediglich auch, dass die Aufwendungen im Hinblick auf die angestrebten Einkünfte entstanden sind (Veranlassungsprinzip).

  • Wir - Härtl Steuerberater München - haben Mustereinsprüche für unsere Mandanten.
Zitat Gesetztestext:
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG und § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG gehören zu Betriebsausgaben / Werbungskosten diejenigen Aufwendungen, die zum Erwerbung, der Sicherung und der Erhaltung der Einkünfte dienen/anfallen. Diesem Wortlaut folgend, sind auch Aufwendungen umfasst, die vor dem Zufluss von Einnahmen zu unbeschränkt abzugsfähigen Betriebsausgaben / Werbungskosten, anfallen. Eben die "vorweggenommene Betriebsausgaben / Werbungskosten"
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Wir - Steuerberater München Härtl- sind deshalb aufgerufen, entsprechend Vorsorge für unsere Mandantschaft zu leisten. Da dies mit verhältnismäßig viel Arbeit/Aufwand/Kosten verbunden ist, ohne jede Sicherheit dass das später klappt, benötigen wir einen schriftlichen Auftrag hierzu. Gleiches gilt oder werden wir von Ihnen einholen müssen, wenn Sie wegen der Kosten keine Abgabe wünschen.

Bitte sprechen Sie uns an wenn Sie davon betroffen sind, wir helfen Ihnen weiter. Bitte rechnen Sie mit mindestens 500 € für die Abwicklung / Sachverhaltserfassung / Dokumentation und notwendige Schriftsätze sowie Entscheidungsverfolgung.



Eingestellt am 18.05.2015 von S. Härtl


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