Lieferung von Software ins Ausland - was ist zu beachten?

(aktualisiert am 25.4.2022)
Die steuerliche Behandlung des Verkaufs von Software auf Datenträger oder über das Internet ist oft umsatzsteuerlich problematisch. Folgender unverbindlicher Artikel Rechtsstand 7 2012 gibt befasst sich in diesem Zusammenhang mit den Themen:
  • der umsatzsteuerlichen Problematik,
  • dem Zoll
  • den Handelsbeschränkungen,
  • den Zahlungsmeldungen an die Bundesbank
  • sowie den notwendigen Statistikmeldungen INTRASTATbei Softwarelieferungen

Software und umsatzsteuerliche Behandlung

Lieferung oder sonstige Leistung ? das ist hier die Frage !

Die umsatzsteuerliche Behandlung der Softwareüberlassung hängt sowohl von der Art der Lieferung als auch von der Einordnung als Standardsoftware oder Nichtstandardsoftware ab.

Der Lieferweg - die Art der Lieferung:

  • Wird Software elektronisch z.B. über das Internet überlassen, liegt stets eine sonstige Leistung vor.
  • Wird die Software mittels Datenträger (z. B. DVD, CD) versandt, ist nach der Softwareart zu unterscheiden:
  • Nur die Lieferung von Standardsoftware auf Datenträger ist eine Lieferung.
  • jede Lieferung von Software per Internet und auch die Lieferung von Individualsoftware auf Datenträger ist eine Sonstige Leistung .

Lieferung (Datenträger) ins Ausland:

Lieferung von Software auf Datenträger in die Europäische Union:

  • Wird innerhalb der EU ein Datenträger mit Software geliefert, gelten diese als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen.
  • Wird die Software einer Privatperson geliefert/überlassen, und holt diese die Software ab oder kauft diese im Laden, ist deutsche Umsatzsteuer zu berechnen.
  • Werden Datenträger mit Software in die EU an private Abnehmer versendet, ist bis zum Überschreiten der Lieferschwelle ebenfalls mit deutscher Umsatzsteuer zu fakturieren.
  • Erst ab dem Überschreiten der Lieferschwelle in ein EU-Land verlagert sich die Steuerbarkeit in den anderen Mitgliedstaat mit der Folge, dass die Umsatzsteuer des Empfängerlandes zu berechnen und dort eine USt-Registrierung und ein Fiskalvertreter zu bestellen ist.
  • Zollrechtliche Besonderheiten sind bei Lieferungen innerhalb der EU nicht zu beachten.
Lieferung von Software auf Datenträger in ein Drittland:
  • Wird die Software in ein Drittland geliefert, liegt eine Ausfuhrlieferung vor. Das bedeutet die Lieferung kann (unter „Zoll“-Beachtung) regelmäßig als steuerfreie Ausfuhrlieferung behandelt werden.

Sonstige Leistung sog. B2B (Business to Business)

  • Liegt eine sonstige Leistung vor, ist der Leistungsort bei Softwareüberlassung an einen Unternehmer dort, wo der Leistungsempfänger sitzt. Die Leistung ist also im Ansässigkeitsstaat des Leistungsempfängers steuerbar. Die Rechnung ist ohne Umsatzsteuer zu erteilen (Vermerk auf der Rechnung: „Reverse Charge Verfahren“).

Sonstige Leistung an Private Abnehmer B2C

Es ist danach zu unterscheiden, ob der Leistungsempfänger innerhalb der EU oder im Drittland seinen Wohnsitz hat.
  • Erfolgt die Leistung an eine in der EU ansässige Privatperson(B2C), ist die Leistung im Empfängerland steuerbar. Die Rechnung ist mit der Umsatzsteuer des Empfängerlandes zu erteilen und im KEA bzw OSS Verfahren anzumelden. Bei Downloads sind mindestens 2 übereinstimmende unabhängige Kriterien zum "Zielland" zu dokumentieren. Die Angabe des Kunden über "sein Land" zählt nicht dazu.
    Beachten Sie bitte die zahlreichen besonderheiten des OSS Verfahrens auf die wir an anderer Stelle berichten.
  • Erfolgt die sonstige Leistung an eine im Drittland ansässige Person, ist die Leistung auch im Drittland steuerbar. Es fällt keine deutsche Umsatzsteuer an. Achtung aufwändig: Der Leistungserbringer ist i.d.R. Steuerschuldner im Ansässigkeitsstaat des Leistungsempfängers. Der deutsche Leistungserbringer muss sich für Zwecke der Umsatzsteuer im Drittland registrieren lassen.
Kleine Unternehmen (bis 10T€ EU-Jahresumsatz) können weiterhin die dt. Umsatzsteuer für B2C Leistungen ausweisen.

Das Mini-One-Stop-Shop Verfahren "MOSS"

(möglich seit 1.1.2015 - verpflichtend ab 1.7.2021)
An Privatpersonen auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen sind in dem Staat, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist, steuerbar (und meist steuerpflichtig).

Gleiches gilt für Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen an Privatpersonen.
(Für "elektronische Dienstleistungen" galt das bereits seit 2003, soweit von im Drittland ansässigen Unternehmern an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet geleistet wurde)

Diese Leistungen sind also immer am Verbrauchsort steuerbar. Um dies abgabenrechtlich abwickeln zu können, müssen sich Unternehmer, die an Privatpersonen leisten, sich

  • entweder in jedem Mitgliedstaat, in den sie Leistungen erbringen, registrieren lassen und Erklärungen abgeben oder
  • die KEA bzw. (M)OSS Regelung "Mini-One-Stop-Shop" in Anspruch durchführen:
Die Mini-One-Stop-Shop Regelung ermöglicht z.B. Deutschen Unternehmern, diese Leistungen in der MOSS Erklärung zu deklarieren. Elektronische Meldung und Zahlung erfolgt an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Unternehmer oder Unternehmen die im anderen Mitgliedstaat keine Betriebsstätte haben, melden diese Umsätze über die Umsatzsteuervoranmeldung der Niederlassung.

Registrierung und Anmeldung zum MOSS Verfahren erfolgt im BZStOnline-Portal.

Die Abführung der Umsatzsteuer aller EU Länder im Voranmeldungszeitraum erfolgt Zentral an das BZSt.

Software und Zoll / Zölle

IMPORT von Software auf Datenträgern:

Software mittels Datenträger in die EU zu importieren oder nach außerhalb der EU zu exportieren führt dazu, dass diese Sendung grundsätzlich zollrechtlich behandelt werden muss.
  • Ab einem Wert von 1.000 Euro (Nettogrenze) ist eine Zollanmeldung vorzunehmen. Frachtkosten und insbesondere Entwicklungskosten gehören zum Zollwert. Es ist die Art des Datenträgers und der Wert der Software anzugeben.
  • Ist also eine Zollanmeldungen zu erstellen und bei der Einfuhr in die EU ist die Einfuhr-Umsatzsteuer zu entrichten.
  • Es fällt jedoch kein Zoll an, da Software samt Datenträger gemäß EU-Zolltarif zollfrei sind. Die Tarifposition lautet 8523.

EXPORT von Software auf Datenträgern:

Die wesentlichen ausländischen Handelspartner Deutschlands erheben auf Software und Datenträger keinen Zoll. Dies ist aber stets im Einzelfall zu prüfen.

Software, die über das Internet in ein Drittland geschickt wird, ist zollrechtlich keine Ware, sondern eine sonstige Leistung. Eine Zollanmeldung ist in diesem Fall nicht erforderlich.[/list]

Handelsbeschränkungen Außenwirtschaftsrecht und Exportkontrolle bei Software:

Der Export von Software muss möglicherweise amtlich genehmigt werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Software auf der sog. Ausfuhrliste steht. Ein Beispiel: eine Maschine die auf Grund ihrer Merkmale genehmigungspflichtig bei der Ausfuhr ist, macht auch die zugehörige Software genehmigungspflichtig. Dies gilt auch für Updates
  • Standardsoftware ist von Kontrollen freigestellt
  • Software mit Verschlüsselungstechnologien unterliegen besonderen Vorschriften.
  • Jede Art der Übermittlung von Software unterliegt Überwachungsvorschriften.
  • Exportkontrollvorschriften und Embargos sind zu beachten.
  • Die Rechtsgrundlagen samt Ausfuhrliste können Sie in der jeweils aktuellen Fassung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter https://www.bafa.de herunterladen.
  • Zu beachten ist dass Beschränkungen durch die US-amerikanischen Reexportvorschriften bestehen bei der Weiterlieferung von Betriebssystemen (wie z.B. Windows, Unix) in bestimmte Länder wie z.B. Iran, Kuba, Nordkorea, Syrien, Sudan. Diese sind untersagt bereits durch die amerikanischen Hersteller.

Software und INTRASTAT Handelsstatistiken

  • Innergemeinschaftliche Umsätze mit Standardsoftware auf Datenträgern sind stets in die Intrahandelsstatistik zu melden.
  • Unternehmen mit mehr als 500.000 € Wert der innergemeinschaftlichen Warenversendungen p.a. (nicht nur Software), müssen jede Softwarelieferung - also auch individualsoftwarelieferungen - die umsatzsteuerrechtlich eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist, in die Intrastatmeldung einbeziehen.

Meldepflichten im Auslandszahlungsverkehr

  • Bei allen ein- und ausgehenden Zahlungen aus oder nach Deutschland von Rechnungen über sonstige Leistungen, also auch bei Software, muss ab einem Rechnungsbetrag von 12.500 Euro eine Zahlungsmeldung an die Bundesbank abgegeben werden.
  • Bei Individualsoftware im Wert von über 12.500 €, die aus Drittländern auf Datenträgern geliefert wird, ist eine Zollanmeldung und eine Meldung im Auslandszahlungsverkehr zu erstellen.


Eingestellt am 23.11.2011 von S. Härtl , letzte Änderung: 29.07.2018 von Michael Strohschein

3 Kommentare zum Artikel "Lieferung von Software ins Ausland - was ist zu beachten? ":

Am 14.02.2016 schrieb (anonym) folgendes:
"Nur die Lieferung von Standardsoftware auf Datenträger ist eine Lieferung."

folgender Sachverhalt:

Der Zugang (Lizenzschlüssel) für die zu verkaufende Standardsoftware wird an EU-Länder und das Ausland per mail an den jeweiligen Unternehmer versendet. Der Empfänger ist damit in der Lage, die Software selber vor Ort zu downloaden. Ist das ebenfalls als "Lieferung" zu behandeln oder ist dies als "sonstige Leistung" zu definieren?
Über eine Antwort wäre hilfreich für uns, Gruß von Herrn Huber

ANTWORT: Sonstige Leistung

Bearbeitet am 03.03.2016 von S. Härtl

Am 18.08.2017 schrieb (anonym) folgendes:
hallo und vielen dank für die ausführung, welche mein bild ein wenig weiter abrundet.
ich habe gerade beschloßen, nicht an privatleute im ausser-eu-ausland zu verkaufen, somit kann ich über rc-verfahren ohne umsatztsteuer verrechnen.

nun bin ich auf ihre info über die moss-variante gestossen und es nicht ganz verstanden:
löst moss das ausser-eu-anmelde-problem nun für mich als verkäufer? es ist ja nahezu unmöglich als kleine firma in allen ländern angemeldet zu sein, die software (plugin) ist aber nunmal "world-wide".

vielen dank.
stan

Antwort:

Hallo Stan,

unter MOSS fallen nur folgende Umsätze mit PRIVAT-Personen und folgender Leistungsart: (Positivliste):

  • Bereitstellung von Websites oder Webhosting und Fernwartung
  • Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung
  • Bereitstellung von E-Books, Bildern und Videos oder Bildschirmschonern u.ä.
  • Bereitstellung von Texten und Informationen
  • Bereitstellung von Datenbanken (z.B. Suchmaschinen, Internetverzeichnissen)
  • Erbringung von Fernunterrichtsleistungen
  • Durchführen von Online-Versteigerungen
  • Bereitstellen von Servicepaketen wie z.B. Nachrichten, Wetterbericht, Reiseinformationen, Spielforen, Web-Hosting, Zugang zu Chatlines, u.a.
Negativabgrenzung:
  • Umsätze an/mit Unternehmern fallen nicht unter MOSS.
  • Liegt die USt-ID des Leistungsempfängers vor – entfällt MOSS Anwendung.
  • Warenlieferung fällt nicht unter MOSS.
Bei Anwendung des MOSS Verfahrens für Umsätze (aus der Positivliste) an Privatpersonen, müssen Sie als dt. Unternehmer sich eben nicht in jedem einzelnen EU-Mitgliedstaat einzeln registrieren, sondern wenden das sogenannte "Mini-One-Stop-Shop-Verfahren" (MOSS)an.

In Deutschland ist und lautet Ihre offizielle Abkürzung und zentrale Anlaufstelle KEA ("Kleine einzige Anmeldestelle"). Die Anmeldestelle ist dem Bundeszentralamt f. Steuern (BZSt) angegliedert. Dort registrieren sich Unternehmen, die elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen im EU-Ausland erbringen. Der MOSS (die KEA (Anlaufstelle und Verteilstelle in Deutschland) führt für den Unternehmer die Steuer im Empfängerland ab.

Beispiel:

  • Liefern Sie ein E-Book als DVD an eine Privatperson nach Frankreich, ist der Umsatz in Deutschland steuerbar.
  • Lädt sich der französische Kunde das Buch von der Homepage Ihres Shops herunter oder streamt er dies gegen Gebühr im Internet, ist der Umsatz in Frankreich steuerbar.

Der Download ist also eine elektronische Dienstleistung, der Versand auf Datenträger ein Versandgeschäft.

Die Anmeldung zur Mini-One-Stop-Shop Regelung von Steuererklärungen erfolgt durch Registrierung beim BZSt.

Es ist also in Ihrem Buchführungssystem der allgemeine Steuersatz jedes Landes anzulegen, in dem Ihre Leistung in Anspruch genommen wurde. Das erfordert eine Verbuchung nach Land.

Ich hoffe die Ausführungen haben alle Klarheiten beseitigt :-)

Softwareaufsätze, Plugins können das inzwischen auch gut für Sie erledigen.

Leider ist der Kleine Unternehmer hier wahrhaft der leidtragende, denn an Sie werden die gleichen Anforderungen gestellt wie an Apple, Amazon und Co., wobei diese es U.U. noch eher in der Hand haben von wo aus an wen geliefert wird.

Viele Grüße

Bearbeitet am 18.08.2017 von

Am 19.08.2017 schrieb (anonym) folgendes:
hallo und vielen dank für ihre ausführung:

dabei ist fuer mich eins unklar.

im haupartikel heisst es für reinen download (also sonstihe leistung) :

'...Erfolgt die Leistung an eine in der EU ansässige Person, ist die Leistung ist in Deutschland steuerbar. Die Rechnung ist mit deutscher Umsatzsteuer zu erteilen....'

das aber würde heissen, dass ein download in deutschland steuerbar, nicht in frankreich (s. ihr letztes beispiel), oder?

oder bezieht sich das beispiel auf moss und ist es dort anders?

dabei hilft das beispiel frankreich ja nicht, da moss speziell bei außer-eu-provate-customers helfen soll.

ist ja nicht so einfach , das ganze.. :-)

nochmals danke für die erörterungen...

stan



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