Lieferung von Software ins Ausland - was ist zu beachten?

Die steuerliche Behandlung des Verkaufs von Software ist oft problematisch. Diese Information befasst sich mit
  • der umsatzsteuerlichen Thematik,
  • dem Zoll
  • den Handelsbeschränkungen,
  • den Zahlungsmeldungen an die Bundesbank
  • sowie den notwendigen Statistikmeldungen INTRASTATbei Softwarelieferungen

Software und umsatzsteuerliche Behandlung

Lieferung oder sonstige Leistung ? das ist hier die Frage !

Die umsatzsteuerliche Behandlung der Softwareüberlassung hängt sowohl von der Art der Lieferung als auch von der Einordnung als Standardsoftware oder Nichtstandardsoftware ab.

Der Lieferweg - die Art der Lieferung:

  • Wird Software elektronisch z.B. über das Internet überlassen, liegt stets eine sonstige Leistung vor.
  • Wird die Software mittels Datenträger (z. B. DVD, CD) versandt, ist nach der Softwareart zu unterscheiden:
  • Nur die Lieferung von Standardsoftware auf Datenträger ist eine Lieferung.
  • jede Lieferung von Softeware per Internet und auch die Lieferung von Individualsoftware auf Datenträger ist eine Sonstige Leistung .

Lieferung (Datenträger) ins Ausland:

Lieferung von Software auf Datenträger in die Europäische Union:
  • Wird innerhalb der EU ein Datenträger mit Software geliefert, gelten diese als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen.
  • Wird die Software einer Privatperson geliefert/überlassen, und holt diese die Software ab oder kauft diese im Laden, ist deutsche Umsatzsteuer zu berechnen.
  • Werden Datenträger mit Software in die EU an private Abnehmer versendet, ist bis zum Überschreiten der Lieferschwelle ebenfalls mit deutscher Umsatzsteuer zu fakturieren.
  • Erst ab dem Überschreiten der Lieferschwelle in ein EU-Land verlagert sich die Steuerbarkeit in den anderen Mitgliedstaat mit der Folge, dass die Umsatzsteuer des Empfängerlandes zu berechnen und dort eine USt-Registrierung und ein Fiskalvertreter zu bestellen ist.
  • Zollrechtliche Besonderheiten sind bei Lieferungen innerhalb der EU nicht zu beachten.
Lieferung von Software auf Datenträger in ein Drittland:
  • Wird die Software in ein Drittland geliefert, liegt eine Ausfuhrlieferung vor. Das bedeutet die Lieferung kann (unter „Zoll“-Beachtung) regelmäßig als steuerfreie Ausfuhrlieferung behandelt werden.

Sonstige Leistung sog. B2B (Business to Business)

  • Liegt eine sonstige Leistung vor, ist der Leistungsort bei Softwareüberlassung an einen Unternehmer dort, wo der Leistungsempfänger sitzt. Die Leistung ist also im Ansässigkeitsstaat des Leistungsempfängers steuerbar. Die Rechnung ist ohne Umsatzsteuer zu erteilen (Vermerk auf der Rechnung: „Reverse Charge Verfahren“).

Sonstige Leistung an Private Abnehmer B2C

  • Es ist danach zu unterscheiden, ob der Leistungsempfänger innerhalb der EU oder im Drittland ihren Wohnsitz hat.
  • Erfolgt die Leistung an eine in der EU ansässige Person, ist die Leistung ist in Deutschland steuerbar. Die Rechnung ist mit deutscher Umsatzsteuer zu erteilen.
  • Erfolgt die sonstige Leistung an eine im Drittland ansässige Person, ist die Leistung auch im Drittland steuerbar. Es fällt keine deutsche Umsatzsteuer an.

Software und Zoll / Zölle

IMPORT von Software auf Datenträgern:

Software mittels Datenträger in die EU zu importieren oder nach außerhalb der EU zu exportieren führt dazu, dass diese Sendung grundsätzlich zollrechtlich behandelt werden muss.
  • Ab einem Wert von 1.000 Euro (Nettogrenze) ist eine Zollanmeldung vorzunehmen. Frachtkosten und insbesondere Entwicklungskosten gehören zum Zollwert. Es ist die Art des Datenträgers und der Wert der Software anzugeben.
  • Ist also eine Zollanmeldungen zu erstellen und bei der Einfuhr in die EU ist die Einfuhr-Umsatzsteuer zu entrichten.
  • Es fällt jedoch kein Zoll an, da Software samt Datenträger gemäß EU-Zolltarif zollfrei sind. Die Tarifposition lautet 8523.

EXPORT von Software auf Datenträgern:

Die wesentlichen ausländischen Handelspartner Deutschlands erheben auf Software und Datenträger keinen Zoll. Dies ist aber stets im Einzelfall zu prüfen.

Software, die über das Internet in ein Drittland geschickt wird, ist zollrechtlich keine Ware, sondern eine sonstige Leistung. Eine Zollanmeldung ist in diesem Fall nicht erforderlich.[/list]

Handelsbeschränkungen Außenwirtschaftsrecht und Exportkontrolle bei Software:

Der Export von Software muss möglicherweise amtlich genehmigt werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Software auf der sog. Ausfuhrliste steht. Ein Beispiel: eine Maschine die auf Grund ihrer Merkmale genehmigungspflichtig bei der Ausfuhr ist, macht auch die zugehörige Software genehmigungspflichtig. Dies gilt auch für Updates
  • Standardsoftware ist von Kontrollen freigestellt
  • Software mit Verschlüsselungstechnologien unterliegen besonderen Vorschriften.
  • Jede Art der Übermittlung von Software unterliegt Überwachungsvorschriften.
  • Exportkontrollvorschriften und Embargos sind zu beachten.
  • Die Rechtsgrundlagen samt Ausfuhrliste können Sie in der jeweils aktuellen Fassung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter http://www.bafa.de herunterladen.
  • Zu beachten ist dass Beschränkungen durch die US-amerikanischen Reexportvorschriften bestehen bei der Weiterlieferung von Betriebssystemen (wie z.B. Windows, Unix) in bestimmte Länder wie z.B. Iran, Kuba, Nordkorea, Syrien, Sudan. Diese sind untersagt bereits durch die amerikanischen Hersteller.

Software und INTRASTAT Handelsstatistiken

  • Innergemeinschaftliche Umsätze mit Standardsoftware auf Datenträgern sind stets in die Intrahandelsstatistik zu melden.
  • Unternehmen mit mehr als 400.000 € Wert der innergemeinschaftlichen Warenversendungen p.a. (nicht nur Software), müssen jede Softwarelieferung - also auch individualsoftwarelieferungen - die umsatzsteuerrechtlich eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist, in die Intrastatmeldung einbeziehen.

Meldepflichten im Auslandszahlungsverkehr

  • Bei allen ein- und ausgehenden Zahlungen aus oder nach Deutschland von Rechnungen über sonstige Leistungen, also auch bei Software, muss ab einem Rechnungsbetrag von 12.500 Euro eine Zahlungsmeldung an die Bundesbank abgegeben werden.
  • Bei Individualsoftware im Wert von über 12.500 €, die aus Drittländern auf Datenträgern geliefert wird, ist eine Zollanmeldung und eine Meldung im Auslandszahlungsverkehr zu erstellen.


Eingestellt am 23.11.2011 von S. Härtl
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