Änderung der Kilometerpauschale 0,30 € ?

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Wir erwarten eine Erhöhung der km-Pauschale i.H.v. 0,30 € ...

Das Verfassungsgericht hat zur Entscheidung vorliegen, ob die derzeit auf 0,30 € limitierte steuerfreie Erstattung für Fahrtkosten bei Dienstreisen erhöht werden muss.

Unsere Empfehlung:

Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen

Gerne übernehmen wir diese Aufgabe für Sie.


Hintergrund:

Beamte erhalten 0,35 € steuerfreien Auswandsersatz pro km.

Gegen diese Ungleichbehandlung richtet sich die Verfassungsbeschwerde. Dass der Gesetzgeber eine Pauschale nicht an die Preisentwicklung anpassen muss ist bereits entschieden.

Generell gilt für Dienstfahrten mit dem privaten Pkw:

A) 0,30€ als pauschale oder tatsächliche Kosten pro km sind Werbungskosten bzw. steuerfrei erstattungsfähig
oder
B) die Differenz zwischen den steuerfrei erhaltenen Entschädigungen und den tatsächlichen Kosten sind Werbungskosten
oder
C) die angegriffene Differenz zur Erstattung von Beamten i.H.v. 0,05 € ist/sind Werbungskosten.

Für A) und B) müssen Sie Ihre Kosten pro km exakt ermitteln, nachweisen oder glaubhaft machen.

Und schon haben Sie die legale Möglichkeit, einen höheren Betrag erstattet zu bekommen - soweit der Arbeitgeber zustimmt - falls der Arbeitgeber nicht zustimmt, können Sie die Differenz als Werbungskosten abzusetzen.
Der Arbeitgeber wird, bis hierzu entschieden ist, weiterhin 30 ct pro km erstatten. Deshalb entsteht, wenn das BVerfG positiv entscheidet ein Werbungkostenanspruch i.H.v. 5 ct pro km.

Unsere Empfehlung im Detail:

Da nun wirksam Verfassungsbeschwerde eingelegt ist, können alle diesbezüglichen Einspruchsverfahren kraft Gesetz ruhen.

Voraussetzung für Sie hierfür ist, dass

  • die Einspruchsbegründung die Rechtsfrage darlegt
  • und sich auf das beim BVerfG anhängige Verfahren bezieht
  • und die "Ruhe" des Verfahrens beantragt wird.
Diese "Verfahrensruhe" endet automatisch, wenn das Verfassungsgericht entschieden hat. Ihr Fall bleibt ohne Probleme so lange offen und Ihr Bescheid wird automatisch von der Finanzverwaltung entsprechend der Entscheidung geändert (...oder nicht geändert).

Besonderheit:
Auch wenn der Arbeitgeber weiter nur 0,30 € auszahlen wird, so stellen dann die 0,05 € pro km absetzbare Werbungskosten dar, wenn das BVerfG zugunsten der Steuerpflichtigen entscheidet.

Unsere Empfehlung für Arbeitgeber:
Unbedingt weiter nur 0,30 EUR steuerfrei auszahlen!. Die Mitarbeiter sollten Sie jedoch auf die vorgenannte Einspruchsempfehlung und die Möglichkeit des Ruhens des Verfahrens hinweisen. Denn zahlen Sie zuviel aus und das BVerfG entscheidet, dass das alles so seine Richtigkeit hat, ist der zuviel ausbezahlte Betrag nachträglich Lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig !



Eingestellt am 22.06.2011 von S. Härtl


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