Neue Umsatzsteuersätze 19% wird 16% und 7% wird 5%

Was ist zu tun? Alles wichtige zur temporären Corona Steuersatzsenkung bei der Umsatzsteuer Juli bis Dezember 2020 erfahren Sie hier:

Grundsätze zur Anwendung der niedrigeren Umsatzsteuersätze:

Definieren Sie den Tag, der als Ausführungstag der Lieferung oder Leistung gilt.
Auch in der Zeit vom 1.7. 2020 bis 31.12.2020 hat der Ausführungstag einer Lieferung oder Leistung die entscheidende Bedeutung und leider gibt es hier einige Besonderheiten.

Aktualisierung 25.6.2020: Es gibt einen neuen Entwurf (Version 2.0) eines BMF Schreibens mit zahlreichen hilfreichen Beispielen und (in Pos 3.12) einer ersten Nichtbeanstandungsregelung für Juli 2020 bei überhöhtem Umsatzsteuerausweis zwischen Unternehmen: Link zum BMF-Schreiben
Der link funktioniert nur so lange bis das endgültige Schreiben vorliegt.

Lieferungen

Eine Lieferung gilt immer am Tag der Ausführung der Lieferung als bewirkt; (Fachbegriff: Verschaffung der Verfügungsmacht) im Einzelnen lässt sich hier unterscheiden:
  • bei einem Ladeneinkauf ist der Tag des Einkaufs bzw. Übergabe der Ware maßgebend (Mitnahmetag)
  • im Rahmen einer Online Bestellung im Versandhandel gilt i.d.R. der Tag der Übergabe der Ware an den Lieferdienst (DPD/UPS/DHL) als Ausführungstag und somit als Tag zur Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes
  • bei einer Abhollieferung gilt i.d.R. der Tag der Abholung sprich der Übergabetag der Ware an den Kunden oder den Bevollmächtigten als Ausführungstag
  • bei einer Versendungslieferung gilt der Tag der Übergabe an den Lieferdienst/Spedition als Ausführungstag

Leistungen

Leistungen erhalten nur dann den niedrigeren Steuersatz, wenn die letzte Leistung zu diesem Auftrag an einem Tag im Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 ausgeführt wurde (Leistungen gelten immer am letzten Tag als ausgeführt)

Werden echte Teilleistungen (z.B. Bau) erbracht (geregelt in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 2 und 3 UStG), kommt es darauf an, wann die einzelne Teilleistung als ausgeführt gilt. Bei Teilleistungen mit einer Abnahme gilt dieser "Tag der Abnahme" als Tag der Ausführung. Für Bauleistungen und Handwerkerleistungen mit Abschlagszahlungen etc besuchen Sie bitte unseren Artikel Umsatzsteuersatzsenkung im Bau/Handwerk

Steuersatzsenkung und Istversteuerung:

Auch für Unternehmen die Ihre Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten abführen/berechnen gilt obiges -> das Leistungsdatum ist entscheidend. Spannend nur in dem Fall der Vereinnahmung vor Leistungsausführung, hier gilt z.B. bei Empfang einer (An-)zahlung im Juni 2020 für eine Leistung im Juli 2020 bereits der gesenkte Steuersatz. Gleiches bei Sollversteuerung.

Verträge und AGB`s entscheiden wem die 3% zu Gute kommen!

Darüber und ob Sie einen Korrekturanspruch haben oder nicht, entscheiden die Vereinbarungen in Ihrem Kaufvertrag (z.B. beim Autokauf und z.B. im Onlinehandel die Formulierungen zur Umsatzsteuer in den AGB`s „denen Sie ja zugestimmt haben“)

Bruttopreisvereinbarung oder Nettopreisvereinbarung?:

  • Enthält der Kauf-, Lizenz, Miet,- o.ä. Vertrag eine Nettopreisvereinbarung, so kann vom Kunden bei der aktuellen Umsatzsteuersatzsenkung eine Rechnungskorrektur und Rückzahlung verlangt werden, wenn der Ausführungstag der Lieferung oder Leistung (siehe oben) in den Senkungszeitraum fällt.
    Beispiel: „Sämtliche Preisangaben sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer“
    Ist in einem Vertrag explizit 19% USt./MwSt. genannt, so ist der Vertrag zu ändern bzw. ein Zusatz zu verfassen.
  • Ist ausdrücklich eine Bruttopreisvereinbarung abgeschlossen, so kann der Unternehmer in der aktuellen Phase der Umsatzsteuersatzabsenkung 30.6./1.7.2020 eine Rechnungskorrektur und Rückzahlung verweigern!. Moralisch bedenklich aber rechtlich ist das im Allgemeinen tatsächlich zulässig.
    Beispiel: „Sämtliche Preisangaben enthalten die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer“
  • Ist in einem Vertrag nicht definiert ob der zu zahlende Preis die Umsatzsteuer enthält (brutto) oder nicht (netto) gilt der vereinbarte Preis als Endpreis der die Umsatzsteuer enthält (=Bruttopreisvereinbarung). (Dies gilt auch bei Vereinbarungen unter Unternehmern. Bestätigt durch EuGH Urteil 7.11.2013, C-249/12)

Beispiele und Besonderheiten nach Stichworten:

  • Erhaltene Anzahlungen vor dem 01.07. deren Leistungsdatum (Leistungsende) im Zeitraum 1.7.20 bis 31.12.20 liegt, sind insgesamt dem niedrigeren Steuersatz zu unterwerfen (§ 27 Abs. 1 UStG). Passen Sie hierfür Ihre Schlussrechnungsformulare an.
  • Für Lizenzen und ähnliche „Jahresleistungen“ gilt, dass diese erst mit Ablauf des Zeitraums (also am Ablauftag) als erbracht gelten, deshalb sind diese wie folgt zu behandeln:
    - Endet der Jahreszeitraum zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 (einschl.) gilt der niedrigere Steuersatz. Achtung das gilt selbst dann, wenn für ganze Jahr 2020 im Voraus schon 2019 bezahlt wurde.
    - Endet der Jahreszeitraum nach dem 31.12.2020 ist der höhere Steuersatz anzuwenden. Keine Aufteilung außer das ist ausdrücklich im Lizenzvertrag abweichend geregelt.
    - Endet der Jahreszeitraum vor dem 1.7.2020 ist der höhere Steuersatz anzuwenden.
    - Nur wenn der Lizenzvertrag im Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2020 endet kommt es nach herrschender Meinung zu einer Anpassung sowohl der Zahlung (Rückzahlung) an den Lizenznehmer als zu einer Berichtigung einer bereits geschriebenen Rechnung!
  • Für Vereine: soweit umsatzsteuerpflichtige Jahres-Mitgliedsbeiträge vorliegen (beispielsweise Lohnsteuerhilfeverein) unterliegen diese für das Gesamtjahr 2020 dem reduzierten Steuersatz von 16% wenn die Satzung oder die Beitragsordnung nichts anderes regelt. (Ist eine Bruttopreisvereinbarung geregelt, ändert sich am Beitrag i.d.R. nichts) Bei Jahres-Mitgliedsbeiträgen gilt i.d.R. bei Mitgliedschaft bis 31.12. die Leistung als am letzten Tag der Mitgliedschaft erst als vollendet.
  • Für das Abonnements einer Zeitung oder Fachliteratur gilt eine Aufteilungspflicht entsprechend der vertraglichen Zeitpunkte
  • Ausgangsrechnungsformulare sind an die neuen Steuersätze anzupassen. Bearbeiten sie im Vorfeld jetzt Ihre Vorlagen und rüsten Sie Ihre Software zur korrekten Fakturierung auf. Vergessen Sie nicht dass auch die Anpassung genutzter Schnittstellen zu DATEV und anderen Systemen notwendig ist
  • Reverse Charge (=Sonstige Leistungen): für Alle im Inland steuerbaren Reverse-Charge Leistungen sind die niedrigeren Steuersätze beginnend am 1.7.2020 (letzter Tag des Leistungszeitraums) anzuwenden.
  • Innergemeinschaftliche Erwerbe, deren Lieferdatum ab 1.7.2020 liegt, sind zum niedrigeren Steuersatz anzumelden.
  • Innergemeinschaftliche Lieferungen, sind steuerfrei also nicht relevant für die Usmatzsteuersatzänderung
  • Elektronische Kassensysteme (andere dürfte es fast nicht mehr geben) sind auf die neuen Steuersätze zu erweitern
  • In der Buchführung sind neue Konten für die korrekte Verbuchung der neuen Steuersätze anzulegen
  • Starten sie den Prozess Rechnungseingangsprüfung ! Dabei ist besonders darauf zu achten, dass Lieferantenrechnungen für in Anspruch genommene Leistungen die vor 1.1.20 begonnen hatten und im Zeitraum 1.7.2020 - 31.12.2020 abgeschlossen werden, auch den niedrigeren Umsatzsteuersatz enthalten dürfen (müssen).
  • Versehentlich zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer ist abzuführen! (§14c Abs.1 UStG) UND Achtung eine falsch oder auch irrtümlich zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer ist beim Rechnungsempfänger nur in Höhe der richtigen Steuer als Vorsteuer abzugsfähig
  • Ihr Jahres-Vertrag mit dem Fitnesstudio unterliegt nur dann im Ganzen dem niedrigeren Steuersatz, wenn das Vertragsende ins 2.Halbjahr 2020 fällt und Sie den Beitrag für diese gesamte vereinbarte Zeitspanne (im Voraus) bezahlt haben. Fitnesstudioverträge die monatlich abgerechnet und bezahlt werden, sind sog. Teilleistungen auch wenn ein Jahresvertrag abgeschlossen ist und so unterliegen diese dem Steuersatz von Monat zu Monat (jeweils Ende des Vertragsmonats). Beispiel: Ein Monatsbeitrag der vom 2.6.2020 bis 1.7.2020 "zum Training berechtigt", unterliegt 16% Umsatzsteuer.
  • Achtung bei Reisekostenabrechnungen wie z.B. Hotelkosten und Zugtickets, denn auch hier sind neue Konten und/oder Steuerschlüssel zu aktivieren. Buchungen für Übernachtungen oder Zugtickets die in den Zeitraum ab 01.07.2020 fallen sind, auch wenn Sie jetzt bezahlt werden, mit den niedrigeren Steuersätzen zu fakturieren!
  • Auch im Eigenverbrauch und für die 1% Regelung ihrer Mitarbeiter entsteht ab Juli der verminderte Steuersatz 16%
  • Bei Mietverträgen, Leasingverträgen, Handyverträgen (Dauerleistungen) müssen unter Umständen sogar die Verträge angepasst werden. Lautet der Mietvertrag auf "Nettomiete zuzüglich Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Umsatzsteuersatz", so ist nur die zugehörige Dauerrechnung anzupassen. Ist dagegen der Umsatzsteuersatz fest mit 19% und einer Betragsangabe versehen, sollte unbedingt eine Vertragsänderung oder ein Vertragszusatz erstellt werden
  • Gerät ein Unternehmer(n) am 31.12.2020 in Verzug und kann er deswegen eine Leistung nicht mehr im zum günstigeren Steuersatz abrechnen so drohen Schadenersatzansprüche an den Verzugsverursacher ! Gerade bei Handwerkerleistungen an Privatpersonen zum "Erhöhungsstichtag" kann dies zu einer erheblichen Verteuerung der Leistung und Streitigkeiten führen.
  • Achtung: es entstehen Ausgleichsverpflichtungen in Geld (§ 29 UStG) für langfristige Verträge, soweit nicht ausdrücklich im Vertrag dieser Fall individuell ausgeschlossen wurde
  • Leasing-Sonderzahlungen sind zu zerlegen und aufzuteilen
  • ACHTUNG Gutscheine (§ 3 Abs. 13 UStG) sind ab sofort ohne UST-Ausweis auszustellen !. Unabhängig ob vor oder nach 1.7.2020 eingelöst oder einlösbar – es steht der anzuwendende Steuersatz nicht mehr fest! Es entsteht auch ab sofort kein Vorsteuerabzug bei Gutscheinausgabe mehr! Das liegt daran dass der Einlösezeitpunkt nicht mehr feststeht
  • Nachlässe und Boni sind nach den in den Zeitraum des niedrigeren Steuersatzes entfallenden Lieferungen oder Leistungen entsprechend aufzuteilen soweit es sich um aufteilbare Vorgänge handelt.
  • Skonto für eine Rechnung mit Ausführungstag der Lieferung oder der Leistung vor dem 1.7.2020 gilt Skontobezogen der alte „höhere“ Steuersatz.
  • Eine Hotelübernachtung ist erst nach der Nacht abgeschlossen, also gilt für die Nacht vom 30.6. auf den 1.7. der neue niedrigere Steuersatz.
  • Bei Ausgabe von Pfandflaschen u.ä. gilt der Steuersatz am Ausgabetag; bei Pfandrückgabe ist zu beachten, dass die Rücknahme eine sogenannte Entgeltminderung ist die dem ursprünglichen Umsatz zuzuordnen wäre. Da dies i.d.R. unmöglich ist, wurde es bisher (letzte Steuersatzänderung 2007) nicht beanstandet, Pfandrückgaben bis 3 Monate nach Wechsel des Steuersatzes noch zum "alten Steuersatz" vorzunehmen.
  • bei der Rückgabe und dem Umtausch von Waren, wird der ursprüngliche Umsatz rückgängig gemacht. Der auf die Rückgabe anzuwendende Steuersatz ist derjenige der bei Verkauf anzuwenden war und bei Ausgabe der "neuen Ware" ist der Steuersatz am Umtauschtag maßgebend.
  • Gastronomie:
    Die Ausführungen stehen noch unter einem Klarstellungsvorbehalt. Die Gesetzestexte und Auslegungen sind noch nicht final abgestimmt. Es gibt aktuell unterschiedliche Meinungen zu den anzuwendenen Steuersätzen (Stand 5.6.2020).
    Unsere Erachtens gilt vorausscihtlich folgendes für Gastronomie und Unternehmen mit Umsätzen ähnlichen Hotel- Gaststätten- und Verpflegungsleistungen:
    - bis 30.6.2020 unterliegen deren Leistungen dem „alten“ Umsatzsteuersatz von 19 %,
    - ab 1.7.2020 gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz i.H. von 5 %, und
    - im Zeitraum 1.1.2021 bis 30.6.2021 der Steuersatz i.H. von 7 %
    - Ab 1.7.2021 ist „alles wieder beim alten“ Steuersatz i.H.v. 19 %
    - Gutscheine sind ab sofort (nicht erst ab 1.7.2020) ohne Umsatzsteuer auszugeben (siehe oben)
    - Bewirtungsleistungen in der Nacht vom 30.6. auf den 1.7.2020 können nach der bisher von der Fin.Verwaltung angewandten Vereinfachungsregel zum alten Steuersatz abgewickelt werden

Zur Erleichterung auch eine Negativabgrenzung:

  • Es ist wichtig zu wissen, dass folgende Zeitpunkte absolut nicht relevant für die Auswahl des richtigen Umsatzsteuersatzes sind:
  • nicht maßgebend ist der Tag einer Vertragsunterzeichnung,
  • nicht maßgebend ist der Zeitpunkt der Rechnungsstellung und
  • nicht maßgebend ist der Zeitpunkt der Zahlung.
Zur Erinnerung: die letzte Steuersatzerhöhung bei der Umsatzsteuer erfolgte zum 1.1.2007 und das führte zu erheblichen Abgrenzungsproblemen auf die sich seinerzeit noch jeder einigermaßen vorbereiten konnte. Diese nun temporäre Senkung der Steuersätze von 19% auf 16% und 7% auf 5% wird „schlimmer“!; zum Einen weil die Einführung innerhalb von 3 Wochen umgesetzt werden muss und zum Anderen weil sich seit über 10 Jahren kein Mensch mehr mit dem Thema auseinandergesetzt hat und besonders auch aufgrund der Tatsache dass zwischenzeitlich die Umsatzsteuer selbst, gerade in Fällen mit Auslandsbezug und auch im Online Handel erhebliche Veränderungen erfahren hat. Wir informieren Sie in den folgenden Zeilen zu den Besonderheiten die zu beachten anhand gekennzeichneter Stichworte. So hoffen wir, Sie finden schnell zu Ihrer gesuchten Thematik im Zusammenhang mit der Steuersatzsenkung. Wir wünschen „Viel Erfolg“ bei der Umsetzung der Steuersatzreduzierung. Planen Sie großzügig Zeit und Ressourcen zur Implementierung der neuen Steuersätze in Ihrem Unternehmen ein.

Unser Praxitipp für Leistungen an Endverbraucher

Damit die Steuersatzsenkung beim Endverbraucher ankommt, sollten jetzt soweit möglich die Fertigstellung aller Leistungen an private Endabnehmer in den Zeitraum 1.7. bis 31.12.2020 gelegt werden.
Beispiel: Zulässig ist es z.B. in unserer Branche die Fertigstellung von Einkommensteuererklärungen für Privatpersonen erst im Juli auszuführen. Erst mit Ausführung der letzten Arbeiten gilt die Leistung "Steuererklärung" als ausgeführt. So kommen die 3% auch beim Mandanten an!

Bitte planen Sie großzügig Zeiten ein für die Anpassung aller Ihrer Systeme, Vorlagen, Formulare und informieren Sie Ihr Team in gleicher Weise über die zahlreichen arbeitsintensiven Folgen der Regierungsentscheidung "Steuersatzsenkung". Wir hoffen auf weitreichende Vereinfachungsregelungen.

Hinweise zur Haftung und Unvollständigkeit:
  • Diese Seite erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Sie soll ausschließlich auf die Besonderheiten hinweisen und Sie dahingehend sensibilisieren sowie einen ersten Lösungsansatz bieten. In der Tat kann nur Ihr steuerlicher Berater einen verbindlichen Rat erteilen, denn die Besonderheiten liegen immer im Einzelfall.
  • Diese Seite ist absolut unverbindlich.
  • Diese Seite wird laufend erweitert und gerne auch mit Ihrem Thema. Schreiben Sie uns und wir werden Ihr Thema aufnehmen und lösen


Eingestellt am 05.06.2020 von S. Härtl
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66 Kommentare zum Artikel "Neue Umsatzsteuersätze 19% wird 16% und 7% wird 5% ":

Am 17.06.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Ich hätte eine Frage bezüglich Mehrwertsteuersenkung im Falle einer Gewährleistung.

Folgender Sachverhalt:
Ware bei einem Möbelhaus im Februar 2020 bestellt
Kaufpreis: 5000€ inkl. 19% MwSt

Geliefert Mitte 15. Juni
Am Tag der Lieferung (15.Juni) Mängel festgestellt.

Mängelbehebung wird nach dem 01.07. erfolgen.

Frage:
Wird die Ware zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Gewährleistung berechnet oder gilt die 19% zum Zeitpunkt der Lieferung, obwohl da noch Mängel Vorlagen?

Für Ihre Bemühungen Danke ich Ihnen im voraus.

Mit freundlichen Grüßen
Name entfernt

_________________________________

Antwort:

Gerne unsere Antwort:

leider Ändert sich in Ihrem Fall nichts bei der Umsatzsteuer. Es bleibt bei 19%.

Tag der Verschaffung der Verfügungsmacht war der Liefertag auch wenn Mängel an der Ware vorliegen die im Nachgang beseitigt werden.

Ich will Sie nicht demotivieren die Lösung wäre gewesen, die Annahme zu Verweigern. Dann wäre die Lieferung nicht zustande gekommen und Sie hätten "in Freundschaft" mit dem Möbelhaus einen neuen Liefertermin vereinbaren können. Ob eine Annahmeverweigerung rechtlich möglich gewesen wäre vermag ich als nur StB nicht rechtssicher zu beurteilen. Ärgern Sie sich nicht. Wie immer hinterher ist man immer gescheiter. Das kann ja keiner wissen.

Viel Spaß trotzdem mit dem neuen Möbelstück.

Bearbeitet am 17.06.2020 von

Am 18.06.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Vielebn Dank für die Zusammenstellung! Äußerst hilfreich!
Am 18.06.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
wie ist es beim Hausbau?

Das Angebot beinhaltet arbeiten die bis nach den 01.07.20 erbracht wereden.
Start des Hausbaus war schon Dezember 2019.
Es gibt auch eine Zwischenrechnung vom 31.12.19, sonst nur Abschlagsrechnungen.
Finale Rechnung kommt frühestens im Juli.
Was ist mit der Rechnung von 2019. Muss diese auch angepasst werden?

_________________________

Da ist Ihr Vertrag entscheidend. Wenn Sie einen Werkvertrag (mit Abschlagszahlungen) haben z.B. "schlüsselfertiges Haus" dann entscheidet der Tag der Abnahme = Übergabe des Werks an Sie, über den auf den Gesamten Hauspreis/Baupreis anzuwendenden Umsatzsteuersatz. Wenn Sie einzelne Gewerke /Teilleistungen mit Teil-Abnahme vereinbart haben, gilt die Teilleistung als Entstehungszeitpunkt für die Umsatzsteuer. Sie müssen also einen Blick in Ihren Vertrag werfen. Mit etwas Glück und Fertigstellung im 2.HJ 2020 erhalten Sie auf das gesamte Haus die 16%. Abschlagszahlungen sind dann in der Schlussrechnung umsatzsteuerlich zu korrigieren und mit dem Zahlbetrag auf die Schlussrechnung anzurechnen. Falls Sie weitergoogeln möchten verwenden Sie das Stichwort "Teilleistungen" und Abschlagszahlungen. Resüme: Entscheidend ist die Vertragsart.

Bearbeitet am 18.06.2020 von

Am 18.06.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Wir als Speditionsfirma machen Einlagerungen mit einem Vertrag. In diesem Vertrag wird die monatliche Rate festgelegt.

Die erste Einlagerung findet im Juni statt.
Wann trifft hier die Steuersenkung ein? Auch im Juli?
Muss dann der Vertrag geändert werden?

Vielen Dank!

_________________________________

Das würde ich anhand der wenigen Angaben wie folgt beurteilen: Der Vertragbeginn ist NICHT entscheidend.
Wenn der Vertrag einen Monat läuft und mtl. kündbar ist dann ist jeder Monat für sich zu beurteilen. Ein solcher Vertrag ist IMMER am letzten Tag der Vertragslaufzeit ausgeführt.
Endet die Mietzeit am 30.6. gilt 19%. Endet die Mietzeit nach dem 30.6. und vor dem 31.12.2020 so gilt 16%.

Viel Spaß beim Lagern

Bearbeitet am 18.06.2020 von

Am 22.06.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,

wie verhält sich das bei Laufzeitverträgen?
Ich habe bei meinem Internetdienstleister eine Webseite mit einem Wartungsvertrag und zahle halbjährig im Voraus einen festen Betrag mit 19% Vorsteuer (6 mal den Monatsbetrag zzgl. UmSt.) Die letzte Rechnung vom 01.03.2020 hatte einen Leistungszeitraum März 2020 bis August 2020. Die Rechnung ist bereits bezahlt. Kann oder besser muss ich eine korrigierte Rechnung verlangen?

_________________

Antwort:

ich gehe davon aus, dass Sie unaufgefordert eine eine korrigierte Rechnung erhalten, sollte das Ende des vereinbarte Leistungszeitraums in die Senkungsperiode fallen. Sie müssten 2 Dokumente haben: Einmal einen Vertrag in dem klar oder im Wege der Auslegung/Interpretation der Leistungszeitraum hervorgeht und eine Rechnung dazu. Es kann z.B. sein dass der Leistungszeitraum nur der Monat ist und Sie lediglich eine Zusammengefasste Rechnung erhalten, oder aber der vertragliche Leistungszeitraum ist das Halbjahr.

Da diese Leistung eine sogenannte "Sonstige Leistung" ist, ist ausschließlich der letzte Tag des Leistungszeitraums der Tag der über die Anwendung des UST Satzes bestimmt. Das ist der Tag an dem die Sonstige Leistung als ausgeführt gilt.

Haben Sie also vertraglich fest ein halbes Jahr Leistungen (vergleichbar einem Halbjahres-ABO) gebucht so endet Ihr Leistungszeitraum am 30.9. und es entsteht auf die gesamte Rechnungsperiode 3-9 16% Umsatzsteuer.

Ich hoffe das hilft. Eine verlässliche Aussage/ Beurteilung ist nur nach Prüfung der Leistung, des Vertrages und der Rechnung möglich.

Wenn man jetzt eine Anfrage startet bekommt man in der Regel ohnehin nur die Aussage es ist noch nichts fix und Sie werden eine korrigierte Rechnung erhalten.

ACHTUNG: Sollte eine UST Korrektur notwendig werden, erhalten Sie als Kunde neben einer korrigierten Rechnung auch eine Rückzahlung überzahlter Beträge. Das ist auch zu beobachten.

Viele Grüße
Härtl

Bearbeitet am 22.06.2020 von

Am 23.06.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag,

über einen Online-Shop verkaufe ich Möbel, die eine mehrwöchige Fertigungs-/Lieferzeit haben.
Die Kunden zahlen per Vorkasse - direkt oder über Paypal oder Amazon Pay. Etliche Aufträge, die vor dem 01.07. bezahlt wurden (Auftragsbestätigung mit 19% MwSt.) kommen erst nach dem 01.07. zur Auslieferung. Die Rechnungsstellung erfolgt also auch nach dem 01.07.
Ist es statthaft, am ursprünglichen Brutto-Betrag festzuhalten und lediglich den neuen MwSt-Satz anzugeben? Sofern es sich um einen gewerblichen Kunden handelt, müsste er doch eigentlich eine Differenz erstattet bekommen oder sehe ich das falsch? Er/sie hat 19% MwSt. bezahlt und kann nach dem 01.07. nur 16% geltend machen.
Vielen Dank für kurze Rückmeldung und freundliche Grüße!

_____________________________

Hallo lieber Möbelhersteller,

Die Zahlung Ihrer Kunden ist eine Anzahlung.
Die richtige Vorgehensweise ist schnell erklärt:
a) Rechnungstellung bei Lieferung (ab 1.7.2020) mit 16% und
b) Rückzahlung des zuviel bezahlten Betrages.

Zur Frage ob eine andere Vorgehensweise statthaft ist: leider nein.

Zur Frage "Gibt es eine Unterscheidung zwischen Privatkunde und Unternehmenskunden lautet die Antwort auch nein. Der UN-Kunde kann den Teil der Vorsteuer der unberechtigt zu hoch ausgewiesen ist, nicht als Vorsteuer ziehen.

Zu einer Anderen Sichtweise könnte man nur dann kommen, wenn in den von Ihren Kunden akzeptierten AgB`s oder in den Amazon AgB`s - die ich nicht geprüft habe - dieser Fall so geregelt wäre wie Sie es geschildert haben.

Viele Grüße
Härtl

Bearbeitet am 23.06.2020 von

Am 23.06.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag,

ich hätte nochmals eine Frage zum Hausbau.

Vereinbart ist ein Festpreis schlüsselfertig 600.000€.
Es wurden Abschlagzahlungen (Zahlungsplan) nach Baufortschritt und Zustandsfeststellung vereinbart. Im vertraglichen Text heißt es, dass der neue MWST-Satz nur für Rechnungen gilt, die noch zu stellen sind. Gezahlt wurden bisher gut 500.000€. Das Haus wird aber im Juli/August fertiggestellt.

Wird jetzt nur auf die letzten 100.000€ die 16% angewandt oder auf den Gesamtbetrag von 600.000?

Für eine Einschätzung wäre ich Ihnen dankbar.

__________________________________________

Antwort:

Es gilt zu klären ob wirklich Teilleistungen vorliegen. Wenn ja - keine Korrektur des USt-Satzes. In diesem Zusammenhang muss ich Sie in Ihrem Sinne auf einen Anwalt verweisen da Ihre Lösung in Ihrem Vertrag und im Handling liegt. Leider befürchte aufgrund Ihrer Schilderungen dass die Teilleisungen vorliegen und Sie so keinen Anspruch auf den niedrigeren Steuersatz für die bisherigen Leistungen haben. In Ihrem Fall hat das Bauunternehmen auch keinen Vorteil durch die Absenkung des Steuersatzes.

Viel Glück und wir drücken die Daumen dass sich eine angreifbare Vertragslücke ergibt.

Beste Grüße
Stefan Härtl

Bearbeitet am 25.06.2020 von

Am 23.06.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag,

wir sind am verzweifeln wegen des Aufwands der Systemumstellung, da wir die Reduzierung nicht an Gäste weitergeben möchten, bzw. können, wenn wir den Laden denn in Zukunft noch am Leben erhalten wollen.
Das heißt also, das simple Ausweisen der gesenkten Steuer im Kassensystem und auf Rechnungen ist wenig hilfreich. Alle Nettopreise müssen demnach so geändert werden, dass die Bruttopreise inkl. des neuen Steuersatzes am Ende die alten Preise ergeben.

Gibt es da irgendeine vereinfachte Lösung?
& muss wirklich für die 3% ein separates Konto angelegt werden!?!

Freundliche Grüße,

Nervenbündel

_______________________________

Antwort:

Um die Steuersatzsenkung nicht weitergeben zu müssen müssen Sie Ihre Speisekarte anpassen / ergänzen und beispielsweise angeben: "Genannte Preise sind Bruttopreise die die jeweils geltende USt enthalten.

Verifizieren/Prüfen Sie das z.B. bei Dehoga nach und sprechen Sie mit Ihrem Kassenhersteller die richtigen Einstellungen des Kassensystems.

Das wird in der Regel nicht bei jedem Produkt einzeln eingestellt, sondern über die Übergeordnete Warengruppe. Diese löst dann die richtige Ust aus.

Viel Erfolg

Bearbeitet am 25.06.2020 von

Am 23.06.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag,

habe als Privatperson im März ein Auto gekauft, das am 27.06. abgeholt werden soll. Wenn ich es erst am 01.07. abhole oder danach, habe ich dann Anspruch auf eine korrigierte Rechnung inkl. Vorteil aus der MwSt. Senkung oder hat das Autohaus die Möglichkeit den Nettopreis (nachträglich) zu erhöhen. Bezahlt habe ich das Auto schon inkl. 19% Steuer.

Herzlichen Dank,

_________________________

Wow, schon bezahlt :-). Aber das macht nix. Sprechen Sie sofort mit dem Autohaus und Vereinbaren Sie die Auslieferung Übergabe und bestenfalls auch noch die Zulassung erst im Juli !!!!. Entscheidend ist der Tag der Verschaffung der Verfügungsmacht auf Sie. Liefertag!

Zahlungstag + Bestelltag sind definitiv nicht entscheidend für die Anwendung des Steuersatzes.

16% sind möglich in Ihrem Fall möglich!

Viel Spaß mit dem neuen rabattierten Auto.

Bearbeitet am 24.06.2020 von

Am 24.06.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,

vielen Dank für die informativen Beispiele.

Wir vertreiben Softwarelizenzen, sowohl B2B, als auch B2C, nach Deutschland, EU, Drittländer.

Bsp. Rechnung Nutzungslizenz 119,00 Euro brutto, Laufzeit 15. Juli 2019 bis 15. Juli 2020.

Muss für die 15 Tage aus Juli 2020 nun die zu viel gezahlte USt zurückbezahlt werden? Auch an Kunden im Ausland? Wie genau erfolgt die Berechnung? Erhalte ich eine Erstattung vom Finanzamt? Was passiert, wenn ich die Steuer nicht zurückzahlen kann, da der Kunde nicht mehr existiert?

Vielen Dank für Ihre Antworten!
Beste Grüße

______________________________

Ihre Leistungen (Lizenzen) sind sonstige Leistungen und für diese Art gibt es nur einen Tag der über die bestimmung des Steuersatzes entscheidet: Das ist der letzte Tag des Lizenzzeitraumes.
In Ihrem obigen Beispiel endet der Lizenz-Zeitraum am 15.7.2021 - Die zugehörige Rechnung ist mit 19% zu schreiben.

Aufwändiger wird die zu korrigierenden Rechnungen für Lizenzzeiträume die im Senkungszeitraum (also im 2.HJ 2020) enden. All diese sind zu korrigieren und die 3% die Sie zuviel erhalten haben sind zu erstatten.

Wenn der Kunde nicht mehr existiert, kommt es auch auf den Grund an weshalb er nicht mehr existiert. Allerdings schulden Sie dem Finanzamt solange die zuviel ausgewiesene (empfangene + berechnete) Umsatzsteuer bis eine Rechnungskorrektur erfolgt ist. Also gilt "Aufbewahren" da der Insolvenzverwalter oder die Erben auf Sie zukommen könnten. Der Anspruch ist ja vererbbar.

VG Härtl

Bearbeitet am 24.06.2020 von

Am 24.06.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo Herr Härtl,
wir haben im Juni Wareneingänge mit 19%,
die aber erst im Juli beim Kunden verbaut werden können und mit 16% MwSt. berechnet werden müssen.

Müssen wir die Differenz übernehmen oder kann ich diese später bei der Steuer geltend machen?
Für Ihre Mühe bedanke ich mich im Voraus,

______________________________

Es entsteht Ihnen kein Schaden. Sie erhalten die 19 % aus Ihren Wareneinkäufen mit der Voranmeldung Juni "erstattet" und führen nur die 16% ab die Ihre Kunden an Sie bezahlen wenn der Einbau/Verkauf erfolgt ist.
Das passt.
VG

Bearbeitet am 24.06.2020 von

Am 24.06.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo Herr Härtl,

vielen Dank für ihre Antwort zum Autokauf. Bei der der Erhöhung der Steuer im Jahr 2007 haben Verbraucher doch das Recht erstritten eine Bruttopreisgarantie zu bekommen. Da ich auch Verbraucher bin, bin ich nicht sicher, ob die Senkung der Steuer bei mir ankommt bzw. das Autohaus (Tesla) einfach über einen höheren Nettopreis verrechnet. Die Frage ist auch ob eine Nettopreiserhöhung überhaupt zulässig ist, da der Kaufvertrag ja bereits im März geschlossen wurde. Die Kaufpreiszahlung war erst Mitte Juni, aber das ist ja egal. Hätte ich den Kaufpreis nicht überwiesen, wäre das Auto an den nächsten Wartenden gegangen. Könnte ich die Vorsteuer geltend machen, hätte ich doch einen Anspruch auch Korrektur der Rechnung. Aber wie sieht es als Verbraucher aus?

Vielen herzlichen Dank!

PS: Tesla besteht auf Abholung im Juni und ist nicht kooperativ...
___________________________

zur der Frage ob das rechtlich zulässig ist die Umsatzsteuersenkung nicht an den Kunden weiterzugeben bin ich nicht befugt zu antworten (und auch in der Tat überfordert) wir sind ja nur Steuerberater. Meine persönliche Meinung ist, Tesla hat den Vertrag rechtlich und steuerrechtlich geschickt und modern formuliert und Sie haben in meinen Augen schlechte Karten.
US Konzerne, die ja auch "im Stress" sind, schaffen erst mal Tatsachen die in Ihrem Sinne sind und gehen das Risiko einer späteren Korrektur ein.
Das Recht auf korrekte Rechnungsstellung hat jeder.
Der Sinn der UST Senkung kommt beim Kunden nicht an wenn eine Bruttopreisvereinbarung vorliegt.
Ihr Fall hat einen offenen Ausgang leider.
Was ich bestätigen kann ist, dass es aktuell sowohl Brutto- als auch Nettopreis-Vereinbarungen gibt. Sie haben denke ich, eine Vereinbarung die da lautet Preis X € inklusive Mehrwertsteuer also eine Bruttopreisvereinbarung. Die andere würde lauten Preis X € zuzüglich geltender UST o. Mehrwertsteuer (= eine Nettopreisvereinbarung).
Die Bruttopreisvereinbarung sichert Sie als Käufer bei einer Umsatzsteuererhöhung ab, da sie dann den an sich höheren Endpreis aufgrund der höheren USt nicht zu zahlen haben, sondern dann geht das zu Lasten des Lieferers.

Was den Abholtermin angeht, also das tatsächliche Lieferdatum, da müssen Sie hoffen, dass Sie noch abholunfähig werden. Denn eins ist sicher, wenn die Lieferung im Juni ausgeführt wird, sind es garantiert 19%.

Rat: Rechtsanwalt einschalten

Beste Grüße

Bearbeitet am 25.06.2020 von

Am 25.06.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo Herr Härtl,
wir sind ein LKW Vermieter mit Kunden im In- und europäischen Ausland. Die meisten unserer Kunden mit einem Langzeitmietvertrag (24/36 Monate) bekommen eine monatsübergreifende Mietrechnung. Zum Beispiel 12.06.- 11.07.2020. Die Leistung ist am letzten Tag ausgeführt, Leistungsdatum 11.07.2020). Viele unserer Kunden verlangen eine korrigierte Rechnung. Könnte man die Mietrechnungen splitten, z. B. Rechnung Nr. 1 (Mietzeitraum 12.06.-30.06.2020) mit Ausweis 19 % und Rechnung Nr. 2 (Mietzeitraum 01.07.-11.07.2020) mit Ausweis 16 % USt. Oder kommt einfach der gesenkte USt. Satz in Höhe von 16 % für den gesamten Mietzeitraum (Teilleistung) zur Anwendung?

Viele Grüße nach München

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Antwort:

Hallo lieber LKW Vermieter(in),

Sie haben das richtig interpretiert.
Der Mietzeitraum endet am 11.7.20. Diese Vermietungsleistung (sonstige Leistung) ist somit umsatzsteuerlich an diesem Tag ausgeführt (vollendet). Die Umsatzsteuer entsteht für diesen gesamten Mietzeitraum in Höhe von 16%.
Eine Aufsplittung ist nicht erforderlich, ja sogar unzulässig.
Und ja Ihre Kunden haben Anspruch auf eine korrigierte Rechnung und Erstattung/Anrechnung überzahlter Beträge.

Lob!.

Beste Grüße
Stefan Härtl

Bearbeitet am 26.06.2020 von

Am 26.06.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Morgen, eine Frage, ich habe aktuell eine Teilungsvermessung bei Hauskauf durchführen lassen. Habe jetzt die Rechnung vom Vermesser vor dem 01.7. mit Zahlungsziel innerhalb von 14 Tagen zu überweisen. Konkret bedeutet dass, die Rechnungsstellung ist jetzt mit 19% angegeben. Ich muss aber erst nach dem 01.7 die Rechnung/ Zahlung begleichen. Was gilt jetzt bei Überweisung zu berücksichtigen? 19% oder 16% ? Vielen Dank für eine Antwort.

______________________

Antwort:

Die Leistung war vor dem 1.7. abgeschlossen also entsteht (entstand) auf diese Leistung zutreffend 19% UST/MWSt. Die Rechnung richtig und leider muss auch die Zahlung incl. der 19% erfolgen.

VG
Härtl

Bearbeitet am 26.06.2020 von

Am 29.06.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,

was passiert mit bereits geschriebenen Lizenzrechnungen, deren Leistungszeitraum z.B. 01.01.2020 - 31.12.2020 ist. Müssen diese nun nachträglich korrigiert werden?

Beste Grüße

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Antwort:

Hallo Lizenzgeber,

die Grundregel lautet "eine Lizenzleistung ist am Letzten Tag des Lizenzzeitraums ausgeführt. Die von Ihnen gewährte Lizenz endet im Senkungszeitraum - der anzuwendende Umsatzsteuersatz ist 16% unabhängig ob es sich um Unternehmenskunden oder Privatkunden handelt.

Ob eine Rechnungskorrektur und Rückzahlung zu erfolgen hat, ist ganz besonders auch abhängig von den Vereinbarungen im Vertrag (Lizenzvertrag). Eine Formulierung im Lizenzvertrag wie es z.B. Tesla (Beispiel oben) gewählt hat berechtigt das Unternehmen i.d.R. die 3% zu behalten.

Im Detail nennt sich die Fomulierung
falchlich richtig "Bruttopreisvereinbarung". Dazu wäre im Vertrag eine Formulierung wie "Im zu zahlenenden Preis ist die gesetzliche Umsatzsteuer in Ihrer jeweiligen Höhe enthalten".

  • Bei einer Steuersatzsenkung ist diese Formulierung Unternehmensfreundlich
  • erhöht sich ein Umsatzsteuersatz ist diese Regelung "Unternehmensfeindlich".

Da die Umsatzsteuer (außer bei Übernachtungen und da weiss niemand so recht weshalb) noch nie gesenkt wurde ist diese Formulierung i.d.R. gewählt um Kunden vor Steuererhöhungen zu schützen. In Ihrem Fall geht das u.U. nach hinten los.

Wenn Sie sich nicht sicher sind beauftragen Sie einen Rechtsanwalt mit der Prüfung Ihrer Lizenzvereinbarung.

Bearbeitet am 29.06.2020 von

Am 29.06.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo Herr Härtl,
Wir haben Mitte März Möbel bestellt. Diese sind jetzt im Möbelhaus eingetroffen und wir werden sie am Freitag, 3.7.2020, abholen (und bezahlen).
Im Kaufvertrag sind Nettopreise und die damals gültige Mwst. von 19% ausgewiesen. Wir haben damals auch eine Anzahlung geleistet.
Das Möbelhaus hat uns heute schon informiert, dass sie bei einem solchen "alten" Kaufvertrag keine Korrektur der Mwst. vornehmen werden - auch wenn die Auslieferung erst Anfang Juli erfolgt. In deren AGBs wird nur auf die "jeweils gesetzlich geltende Mehrwertsteuer" verwiesen.
Was ist hier korrekt?
Vielen Dank schonmal für Ihre Hilfe!

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Antwort:

Hallo Einrichtender,

die Grundregel lautet "eine Möbellieferung ist am Tag der Verschaffung der Verfügungsmacht ausgeführt - am Abholtag!.

Jetzt kommt die Besonderheit (bei der Sie sich schon auf dem richtigen Weg befanden): Für die sich ergebenden Möglichkeiten des Unternehmens ist der Kaufvertrag und die AGB`S hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Einordnung elementar.

Leider haben Sie m.E. ein paar Worte der AGB`s zu wenig zitiert um das genau beurteilen zu können.

Ich interpretiere den Auszug aus den AgB`s jedoch als Nettopreisvereinbarung. Denn es scheint im Ganzen zu lauten Die Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Bei dieser Formulierung muss das Unternehmen meines Erachtens die Lieferung zwingend zum niedrigeren Steuersatz ausführen.

Lautet die Gesamtformulierung: "Im Gesamtpreis (zu zahlenden Betrag) ist die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer enthalten", hat das Unternehmen den Joker und muss die Umsatzsteuer nicht korrigieren.

Wenn das Unternehmen nicht einschwenkt, sollten Sie den GF holen und ausdrücklich unter Vorbehalt bezahlen und den Vorgang anwaltlich überprüfen oder einer späteren Klärung zuführen.

Prüfen Sie auch evtl. Rückgaberechte um ein bisschen den Druck aufs Möbelhaus zu erhöhen.

Viele Grüße
Stefan Härtl

Bearbeitet am 29.06.2020 von

Am 29.06.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo Herr Härtl,
Vielen Dank für die schnelle Antwort zum Möbelkauf!
Die genaue Formulierung in den AGB lautet: "Die Preise verstehen sich einschließlich der jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer."
Des weiteren sind aber im Kaufvertrag die Nettopreise aufgeführt und separat "+ Mwst Betrag 19,00%"
Vielen Dank!

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Antwort:

Das ist eine Bruttopreisvereinbarung die dem Möbelhaus die Möglichkeit einräumt, eine Rechnungskorrektur (steuerlich) zu verweigern. Prüfen Sie ggf Ihre Rückgaberechte und bezahlen Sie nach Rücksprache mit Rechtsanwalt ggf. unter Vorbehalt.
Bei einer Steuersatzerhöhung hätten Sie das Recht gehabt die Zahlung in Höhe des genannten Endpreises zu leisten.
Persönlich meine ich Sie haben schlechte Karten wenn nicht eine andere Anweisung des Gesetzgebers kommt. Auch damit rechne ich nicht.

Viele Grüße
Härtl

Bearbeitet am 30.06.2020 von

Am 29.06.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Wie sieht es bei Lieferungen als KEP Dienstleister aus?
Abholung der Ware beim Versender am 30.06.2020 Zustellung am 01.07.2020
Muss man für Sendungen die den Juni 2020 betreffen für den 30.06. eine eine zweite, gesonderte Rechnung mit 16% Ust erstellen?

Für Ihre Antwort schon mal im Voraus eine herzlichen Dank

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Hallo KEP Dienstleister,

als solcher erbringen Sie eine Sonstige Leistung (Transportleistung) gegenüber dem Versender. Und ich gehe davon aus, dass Sie Ihre Leistung ggü dem Versender abrechnen.

Ihre Transportleistungen (Waren) die Sie ab 1.7. ab 00:00 Uhr an den Kunden Übergeben, unterliegen dem reduzierten 16% igen Steuersatz.

Der Tag an dem Sie die Ware vom Versender zur Auslieferung an den Kunden durch Sie erhalten haben, ist nicht relevant.

Keinesfalls dürfen Sie ein zweite Rechnung ausstellen. Dann schulden Sie dem FA einmal 16% und einmal 19%! Das ist weder notwendig noch sinnvoll. Die Rechnung an Ihren Auftraggeber für die Leistungen die Sie im Juni erbracht haben, ist mit 19% zu schreiben.

Eine Sonstige Leistung ist am Tag der Ausführung der Leistung erbracht.

Zwischen Unternehmern gibt es eine Übergangsregelung für den Juli 2020. D.h. Sie können es so oder so machen :-). ICh empfehle es aber richtig zu machen!.

Bearbeitet am 30.06.2020 von

Am 29.06.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo Zusammen,

wenn ich am 30.06.2020 Ware verkaufen, die Lieferung allerdings bei einer DAP Lieferkondition erst am 01.07.2020 dort eintrifft. Sind dann 19 oder 16% auszuführen?

Gerne höre ich hierzu.

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort:

Für die Leser hier erkläre ich erstmal die DAP Lieferkondition: DAP bedeutet „Delivered at Place“ (geliefert an einen Ort) = Bestimmungsort. Dem Abnehmer wird eine Ware an einem Bestimmungsort zur Selbstentladung angeliefert. I.d.R trägt der Liefernde/exportierende die Kosten für die Abwicklung insgesamt.

Fall 1) Wenn Sie sowohl Verkäufer sind als auch die Lieferung mit eigenen Fahzeugen und eigenem Personal ausführen ist für die Bestimmung des anzuwendenden Umsatzsteuersatzes der Tag entscheidend an dem Sie die Ware dem Kunden zur Selbst-Entladung bereitgestellt haben. Abschluss der Warenlieferung am 1.7. Also 16%.

Fall 2) Wenn Sie die Ware mit DAP Lieferkondition an eine Spedition zur Auslieferung übergeben haben, ist der Tag der Übergabe an den Lieferdienst entscheidend, dann sind es 19% in Ihrem Beispiel.

Bearbeitet am 30.06.2020 von

Am 30.06.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
ich habe am 29.06.2020 bei einem Elektronik-Versandhandel einen Artikel bestellt (Bezahlung per Paypal), zur Abholung in einer Filiale. Mir wurde am 29.06.2020 sofort eine Rechnung per Mail zugestellt (19%). Der Artikel steht aber erst frühestens ab 01.07.2020 zur Abholung in der Filiale bereit. Muss ich die 19% Rechnung akzeptieren?
Mit freundlichen Grüßen

Richtig wären 16%. Auch hier gilt, die AgB`s haben ggf Vorrang. Sollte der Händler (und ich hoffe Sie holen beim Händler ab) nicht bereit sein, die Rechnung zu korrigieren, können Sie Ihre Rückgaberechte prüfen. Im Onlinehandel haben Sie umfangreiche Rückgaberechte.

Viel Erfolg
S.Härtl

Bearbeitet am 01.07.2020 von

Am 01.07.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
wir haben im Juni Pflastersteine bestellt. Diese werden jedoch am 03. Juli ausgeliefert. Händler möchte 19 % haben, da Auftrag im Juni erteilt wurde. Ist das richtig. Ich denke, 16 % da Auslieferung im Juli ist, wäre richtig.
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Antwort:

Korrekt wären 16%. Wenn Sie einen Kaufvertrag/Bestellung abgeschlossen haben und die AGB`s akzeptiert haben gelten diese. Beinhalten diese eine Bruttopreisvereinbarung (Beispiel oben), gilt der Bruttopreis bei Bestellung als zu zahlender Betrag unabhängig vom gerade geltenden Steuersatz. Der Händler kann den seinerzeit von Ihnen bestätigten Endbetrag verlangen. In diesem Fall profitiert der Händler von den 3%.

Wenn der Händler 19% auf der Rechnung ausweist muss er übrigens 19% auch abführen!.

Viele Grüße
Stefan Härtl

Bearbeitet am 01.07.2020 von

Am 01.07.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo Herr Härtl,

die Umstellung auf 16% MwSt. ist soweit bei uns erfolgt. Ich mache mir aber jetzt schon Gedanken zu Rückumstellung auf 19% MwSt. Unsere Kunden zahlen (außer gewerbliche Kunden) alle ausschließlich per Vorkasse (PayPal, Kreditkarte, Überweisung). Erfahrungsgemäß trudeln nach dem Hl. Abend bis 31.12. viele Bestellungen ein, da die Kunden dann vermehrt Geld ausgeben. Da wir aber bis einschließlich 01.01. Betriebsurlaub haben wird die Ware erst 2021 ausgeliefert, dann gilt allerdings wieder ein MwSt.-Satz von 19%. Da ja die Vorkasse als Anzahlung gewertet wird müsste ja jeder Kunde dann noch 3% nachzahlen? Wie soll das in der Praxis gehen. Da kann man davon ausgehen, dass mind 50% der Kunden die paar Euro nicht nachzahlen, denn die Ware haben Sie ja schon!

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Antwort:

Hallo Shopbetreiber,

Wenn Sie Herr über Ihren Shop sind, sollten Sie im Dezember (das ist absolut erlaubt) auf den Artikeln vermerken, dass Bestellungen ab dem xx.xx.xxxx bereits wieder den Steuersatz 19% erhalten, da der Versand erst im neuen Jahr stattfinden kann und dieser Tag für die Bestimmung des anzuwendenen Stersatzes bestimmt. Ggf. ab Tag X die Preise wieder nach oben anpassen (Falls Sie die Preise gesenkt und die 3% an Ihre Kunden weitergegeben wurden).

Sie können dies ja positiv unterstützt fomulieren, in dem Sie darauf hinweisen, dass Sie als einer der wenigen Online-Händler die Steuersatzsenkung an die Kunden weitergegeben haben.

Leider Sehe ich keine bessere Möglichkeit.

Beste Grüße
S. Härtl

Bearbeitet am 06.07.2020 von

Am 02.07.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo Herr Härtel,

ich habe eine Frage zu Dienstleistungen. Mit einem Kunden wurde ein Dienstleistungsvertrag gemacht, der sich im Zeitraum 01.06.2020 bis 31.07.2020 bewegt (Pro Woche 1 Leistung). Die Abrechnung wird erst nach der Erbringung der letzten Leistung erstellt, wobei jedes Datum der Leistungserbrinung in der Rechnung aufgeführt ist. Wie muss ich die Rechnung nun schreiben? Muss ich eine Rechnung schreiben, die die Leistungen bis 30.06. mit 19% berechnet und die Leistungen ab 01.07. mit 16%? Oder muss ich 2 Rechnungen schreiben, da unterschiedliche MWST Sätze angewendet werden?

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen
BB

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Antwort:

Ich empfehle dass Sie sich mit dem Auftraggeber in Verbindung setzen und eine Vereinbarung treffen dass monatlich abgerechnet wird. Die Leistung ist m.E. bestehend aus je einer wöchentlichen Teilleistung (z.B. bei Reinigungsarbeiten so anwendbar). Wenn nur ein einziges Auftragsziel existiert, z.B. Erstellung eines Gutachtens über einen Zeitraum von 2 Monaten (in wöchentlicher Leistung von x Std) mit Übergabe am Ende der 2 Monate dann wäre die Leistung nicht aufteilbar.
Nach Einigung mit dem Auftraggeber (email reicht) können Sie dann 2 Rechnungen mit jeweils unterschiedlicher 19%/16% UST schreiben. Der Kunde kann ja beide Rechnungen zusammen erst am Fälligkeitstag der zweiten Rechnung bezahlen.

VG
Härtl

Bearbeitet am 06.07.2020 von

Am 02.07.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
wir haben mit Kunden Verträge geschlossen, in denen eine jährliche Abrechung vereinbart ist, ohne dass ein genauer Abrechnungszeitraum vertraglich festgelegt ist. Wir rechnen gegenüber den Kunden immer vom 1.1. bis 31.12. ab. Ist es zutreffend, dass für 2020 dann insgesamt 16 Prozent Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen sind oder muss hinsichtlich der Bestimmung des Zeitraums der jährlichen Abrechnung auf das Datum des Vertragsschlusses abgestellt werden?

Zur Ergänzung zum Sachverhalt. Es werden sonstige Leistungen (Abrechnungsleistungen im Reisekostenbereich) erbracht. In den Verträgen sind Nettopreise zzgl. der gesetzlichen USt je benötiger Arbeitsstunde vereinbart. Sind das schon Teilleistungen? Kunden sind Unternehmer, die z.t. aber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Wie andere Unternehmer abrechnen weiß ich leider nicht. Kündigungsfrist ist drei Monate. In den Vereinbarung ist halt leider kein expliziter Abrechnungszeitraum angeben, sondern nur allgemein, dass jährlich abgerechnet wird. Bisher wurde dann einfach der Zeitraum 1.1. Bis. 31.12. zu Grunde gelegt, was dieses Jahr bedeuten würde, das mit 16 Prozent abgerechnet wird, so nicht aufgrund der lapidare Aussage jährlich doch was anderes gilt.

____________

Hallo auch,

da brauche ich mehr INFO. Welche Leistungen werden erbracht, Was ist im Vertrag mit Ihren Kunden hinsichtlich der Umsatzsteuer vereinbart?
Bruttopreisvereinbarung? Nettopreisvereinbarung ? Sind Ihre Kunden Privatleute oder Unternehmer ? Wird Ihre Leistung von anderen Unternehmern üblicherweise monatlich erbracht? Sind im Vertrag Teilleistungen vereinbart? Wie sind die Kündigungsrechte?

Bis später..

Antwort:

So jetzt geht mehr...
Ihre Leistung ermöglicht eine Trennung der Leistungen. Da Sie noch keine eindeutigen Vereinbarungen haben, sollten Sie die Zeit nutzen und ebensolche Leistungsregelnden AgB`s zur Erbringung Ihrer Dienstleistung schaffen. Es ist ja sowohl möglich, dass Sie monatliche Leistungen erbringen als auch jährliche Leistungen je nachdem wie Sie seitens Ihrer Kunden mit Unterlagen versorgt werden. Meines Erachtens ist neben der Stundenabrechnung auch jede einzelne Abrechnung selbst eine denkbare Teilleistung. Ihr Unternehmen hat sich entschieden die Abrechnung nach Stunden vorzunehmen. Umsatzsteuerrechtlich sehe ich dann den Monat als üblichen Teilleistungsabschlss. Dem Entsprechend gehe ich davon aus dass Sie nun zum 30.6. einen Cut machen können und sollten!, um dann Ihre Leistungen des Ersten Halbjahres zur Abrechnung nach Stunden mit Anwendung Steuersatz 19% bringen. Die Leistungen des 2.HJ dann per 31.12. mit 16%. Die Leistungen des ganzen Jahres mit 16% abzurechnen halte ich für nicht zutreffend. Sie können um Rechtssicherheit zu erlangen bei dem für Ihr Unternehmen örtlich zuständigen Finanzamt eine verbindliche Auskunft zur umsatzsteuerlichen Behandlung absetzen. Diese sind inzwischen kostenpflichtig. Meine Antwort ist kostenlos und unverbindlich und Sie können sich nicht auf diese Berufen. Ich empfehle Ihnen Ihre Vereinbarungen mit Kunden einer klare(re)n Regelung zuzuführen.
Ich wünsche Viel Erfolg.

Beste Grüße
Stefan Härtl

Bearbeitet am 02.07.2020 von

Am 02.07.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,

ich habe im Juni mein Badezimmer neu sanieren lassen.
Ausführungszeitpunkt war Juni 2020. Die Rechnung über die Arbeiten wurde ausgestellt auf den 01.07.2020, Bezahlt wird diese am 10.7.2020.
Welcher Mwst Satz gilt hier in diesem Fall (16% oder 19%)
Der Handwerker gibt auf der Rechnung 19% an.
Was wäre der richtige Ansatz?

Danke.

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Hallo Badsanierer(in),

.... Endlich mal eine Frage die kein Kopfzerbrechen bereitet - Danke dafür.

Der Steuersatz ist richtig mit 19%. Es kommt einzig auf das Datum der Fertigstellung der Badsanierung an.

Viele Grüße und trotzdem Viel Spaß im neuen Bad !
Härtl

Bearbeitet am 02.07.2020 von

Am 02.07.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo und guten Tag,
wir verkaufen Abonnements für Hallenstunden im Winter, so z.B. für Montags, 16:00 - 17:00 Uhr; die Saison läuft vom 21.09.2020 bis Ende April 2021. Die Kunden sollen die Rechnungen im Juli erhalten und bis Ende August 2020 komplett bezahlen.Welcher MwSt.-Satz kommt zur Anwendung?

Viele Grüße

______________________

Antwort:

Hello Tennislehrer,

kurze Frage - 2 Möglichkeiten:

(USTAE amtliche Handausgabe ..S 7270, analog für die Tennisplatzvermietung angewandt, ergibt dass Sie den Tennis-ABO Zeitraum aufteilen sollten (und dürfen).
Und zwar in den Zeitraum bis 31.12. mit 16% und den Zeitraum in 2021 mit 19%. Teilleistungen setzen voraus, dass eine nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise teilbare Leistung nicht als Ganzes, sondern in Teilen geschuldet und bewirkt wird. Eine Leistung ist in Teilen geschuldet, wenn für bestimmte Teile das Entgelt gesondert vereinbart wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 1). In der Regel setzt sich nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein Tennisabo wie folgt zusammen: z.B. 5 Monate z.B. 5 x 4 x dem (reduzierten) Stunden/Platzpreis zusammen. Bei Vermietung im Allgemeinen werden grundsätzlich (d.h. es gibt Ausnahmen) zumindest monatliche Teilleistungen unterstellt. Sie können also die ABO Rechnung aufteilen und den Spielern die ABO Stunden 2019 zum reduzierten Preis in Rechnung stellen oder - und jetzt kommt der Spaß -: Wenn Sie in Ihren AGB`S oder dem Abo Vertrag/Abo Bedingungen eine Bruttopreisvereinbarung vorgeben (z.B. genannte Preise enthalten die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer), dann bleibt der vom Tennisspieler zu zahlende Betrag gleich hoch und die 3% gehen auf das Konto der Tennisanlage. Lassen Sie Ihre Abo Verträge ggf. durch einen Anwalt dahingehend überprüfen und in die gewünschte Richtung anpassen. Wenn Sie in den Abo Bedingungen oder AgB`s regeln, dass der Preis sich aus einem Nettobetrag pro Stunde in Höhe von beispielsweise 10EUR zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zusammensetzt, dann kommt die Steuersatzminderung den Tennislern zugute. Sie müssen nicht 2 getrennte Rechnungen schreiben sondern nur die Leistungszeiträume entsprechend auseinanderziehen. Da es sich m.E. nicht mehr um Kleinbetragsrechnungen handelt müssen Sie in Ihrer ABO Rechnung die auf den jeweils entfallenden Zeitraum berechnete Umsatzsteuer gesondert ausweisen. (Netto/UST)Brutto.
FAZIT: der Geschäftsführer entscheidet wem die Steuersatzsenkung zugutekommt.

Bitte befragen Sie Ihren STB zur Sicherheit auch noch, denn nur der kennt Ihren Fall wirklich genau. Die Tatsächlichen Hintergründe und Verhältnisse Ihres Sachverhalts kennt dieser genau. Sie können Ihm ja meine Meinung gerne weiterleiten.

Bearbeitet am 02.07.2020 von

Am 02.07.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
wir vertreiben Lizenzen von selbstentwickelter Software. Die Lizenz kostet mtl. 69,90 € Netto zzgl. gesetzliche MwSt. (ist auch genau so im Lizenzvertrag angegeben). Die Vertragslaufzeit ist jeweils ein Jahr und wird automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, außer es wir mit Kündigungsfrist von 3 Monaten zur Hauptfälligkeit gekündigt. Daher stellen wir dem Lizenznehmer eine Dauerrechnung und ziehen monatlich den Betrag ab, bis er kündigt. Mir ist bekannt, dass immer der letzte Tag des Lizenzzeitraums maßgebend ist, aber hier sind es ja laufende Lizenzen ohne "Ablauf". Müssen wir etwas beachten?
PS: Wir schließen keine neuen Lizenzen mehr ab, da die Anwendung ein "Auslaufmodell" ist. Es werden somit keine neuen Rechnungen mehr geschrieben, es sind alles Bestandskunden.
Besten Dank!
P.

_____________________

Antwort:

Hallo Lizenzgeber,

Sie müssen keine Besonderheiten beachten. Maßgebend ist das Lizenzendedatum (letzter Tag).
Jahreslizenzen die im Senkungszeitraum enden erhalten 16% und eine Rückzahlung von Ihnen. Außer Sie haben in Ihrem Lizenzvertrag eine Formulierung "Bruttopreisvereinbarung" die da ca. lautet: Der zu zahlende Betrag enthält die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer. Dann dürfen Sie die 3% behalten.

VG
Härtl

Bearbeitet am 06.07.2020 von

Am 02.07.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
Mein "Fall": Ich bezahle für die Softwarenutzung immer für 6 Monate. Die aktuelle Rechnung datiert auf den 24.6. (irrelevant, ich weiß) und wird für den Zeitraum 1.6.-30.11. gestellt. Es steht auf darin 6 Monate à € x,xx (Einzelpreis). Es wurde 19 % MwSt in Rechnung gestellt.

Mein Verständnis ist, dass für Juni 19 % und für Juli- November 16% richtig wäre. Stimmt das so ?

______________________

Antwort:

Sie müssen zunächst klären welcher Zeitraum der Lizenzzeitraum ist. Laufzeit der erworbenen Nutzungslizenz. Haben Sie 6 einzelne Monatslizenzen erworben oder eine Halbjahreslizenz. Ich nehme an, Sie haben 6 einzelne Monatslizenzen erworben. Dann ist Ihre Sichtweise richtig. 19% für Juni, 16% für den Restzeitraum. Aber auch hier gilt, entscheidend dafür wer den 3% "Gewinn" einstreicht, kann die Lizenzvereinbarung oder auch die AgB`s hinsichtlich dem Vorliegen einer finalen Bruttopreisvereinbarung oder einer Nettopreisvereinbarung sein. Die Art der "Preisvereinbarung" sorg nahezu immer für einen "Override" der gegebenen Möglichkeiten.
Ist vereinbart dass der zu zahlende Preis stets die jeweils geltende Umsatzsteuer enthält, geht der 3% Vorteil an den Lizenzgeber wenn dieser darauf besteht.

VG
Härtl

Bearbeitet am 06.07.2020 von

Am 03.07.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,

ich habe Ende Juni ein Bett beim Möbelhändler in Auftrag gegeben.
Im Auftrag wurde nun das Bett mit einem Brutoopreis von 2199€ und ein Posten Nachlassaktion MwstAbsenkung von -99€ aufgeführt.
Als Endsumme wird nun der NettoBetrag von 1764,71 + 19%Mwst Brutto 2100€ aufgeführt.

Muss ich nun zur Lieferung im Juli die 2100 Euro zahlen oder nur 2047,06€ (16%)?

Der Händler meinte, er korrigiere einfach den Auftrag und ich bekomme eine REchnung über 2100 Brutto inkl 16%Mwst, das kommt mir aber seltsam vor.
Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar

__________________

Antwort:

Oh ja das kommt mir auch seltsam vor aber es ist beides möglich. Zunächst kommt es auf das Kleingedruckte in Ihrer Bestellung an.... Brottopreisvereinbarung oder Nettopreisvereinbarung ? Bitte lesen Sie oben dazu nochmal nach und suchen Sie nach diesen Taxtpassagen in Ihren Auftragsunterlagen (verbindliche) z.B. Bestellung oder in den AgB`s des Händlers. Eins Rabattaktion (vor Corona Steuersatzsenkung) ist eine ganz normale Rabattaktion ohne Einfluss auf den endgültig anzuwendenden Umsatzsteuersatz. Konkret kann Ihre Frage also leider ohne Prüfung der Vertragsdokumente nicht beantwortet werden. Eine nochmalige Preissenkung durch Weiterreichung der gesenkten Umsatzsteuer ist denkbar, da der Anzuwendende Steuersatz defintiv bei Lieferung im Juli nur 16% wäre.

Bearbeitet am 06.07.2020 von

Am 05.07.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo Herr Hätte, ich habe am 09.06.20 ein gebrauchtes Kfz in einem Autohaus gekauft. Da dieses rund 200km von meinem Wohnort entfernt ist, wurde mit dem Händler eine Selbstabholung vereinbart. Bei unserer Zulassungstelle sind momentan durch Corona nur Termine nach Vergabe möglich. Dort wurde mir telefonisch der 9.Juli als Zulassungtermin genannt. Das bedeutet, das ich das Kfz erst nach dem 9. Juli abholen kann. Bezahlt habe ich Mitte Juni per Überweisung und anschließend sendete mir der Händler Die Fahrzeugpapiere zu. Der Vertrag lautet - Verbindliche Bestellung und als Fahrzeugpreis ist der komplette Gesamtpreis aufgeführt. Des weiteren - es gilt der MwSt.Satz am Tage der Lieferung, aber dort wird kein Betrag aufgelistet. Am Ende der stehen die Beträge explizit aufgelistet - Gesamtnettopreis plus 19 Prozent MwSt. und der Gesamtpreis.
Jetzt die Frage - gilt in diesem Fall auch die 16 Prozent Regel ?

Mit freundlichen Grüßen

_____________________

Antwort:

Wenn sich aus anderen Verkaufsunterlagen nichts anderes zur Umsatzsteuer ergibt, haben Sie Anspruch auf 16% Steuersatz. Wie aber der obige Tesla Fall ergibt kann irgendwo eine (versteckte) Bruttopreisvereinbarung vorliegen. Sollte der Händler nicht auf Ihr Ansinnen der Anwendung der 16% eingehen so ist das Gesamtbild zumindest widersprüchlich und angreifbar (Aufgrund des Satzes in der Bestellung - es gilt der Umsatzsteuersatz am Tage der Lieferung). Liefertag = Übergabetag = Tag Verschaffung der Verfügungsmacht und der liegt im Juli. Also 16% USt und Reduzierung des zu zahlenden Betrages.

Bearbeitet am 06.07.2020 von

Am 06.07.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,

ich habe eine Frage, die mir hier hoffentlich jemand beantworten kann.

Folgender Sachverhalt (sehr Ähnlich zu dem Kommentar vom 23.06.2020):
Ich habe Anfang Juni ein Auto bei einem Händler erworben. Rechnung ist explizit Netto + 19% Mehrwertsteuer ausgewiesen. Das Fahrzeug war zum Ende des Monats abholbereit und mir wurden die Unterlagen zugesendet. Ich habe das Auto allerdings schon kurz vor dem 1.7 angemeldet, sodass ich es direkt am 1.7 abholen konnte. (und damit Verfügungsgewalt erhalte). Ich habe die Vertragsverfüllungsfrist eingehalten und die Kauf nicht übermäßig hinausgezögert.
Der Händler weigert sich nun die Umsatzsteuer zu korrigieren, da "die Umsatzsteuer schon abgeführt wurde" und "das Auto abholbereit war". Mir scheint, dass der Händler einfach keine Interesse hat irgendwas zu ändern.

An wen kann man sich bei diesem Problem wenden, dass ich eine korrigierte Rechnung erhalte? An das Finanzamt oder muss ich hier den Rechtsweg einschreiten?

Mit freundlichen Grüßen
J

_____________________________

Antwort:

Entscheidend ist, wann der Umsatz bewirkt wird anders auch "wann der Umsatz als ausgeführt gilt". (A 12.1.(3) S.1 UStAE). Alle Umsätze nach dem 01.07.20 und bis zum 31.12.20 sind mit 16 Prozent zu besteuern. Fahrzeuglieferungen sind grundsätzlich dann ausgeführt, wenn der Kunde die Verfügungsmacht am Fahrzeug erlangt hat(A 13.1. (1) S.1 UStAE). Dies ist bislang immer und regelmäßig mit dem Zeitpunkt der Auslieferung definiert worden also mit dem Tag der Schlüsselübergabe.
Ob ein bewusstes hinauszögern durch den Kunden zu einer anderen Sichtweise führt, darüber konnte ich in der Rechtsprechung nichts finden. Ich rate Ihnen jedenfalls dazu schriftlich vorzugehen und auf einer Korrektur der Rechnung und Rückzahlung zu bestehen.

Eine Gefahr kann sich m.E. wie oben auch in den anderen Fällen aus den Vereinbarungen im Kaufvertrag ergeben. Haben Sie eine Bruttopreisvereinbarung unterzeichnet, so steht der vereinbarte Bruttopreis zur Zahlung an und die Steuersatzermäßigung kann dem Autohaus final zukommen.

Und Sie haben die Möglichkeit vom Finanzamt eine verbindliche Auskunft zur steuerlichen Behandlung eines Sachverhaltes zu bekommen. Dazu nehmen Sie Kontakt mit dem für Sie zuständigen Finanzamt "Umsatzsteuerstelle" auf. Sie benötigen dazu alle sachverhaltsrelevanten Dokumente die Bestellung, die Rechnung, Fahrzeugbrief und besonders wichtig das (Schlüssel-)Fahrzeugübergabeprotokoll. Eine verbindliche Auskunft ist inzwischen auch beim FA kostenpflichtig.

Fachlich unterstützen kann Sie dabei auch die für Ihren Sitz zuständige Steuerberaterkammer um eine auf UST-Recht spezialisierte Kanzlei zu finden.

Ob "die USt schon abgeführt wurde" oder das "Fahrzeug schon abholbereit" war, sind jedenfalls keine relevanten Zeitpunkte/Ereignisse für die Bestimmung des anzuwendenden Umsatzsteuersatzes.

VG
Härtl

Bearbeitet am 07.07.2020 von

Am 07.07.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,

Dauerleistungen sind ein echtes Problem. Ein Wartungsvertrag läuft von August 2020 ein Jahr. Endet also im Juli 2021. Leistungszeitpunkt ist also Juli 2021 und damit wieder mit dem Steuersatz 19%. Wie muss Bezahlt wird die Leistung aber im August 2020. Wie muss die Rechnung gestellt sein? Als Dauerleistung 19% oder als Vorauszahlung mit 16 % und Korrektur in 2021?

_______________

Hallo "Wartender",

Bei Ihrer Art der Dauerleistung handelt es sich um eine sonstige Leistung (Wartung/Überwachung)die für ein Kalenderjahr oder ohne zeitliche Begrenzung vereinbart ist. Bei Ihrer sonstigen Leistung "Wartungsvertrag" bleibt es somit wie von Ihnen vermutet, zur Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes bei dem Tag, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet (A 13.1 (3) UStAE).

Wenn Sie den wartungsvertrag nicht z.B. auf vierteljährlich (oder z.B. auf das Jahresende begrenzt) umstellen, gilt der Steuersatz 19%.

Um Ihren Neu-End-Kunden den günstigeren Preis zukommen lassen zu können müssen Sie die Laufzeiten ändern.

Nur bei wiederkehrenden Lieferungen gilt jeder Tag der einzelnen Lieferung als bestimmend für den Umsatzsteuersatz. Sie haben aber keine Lieferungen.

Wird Ihre Dauerleistung Wartung nicht insgesamt für den vereinbarten Leistungszeitraum "Ein Jahr" auf ein mal abgerechnet und bezahlt, sondern z.B. vierteljährlich, liegen sog. Teilleistungen vor die entsprechend dem am letzten letzten Tag der Teilleistung geltenden Steuersatz abgerechnet werden müssen.

Bearbeitet am 07.07.2020 von

Am 08.07.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag,
wie verhält es sich, wenn im Kaufvertrag sowohl ein Festpreis netto, die MwSt 19% und ein Festpreis brutto angegeben ist? Laut AGB sind alle Preise inkl. MwSt.
Der Vertrag wurde Anfang März geschlossen, Lieferung erfolgt nun im Juli.

______________

Antwort:

adhoc sage ich "widersprüchlich" und widersprüchlich bedeutet nichts geregelt. Wegen dem Vertragsschluss im März entfällt die Anwendung des §29 UStG.

Die Lieferung unterliegt dem Steuersatz von 16%.

Der Händler kann m.E. die Weitergabe der 3% an Sie verweigern. Dazu gibt's noch ein Beispiel hier - suchen Sie mit "Strg/F" nach "Ausgleichsanspruch".

VG
Härtl

Bearbeitet am 09.07.2020 von

Am 08.07.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Ich habe am 03.03.2020 Möbel im Wert von ca. 5000.00 € bestellt und angezahlt. Diese werden am 10.07.2020 ausgeliefert. Das Möbekhaus veweigert mir die Reduzierung der Mehrwertsteuer auf 16%, da der Kaufvertrag nach dem 01.03.2020 abfeschlossen wurde. Ist das rechtmäßig?

______________

Antwort: JA leider

§ 29 USTG gibt dem Kunden grundsätzlich die Möglichkeit unter gewissen Voraussetzungen einen Ausgleich vom Händler zu verlangen wenn keine klare Regelungen getroffen sind. Ein Sachverhalt hierzu: Bei Verträgen die vor 01.03.2020 abgeschlossen wurden kann ein Kunde einen angem. Ausgleich in der Höhe der umsatzsteuerlichen Differenz/Minderbelastung vom Händler verlangen. Außer es sind abweichende Vereinbarungen (z.B. der Ausschluss dieser Vorschrift) sind getroffen. Diese abweichenden Vereinbarungen sind zulässig. Bei Verträgen, die nach dem 29.02.2020 abgeschlossen wurden, muss der Unternehmer die Umsatzsteuersatzsenkung nicht ausgleichen, soweit er keine andere vertragliche Regelung mit dem Kunden getroffen hat.

„§ 29 USTG Umstellung langfristiger Verträge“ lautet im Original
(1) Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der nicht später als vier Kalendermonate vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, so kann, falls nach diesem Gesetz ein anderer Steuersatz anzuwenden ist, der Umsatz steuerpflichtig, steuerfrei oder nicht steuerbar wird, der eine Vertragsteil von dem anderen einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung verlangen. 2Satz 1 gilt nicht, soweit die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Ist die Höhe der Mehr- oder Minderbelastung streitig, so ist § 287 Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß bei einer Änderung dieses Gesetzes.

Beispiel:
Der LEISTENDE/LIEFERNDE UNTERNEHMER hatte mit dem Käufer am 15.2.2020 (Variante: am 15.3.2020) einen Vertrag über die Lieferung von Möbeln zu einem Preis von 10.000 EUR abgeschlossen (ohne End- oder Festpreisvereinbarung). Eine vertragliche Vereinbarung über die Umsatzsteuer wurde ebenfalls nicht getroffen. Die Lieferung der Möbel ist im JULI 2020 erfolgt.
Die Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz von 16 %.

Der KUNDE kann im Grundfall einen Ausgleich der niedrigeren Umsatzsteuerbelastung verlangen, da der Vertrag mehr als 4 Monate vor Eintritt der Steuersatzänderung abgeschlossen wurde.
In der Variante kann kein Ausgleich verlangt werden.

Bearbeitet am 09.07.2020 von

Am 08.07.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,

in 2019 habe ich einen BGB-Werkvertrag für den Bau eines Einfamilienhauses unterzeichnet. Der Werkvertrag enthält "die schlüsselfertige Erstellung gem. Baubeschreibung" und die Gesamtsumme ist als "verhandelter Gesamtkaufpreis incl. 19% MwSt" aufgeführt.
Des Weiteren gibt es folgende Passagen im Vertragswerk zum Gesamtkaufpreis:

- "Mehrwertsteuererhöhungen gehen zu Lasten des Auftraggebers".

- "Die Vergütung erfolgt nach Baufortschritt entsprechend Zahlungsplan"

- "Der Gesamtpreis beinhaltet die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Umsatzsteuer. Steueränderungen können sich auf den Festpreis auswirken".

Im Zahlungsplan wird nur noch eine "Gesamtsumme" ohne Nennung eines MwSt-Satzes ausgewiesen (die ausgewiesene Summe entspricht der Brutto-Summe des Werkvertrags).

Es sind bisher nie (Teil-)Abnahmen erfolgt, die Rechnungen sind nur Zahlungen gem. Zahlungsplan (19% MwSt) gestellt worden.

Mir ist nicht klar, ob dieser Vertrag nun ein Bruttopreisvertrag oder ein Nettopreisvertrag ist. Mir stellt sich also nun die Frage, wie sich die MwSt-Änderung auf meinen Vertrag und alle Zahlungen im 2. HJ auswirkt. Die Übergabe/Schlussabnahme des Hauses wird diese Jahr stattfinden.

Sind weiterhin die im Zahlungsplan aufgeführten (Teil-)Beträge als Bruttobeträge zu zahlen, mit 16% MwSt (=mehr Netto) oder sind die im Zahlungsplan aufgeführten (Teil-)Betrage um die reduzierte MwSt zu mindern? Falls letzteres der Fall ist, ist dann auch der komplette Hauskaufpreis bei Übergabe im 2. Halbjahr zu mindern und nachträglich zuviel bezahlte Steuer zurückzuzahlen?

Viele Grüße und besten Dank für eine Antwort!

_____________________

Hallo Bauherr,

Meine Meinung zu Ihrem Sachverhalt ist, dass Sie Glück haben. Der anzuwendende Steuersatz ist 16% und die getroffenen Vereinbarungen und das Handling ohne Abnahmen erlauben die Anwendung des niedrigeren Steuersatzes auf den gesamten Preis.

Die 3 wesentlichen Vertragsbestimmungen die meiner Meinung nach dere Steuersatzsenkungen an Sie zwingend weiterzugeben sind habe ich oben FETT markiert. Es liegen keine Teilleistungen vor.

Die Korrektur der Anzahlungen die überhöht gezahlt worden sind erfolgt i.d.R. immer erst mit der Schlussrechnung. Dort sind die Zahlungen mit dem Zahlbetrag und den bezahlten 19% anzurechnen und gutzuschreiben, so dass am Ende nur ein mal 16% ausgewiesen sind.

Fordern Sie den Bauunternehmer ggf auf eine schriftliche Stellungnahme mit Gründen von dessen Steuerberater vorzulegen. Dann haben Sie Material das anzugehen.

Viel Freude im günstigeren Haus.
Beste Grüße
Stefan Härtl

Bearbeitet am 09.07.2020 von

Am 09.07.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo zusammen,
wir haben die Kundenvereinbarung unsere zu erbringende Leistung mit Vorkasserechnung zu Berechnung.
Also Rechnung schreiben (Juni 2020) Geld erhalten (Juni 2020) Leistung denn erbringen (Juli 2020)
Jetzt möchte der Kunde eine korrigierte Rechnung mit MWSt 16%.
Ist das okay?

_____________________

Antwort:

Ja das ist in Ordnung.

Rechnungsstellungszeitpunkt = egal.
Zahlungszeitpunkt = egal
Bei Leistungen entscheidet ausschließlich der Abschluss der Leistung über die Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes.

(Nur wenn Sie in den AGB`s oder im Vertrag selbst eine echte Bruttopreisvereinbarung getroffen hätten könnten Sie die Weitergabe des Vorteils verweigern)

Die Rechnung mit 19% ist zu stornieren und dem Kunden zuzuleiten und es sollte eine neue Rechnung mit 16% erstellt werden und der Betrag sollte ausgeglichen werden.

Ist der Kunde Unternehmer, kann im Juli die Rechnungskorrektur und Rückzahlung unterbleiben (Vereinfachungsregel).

VG Härtl

Bearbeitet am 09.07.2020 von

Am 09.07.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,

wie verhält es sich bei Zeitschriften-Abos (physische Lieferung) bzw. wann wird dort die Leistung erbracht?

Ist die Lieferung erbracht ist, wenn die letzte Zeitschrift des Abrechnungszeitraums (Monat, Vierteljahr, Halbjahr, Jahr) abgeliefert ist (so als wäre das Abo eine sonstige Leistung) oder ist die Leistung - da wiederkehrende Lieferungen - am Tag jeder einzelnen Lieferung ausgeführt?

______________________

Antwort:

Hallo Abonnent,

Sie haben schon gut den Kern getroffen. Es geht um sogenannte - Dauerleistungen !. Diese gibt es sowohl bei sonstigen Leistungen als auch bei einer Gesamtheit mehrerer Lieferungen.
Das BMF Schreiben regelt zum Fall der wiederkehrenden Lieferungen (in den RZ ab 23) dass die Ausführung an jedem Tag der einzelnen Lieferung erfolgt.

Die Frage wann die Dauerleistung erbracht ist, ist somit gelöst….. Aber es kann sich aus dem Abo Vertrag noch ergeben, dass Sie für Ihre Jahresabo eine Bruttopreis- oder sog. Endpreisvereinbarung (Ähnlich dem Tesla Fall oben) haben, die die Steuersatzsenkung dem Unternehmen „zuschustert“. Wir hatten in D noch nie eine Steuersatzsenkung außer bei Hotels soweit ich mich erinnere. Eins solche Bruttopreisklausel schützt den Kunden bei Steuererhöhungen aber benachteiligt den Kunden bei Steuersatzsenkungen weil der Liefernde eine Korrektur verweigern kann. Bruttopreisklauseln dienen eigentlich dem Schutz der Kunden.

Ich hoffe also für Sie dass der Verlag den Preis reduziert. Wenn der vereinbarte Abrechnungszeitraum das Vierteljahr oder kürzer ist, muss der Verlag meines Erachtens die Zeiträume ändern die in den Senkungszeitraum fallen doch schätze ich Sie haben ein Jahresabo und da kann die Preisvereinbarung eine Rolle spielen.

Link zum BMF Schreiben: hier klicken

Viele Grüße
Härtl

Bearbeitet am 09.07.2020 von

Am 10.07.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
ich habe eine Rechnung für einen Internetanschluss für den Zeitraum 03.06.2020 - 02.07.2020 erhalten.
Der Anbieter gibt mir die Ersparnis durch die Umsatzsteuersenkung weiter. Allerdings zieht er diese Ersparnis vom Nettobetrag ab und versteuert diesen dann mit 19 %. Technisch ist ihm aktuell keine andere Darstellung möglich.
Wie muss ich denn jetzt beim Vorsteuerabzug berücksichtigen? 16 % oder 19%.

___________________

Antwort:

Hallo Internetnutzer,

für den Monat Juli gibt es eine Nichtbeanstandungsregel. D.h. Sie können die ausgewiesenenen 19% als Vorsteuer ziehen. Diese Regelung gilt nur zwischen Unternehmern. Textziffer 46 des BMF Schreibens.

Link zum BMF Schreiben

VG
Härtl

Bearbeitet am 10.07.2020 von

Am 10.07.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Interessanter Fall?
Hotelreservierung im Juni für 7 Tage Ü *und* Wohlfühlpension fr den Betrag von 1400,- inkl. gesetzlicher MwSt. Dies scheint eine Bruttopreisvereinbarung zu sein, so dass die 5% nicht zur Anwendung kommen werden? Allerdings bezieht sich der Reservierungspreis doch auf den Juni und beinhaltet zum Zeitpunkt der Reservierung den Bruttopreis von inkl. 7%. Was ist aber mit den Vollpensionsleistungen (Frühstück, Abendmenu, etc), die nicht extra aufgeführt sind?
Liege ich richtig mit der Annahme, dass die 1400,- als Gesamtkosten fällig werden und das Hotel die Differenz einstreichen darf? Gibt es überhaupt Nettopreisvereinbarungen bei Hotels für Endverbraucher?
Vielen Dank für eine Antwort bzw. Einschätzung.
Beste Grüße

________________

Antwort:

Hallo Hotelbesucher,

tja es ist kompliziert. Ich lege das auch als Bruttopreisvereinbarung aus. In der Hotellerie sind Nettopreisvereinbarungen die absolute Ausnahme aber denkbar und möglich.

Ja, die Hotels streichen i.d.R. die Vorteile aus der Steuersatzsenkung zu Ihren eigenen Gunsten ein. Das halte ich persönlich aber auch für gerechtfertigt (vor allem bei den "Kleineren"), denn die haben in der Tat gelitten und werden meist auch noch weiterleiden.

In der Hotellerie wird meist ein %Satz des Umsatzes dem vollen Steuersatz unterworfen, je nach Leistungsumfang z.B. auch für Stellplatz und Verpflegungsleistungen.

Trotzdem Viel Spaß
VG Härtl

Bearbeitet am 10.07.2020 von

Am 10.07.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Herzlichen Dank Herr Härtel für die schnelle und ausführliche Antwort sowie die umfangreiche Bereitstellung von Informationen zum Thema!
Einen Nachschlag habe ich noch. Auszug aus den AGB des o. a. nicht kleinen ;-) Hotels:
„ Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Änderungen des anteiligen Mehrwertsteuersatzes gehen unbeachtet des Zeitpunkts des Vertragsabschlusses zu Lasten des Auftraggebers.“
Zu Lasten heißt in meinem Fall zu meinen Gunsten, oder?

__________________

Antwort:

könnte man meinen, aber Nein. Diese Bruttopreisvereinbarung legt den vereinbarten Preis als zu zahlenden Preis fest, quasi losgelöst von der Umsatzsteuer.

VG
Härtl

Bearbeitet am 10.07.2020 von

Am 11.07.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Damen und Herren,

Wir lassen seit dem 01.07.20 ein Neubau bauen, welches im November 2020 an uns übergeben wird.

In unserem Hausbauvertrag steht folgendes drin "Der Festpreis beinhaltet die jeweils gültige Umsatzsteuer, zur Zeit 19%, wenn es sich um eine umsatzsteuerpflichtige Leistung handelt. Wenn sich die Umsatzsteuer ändern sollte, ist die bei Übergabe des Bauwerks gesetzlich geltende Umsatzsteuer für das gesamte Bauwerk zu entrichten."

"Der vereinbarte Gesamtpreis ist entsprechend dem Baufortschritt wie folgt zu zahlen:..." Dann folgt der Abschlagszahlungsplan.

Echte Teilleistungen i.S.d. UStG liegen hier m.E. nicht vor.

Die erste Abschlagsrechnung habe ich nun erhalten. Hierin steht der Bruttoabschlagspeis und darunter "in diesem Betrag ist die gesetzliche USt i.H.v. ...€ (19%) enhalten)".

Kann ich davon ausgehen, dass in der Schlussrechnung das gesamte Bauwerk mit 16% abgerechnet wird? Und wenn ja, wird mir die zuviel bezahlte USt aus den Abschlagsrechnungen wieder gutgeschrieben oder wird dann einfach der Nettopreis des Gesamtbauwerks erhöht und nach Abzug der Abschlagszahlungen kommt man so dann wieder auf den vereinbarten Festpreis. Ich würde es so unfair finden, wenn sich die Baufirma die 3% als zusätzlichen Gewinn einstreicht. Hab ich eine Chance dagegen vorzugehen?

Lieben Gruß

_________________

Hallo Bauherr,

Erster Schritt an Ihrer Stelle wäre meines Erachtens mit dem Bauunternehmen zu sprechen um eine Weitergabe der Umsatzsteuerermäßigung an Sie sicherzustellen.

Die Formulierung lässt m.E. beides zu. Die Steuerklausel ist nicht wirklich eindeutig. Die gewählte Formulierung (2. Satz) könnte man auch als Aushebelung des ersten Satzes (Bruttopreisvereinbarung) dahingehend interpretieren dass das Bauunternehmen die Umsatzsteuer nach oben und unten korrigiert bei Änderung des USt-Satzes.

Die in den Abschlagszahlungen zuviel ausgewiesene und bezahlte USt wird dann in der Schlussrechnung "gutgeschrieben".

Bei ablehnender Haltung des Bauunternehmens lohnst sich der Weg zum Fachanwalt für Steuerrecht bzw Rechtsanwalt; besonders wenn Sie eine RS-Versicherung haben.

Viel Erfolg
VG
Härtl

Bearbeitet am 13.07.2020 von

Am 14.07.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
wir haben eine Einbauküche bestellt. Die Küche wurde am 23.06 eingebaut, allerdings noch nicht offiziell an uns übergeben, weil zwei Inselseiten wurden falsch geliefert und der Küchenanbieter soll die neu liefern und montieren, zwei Steckdosen in Insel wurden noch nicht installiert, Licht funktioniert nicht. Bis jetzt hat der Küchenanbieter nichts nachgeliefert und korrigiert, allerdings hat schon die Rechnung mit 19% erstellt.
Ist es richtig, oder soll der Küchenanbieter die Rechnung dann erstellen, wenn Inselseiten geliefert werden und Steckdosen montiert werden, das heißt mit 16%?
Ich würde mich über Ihre Antwort sehr freuen,
T

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Antwort:

Hallo Küchenkäuferin,

Ich nehme im folgenden an, die Küche wurde incl. Aufbau und funktionsfähig "bestellt" und zugesagt. Umsatzsteuerlich liegt eine sog. Werklieferung vor. Der Warenwertanteil an der Gesamtrechnung liegt über 50%. Eine Werklieferung ist ausgeführt, wenn Übergabe und Abnahme des fertiggestellten Werks erfolgt ist. Die Verschaffung der Verfügungsmacht am fertiggestellten Werk erfolgt am Tag der Übergabe des fertiggestellten Werks.

Weder die Fertigstellung noch die Abnahme liegt im Juni. Also ist die Rechnung nur dann richtig, wenn Sie im Kaufvertrag eine Vereinbarung getroffen haben die einer Bruttopreisvereinbarung entspricht.

Bitte suchen Sie im Kaufvertrag die Regelungen zur Umsatzsteuer. Dann können Sie das beurteilen.

Da das Unternehmen 19% ausgewiesen hat muss der Küchenlieferant auch die 19% abführen, er hat keinen Vorteil dadurch gezogen.

Die Entscheidung für die Auswahl des zutreffenden Steuersatzes erfolgt in 2 Stufen. Zum einen der zivilrechtliche Kaufvertrag sprich Bestellung entscheidend darüber ob und ggf welche Preisvereinbarung Sie getroffen haben. Ist im Kaufvertrag eine Bruttopreisvereinbarung geregelt, kann das Unternehmen darauf bestehen dass den ursprünglich im Kaufvertrag genannten ENDPREIS bezahlen.

Zu Netto- und Bruttopreisvereinbarungen können Sie oben die Sachverhalte nachlesen.

Die Rechnung vor Fertigstellung sollten Sie jedenfalls ablehnen, wenn dazu nicht im Kaufvertrag eine andere Regelung vereinbart ist. Beispielweise "Nachlieferungen oder Nacharbeiten berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Zahlung nach Anlieferung und Aufbau der Küche".

Meines Erachtens war also das Werk aus umsatzsteuerlicher Sicht nicht fertig, und die Anwendung des 16%igen Steuersatzes ist theoretisch möglich. Sie als Kunde kommen in den Genuss der 3% Ermäßigung wenn Sie eine Nettopreisvereinbarung getroffen haben und nicht eine wie vorangehend beschriebene Bagatelllösung im Kaufvertrag haben.

Es sind also viele "wenn und aber" leider in Ihrem Sachverhalt. Sie können mir gerne die Details im Kaufvertrag noch nachliefern, dann kann ich konkreter werden.

Viele Grüße
Härtl

Bearbeitet am 14.07.2020 von

Am 14.07.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Herr Härtl,

besten Dank für die rasche Antwort!

Auf der ursprünglichen Auftragsbestätigung steht:
Komplettpreis ZZZ€ und Notizen "Dieser Preis versteht sich inkl. 19% MwSt. und Montage (ohne Armatur und Anschlussarbeiten).
Zahlung: innerhalb 8 Tagen mit 3% Skonto, 30 Tagen netto Kasse."

Auf der Rechnung steht: Komplettpreis ZZZ€
Abzüglich Anzahlung vom 06.03.2020 XXX€ zzgl. 19 % MwSt. xxx€
Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.
Der Rechnungsbetrag setzt sich aus netto YYY€ zuzüglich 19 % MwSt. = yyy€ zusammen.“

Wir haben der Rechnung schon per E-Mail widersprochen. Wir haben allen Punkten und Fotos in PDF gesammelt, weil wir noch Mangel gefunden haben (Lack ist auf mehreren Ecken schon abgeplatzt). Allerdings erhalten wir keine Antwort und wissen nicht, was und wann wir machen müssen. Wir ziehen in eine Woche um und wissen nicht, ob man die Küche ohne komplette Bezahlung nutzen darf (wir haben als Anzahlung nur 30% bezahlt)? Das ist jedoch eine Andere Frage. Beraten Sie per E-Mails? Wir wohnen zu weit und können nicht kommen.

Vielen Dank im Voraus.

__________________________

Antwort:

Hallo umziehender Küchenkäufer,

Umsatzsteuerlich ist die Werklieferung "Küche" mit Abschluss des Einbaus erbracht. Also in Ihrem Fall im Juli und es sind 16% anwendbar. Es wäre Unsinnig vom Unternehmer die Rechnung nicht zu berichtigen, denn wer 19% ausweist muss 19% an das FA abführen (Außer es gibt eine wirksame Bruttopreisvereinbarung). Eine Solche ist für mich in Ihrem Fall nicht klar erkennbar.

Die Rechnung insgesamt zurückweisen können Sie nicht nur eben auf der Anwendung des richtigen Steuersatzes bestehen.

Ich empfehle bis zur finalen Nachbesserung der Schäden einen angemessenen Abzug vorzunehmen und auf einer berichtigen Rechnung zu bestehen.

Vor Ausführung der Schlusszahlung die Sie innerhalb von 8 Tagen nach Abnahme (Nutzung der Küche = Abnahme, also nichts einräumen und nichts abspülen bis das geklärt ist) vornehmen sollten, würde ich an Ihrer Stelle den Unternehmer informieren dass die Rechnung mit 16% auszustellen ist. Dann rechnen Sie diesen Betrag aus und ziehen die 3 % Skonto noch ab. Und von Diesem Betrag ziehen Sie einen angemessenen Einbehalt für die noch zu beseitigenden Schäden ab sollten da noch welche sein.

Sie brauchen eh mehr einen Anwalt der Ihr Recht auf Rechnungskorrektur durchsetzt als einen Steuerberater. Nehmen Sie einfach einen jungen Steuerberater aus Ihrer Nähe. Die sind umsatzsteuerlich sicher fit

Wenn der Unternehmer sich weigert die Rechnung zu korrigieren, fordern Sie eine von dessen Steuerberater ausgestellte Begründung für die Anwendung des 19%igen Steuersatzes an.

Viel Erfolg
Stefan Härtl

Bearbeitet am 17.07.2020 von

Am 15.07.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag Herr Härtl,

können Sie mir sagen, welcher Zeitpunkt bei einer Mietwagenabrechnung als Leistungsdatum gilt nach UStG?
Ist es der Tag der Abholung und Überlassung oder der Tag der Rückgabe?

Vielen lieben Dank für Ihr Engagement.

_______________________

Antwort:

Der letzte Tag der vertraglichen Mietzeit (Erstvertraglich vereinbarter Rückgabetag) eines Mietwagens bestimmt den USt-Satz. Bei Verlängerung wird ein neuer Vertrag geschlossen.

Bei Langfristiger Vermietung (Mehr als ein Monat), liegen monatliche Teilleistungen vor wenn entsprechend monatliche Zahlung vereinbart ist. Dann kann der Steuersatz wechseln.

Viel Erfolg.
VG
Härtl

Bearbeitet am 16.07.2020 von

Am 15.07.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrter Herr Härtl,

ich übertrage an Geschäftskunden einfache Nutzungsrechte (Urheberrecht) an Lichtbildwerken. Es gilt der ermäßigte Steuersatz. Diese "Lizenzen" haben sehr unterschiedliche Nutzungszeiträume und können von einem Tag bis unbegrenzt laufen.Bisher haben wir den Beginn des Nutzungszeitraums als Leistungsdatum genommen. Durch die Senkung der Mehrwertsteuer und wie wir das handhaben sind wir durch verschiedene Steuerberater darauf aufmerksam gemacht worden, dass unser bisheriges Vorgehen (wurde auch bei Betriebsprüfungen nicht beanstandet) nicht korrekt ist, und wir das Enddatum des Nutzungszeitraums als Leistungsdatum nehmen müssen. Dies würde Ihre Auffassung im Zusammenhang mit Lizenzen wiederspiegeln. Allerdings sieht unser Berufsverband und deren Steueranwältin dies völlig anders. Sie sind der Meinung, dass "das UST-Gesetz den Zeitpunkt definiert, wann die Steuer entsteht. Und bei Lizenzen kann der Lizenznehmer ja schon im Zeitpunkt der Lieferung die Nutzungsrechte vollumfänglich nutzen."
Ebenso gibt es einen Artikel bei haufe zu diesem Thema (speziell Rz. 37/38) https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/schwarzwidmannradeisen-ustg-13-entstehung-der-steuer-2122-sonstige-leistungen_idesk_PI20354_HI865826.html.

Fakt ist, dass im Moment eine große Unsicherheit besteht, was der richtige Weg ist. Welcher Meinung würden Sie sich anschließen?

_____________________

Antwort:

ich schließe mich zunächst meiner Meinung an :-) und führe eine Zweiteilung an.

Sofern Sie uneingeschränkte Rechte, weder zeitlich (noch anders limitiert) übertragen, liegt eine Leistung vor, die den Umsatzsteuersatz am Tag der Verschaffung der Verfügungsmacht entstehen lässt. AM BEGINN.

In soweit Sie zeitlich oder "räumlich" beschränkte Lizenzen zur Nutzung gewähren, übertragen eben nicht das Urheberrecht (Vollrecht) selbst auf Ihre Kunden, sondern erbringen eine Sonstige Leistung deren anzuwendender Steuersatz, sich mit dem Ende des gewährten Nutzungszeitraums/Lizenzzeitraumes bestimmt.

Im ersteren Fall gäbe ich also Ihrer Institution Recht. Es ist in meiner Wahrnehmung ein großer Unterschied ob ein zeitliches Nutzungsrecht des Bildes gewährt wird oder gleich das Urheberrecht übertragen wird.

Rechtliche Laienhafte Härtl Meinung: Das Urheberrecht selbst kann man gefühlt m.E. nur EIN MAL übertragen. Ist es Übertragen ist es weg. Vielleicht kann man es auch gar nicht übertragen denn es gibt ja nur einen echten Urheber. So könnten Sie kein Bild 2x verkaufen/übertragen. Ich bin aber nur Steuerberater kein RA und kann aus Ihrer Beschreibung heraus mit meiner Kenntnis "nur" das obige Schlussfolgern.

Beste Grüße
Stefan Härtl

PS: Mein erster "gelernter" Beruf war Fotograf :-), ich habe also immer noch eine kleine persönliche Beziehung zu "Bildern".

Bearbeitet am 16.07.2020 von

Am 15.07.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Am 29.06.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo Zusammen,

wenn ich am 30.06.2020 Ware verkaufen, die Lieferung allerdings bei einer DAP Lieferkondition erst am 01.07.2020 dort eintrifft. Sind dann 19 oder 16% auszuführen?

Gerne höre ich hierzu.

Mit freundlichen Grüßen

__________________________

Antwort:

Für die Leser hier erkläre ich erstmal die DAP Lieferkondition: DAP bedeutet „Delivered at Place“ (geliefert an einen Ort) = Bestimmungsort. Dem Abnehmer wird eine Ware an einem Bestimmungsort zur Selbstentladung angeliefert. I.d.R trägt der Liefernde/exportierende die Kosten für die Abwicklung insgesamt.

Fall 1) Wenn Sie sowohl Verkäufer sind als auch die Lieferung mit eigenen Fahzeugen und eigenem Personal ausführen ist für die Bestimmung des anzuwendenden Umsatzsteuersatzes der Tag entscheidend an dem Sie die Ware dem Kunden zur Selbst-Entladung bereitgestellt haben. Abschluss der Warenlieferung am 1.7. Also 16%.

Fall 2) Wenn Sie die Ware mit DAP Lieferkondition an eine Spedition zur Auslieferung übergeben haben, ist der Tag der Übergabe an den Lieferdienst entscheidend, dann sind es 19% in Ihrem Beispiel.

Zutreffende Ergänzung von einem Nutzer (Danke dafür):

Bei B2B "Lieferungen Unternehmer an Unternehmer" ist der (Incoterm-Begriff) nicht von Belang.
Zwischen Unternehmern ist IMMER der Beginn der Beförderung maßgebend für die Bestimmung des anzuwendenden Umsatzsteuersatzes.

Bearbeitet am 16.07.2020 von

Am 16.07.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo Herr Härtl,

wir haben einen ähnlich gelagerten Fall mit einer Einbauküche. Die Teile wurden am 30.06. geliefert, der Aufbau wurde auch am 30.06. begonnen, war allerdings planmäßig erst am 02.07. abgeschlossen und wurde auch erst dann per Unterschrift abgenommen.

Der Kaufvertrag enthält den Brutto- und den Nettopreis sowie explizit 19% MwSt. Er listet alle Teile der Küche auf und enthält den Passus "Lieferbedingung: Lieferung und Montage".

Die Rechnung enthält 19% MwSt und den Hinweis, dass der Umsatztsteuersatz in Rechnung gestellt wird, der zum Zeitpunkt der Erbringung der Hauptleistung gültig war.

Ist diese Aufteilung in Hauptleistung (Lieferung der Teile) und Nebenleistung (Aufbau) korrekt? Oder liegt hier eine Werklieferung vor, die mit 16% zu besteuern ist?

Beste Grüße
M

_________________

Antwort:

Die Lieferung einer Küche ist am Tag der Beendigung des Aufbaus und ihrer Abnahme also im Juli ausgeführt. Die Rechnung zu dieser ausgeführten Werklieferung unterliegt m.E. der 16%igen Umsatzsteuer.

Die textliche Erläuterung zum Umsatzsteuersatz auf der Rechnung selbst, deutet auf eine Nettopreisvereinbarung hin, mit der Folge dass die Steuersatzsenkung zum Tragen kommen sollte.

Wenn Teilleistungen auch tatsächlich durchgeführt worden wären hätten Sie zumindest für den Aufbau eine 16% ige Rechnung erhalten müssen.

"Lieferung und Montage" widerspricht der Aufteilung in Teilleistungen. Und die m.E. wäre eine Aufteilung in Teilleistungen durchaus als unüblich anzusehen bei einer Küche. Meines Erachtens bedeutet Lieferung und Montage genau KEINE Teilleistungen.

Nur der Kaufvertrag kann Ihnen in die Quere kommen. Dass im Kaufvertrag Nettobetrag, 19%, und ein Bruttobetrag aufgeführt sind, ist erstmal normal. Eine Aufteilung in Teilleistungen kann zulässig sein, dazu müsste aber das bereits preislich (in Einzelpreisen) im Kaufvertrag ausdrücklich so vereinbart gewesen sein.

Meines Erachtens hätten Sie dann aber auch die Teile-Lieferung abnehmen/bestätigen müssen.

Suchen Sie nach dem Text im Kaufvertrag hinsichtlich Bruttopreisvereinbarung oder Nettopreisvereinbarung.

Wenn Sie schon 19% bezahlt haben, wird u.U. ein kleiner Kampf um die 3% losgehen. Dabei kann Ihnen aber der Kaufvertrag und ggf ein Anwalt behilflich sein. Das Unternehmen hat keinen Vorteil daraus denn das Unternehmen muss die auf Ihrer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer auch an das FA abführen!.

Viel Erfolg

VG
Härtl

Bearbeitet am 16.07.2020 von

Am 17.07.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo Herr Härtl,

zunächst einmal vielen Dank für die wirklich sehr übersichtliche Zusammenstellung dieses großen Durcheinanders, was uns die Bundesregierung hier beschert hat. Hoffen wir, dass es seinen Zweck erfüllt! :)

Ich habe eine Frage, die vielleicht auch andere interessiert, die sonstige Leistungen aus dem EU-Ausland beziehen.

Für unsere Unternehmens-Seite auf Facebook schalten wird relativ regelmäßig Werbung. Für diese Dienstleistung kommt ja das Reverse-Charge-Verfahren zum Einsatz. D.h. wir als Kunde (Leistungsempfänger) schulden die USt. an die deutsche Finanzverwaltung. Soweit so klar.

Nun lief natürlich eine Werbekampagne genau über die Monatsgrenze Juni/Juli hinweg. Die Werbung wurde vom 01.06.2020 8:32 Uhr bis zum 01.07.2020 08:31 Uhr ausgespielt.

Nun stellt sich die Frage: Ist diese Leistung mit 19% oder 16% zu versteuern?

Meine bescheidene Sicht: Es müssten 16% sein, weil die Leistung erst am 01.07.2020 vollständig erbracht wurde.

Vielleicht finden Sie - in dieser sicherlich hektischen Situation - ja die Zeit für eine Antwort. Ich würde mich freuen.

Beste Grüße,
PW

____________________________

Hallo Werbender,

Ihre Einordnung ist sehr gut und ich bin ebenfalls der Meinung dass das die auf elektronsichem Weg erbrachte sonstige Leistung mit Abschluss der Aktion erbracht ist und der 16%ige Steuersatz Anwendung findet.

Für Erleichterung sorgt in Ihrem Fall B2B, die Vereinfachungsregelung für Juli - hier wird es nicht beanstandet wenn Sie für Reverse Charge Sachverhalte noch 19% ausweisen und abziehen. Ich würde an Ihrer Stelle ein 16% USt / 16% Vorsteuer Konto ansprechen.

Vergleichbar einer Hotelübernachtung dort ist für die Nacht vom 30.6 auf den 1.7. der 16%ige Steuersatz anzuwenden weil die Nacht (Leistung) erst am 1.7. endet. Gleiches gilt für lange Taxifahrten.

Die Vereinfachungsregelung des BMF Schreibens v. 30.6.2020 RZ 46 lautet: Einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfänger wird aus Gründen der Praktikabilität aus derartigen i.S. von § 14c Abs. 1 UStG unrichtigen Rechnungen auch für die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.8.2020 seitens eines Unternehmers erbrachte Leistung ein Vorsteuerabzug auf Grundlage des ausgewiesenen Steuersatzes gewährt. Für Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet, gilt dies entsprechend für die vom Leistungsempfänger berechnete Steuer.

Sie haben sogar die Wahl ! :-)

Viele Grüße
Stefan Härtl

Bearbeitet am 17.07.2020 von

Am 22.07.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag, Herr Härtel, die Situation beim Möbelkauf - Bestellung z.B. im Juni, Lieferung 3.7. - haben Sie schon erklärt. In unserem Fall: Unser Möbelhaus berechnet für die Bestellung einer Lampe, Bestelldatum im Mai, Lieferung/Abholung im Möbelhaus am 3.7. 19 % Ust. mit dem Verweis auf § 29 UStG. (2.6.3 BMF-Schreiben). Trifft der § 29 UStG auf eine Möbelbestellung zu? Ist das ein langfristiger Vertrag?
Viele Grüße vom Möbelkäufer

___________________

Meine/Unsere Antwort ist in Bearbeitung..... :-)

Bearbeitet am 22.07.2020 von

Am 29.07.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo Herr Härtl,
wir haben die Erstellung einer Terrassenüberdachung im März inkl. Montage beauftragt. Diese wurde im Mai geliefert und montiert. Bei der Abnahme sind Mängel aufgefallen, die wir entsprechend im Abnahmeformular protokolliert haben. Die Leistungserbringung ist aktuell noch nicht abgeschlossen. Eine Rechnung liegt ebenfalls noch nicht vor.

In der Auftragsbestätigung wird sich auf die AGB mit folgendem Inhalt berufen:
1. Die Preise verstehen sich ab Lager bzw. Werk, gerechnet in Euro ausschließlich Verpackung, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Es gelten ausschließlich die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

Die Preise für die Terrassenanlage und die Montage werden in der AB netto zzgl. 19% MwSt. ausgewiesen.

Welche Berechnung der MwSt. ist hier anzuwenden?

Vielen Dank für Ihre kompetente Unterstützung.

MfG
Daniel M.

________________________

Antwort:

Hallo Terassenüberdacher,

Wenn keine Abnahme erfolgt ist weil eine eine bestimmungsgemäße Nutzung noch nicht möglich war und eine Nutzung auch tatsächlich nicht erfolgte bildet erst der Tag der späteren nutzungsfähigen Abnahme die Verschaffung der Verfügungsmacht ab. Dann gilt 16% USt.
Sie haben ein Nettopreisvereinbarung lt. der geschilderten Formulierung und somit kommt ihnen
der 16 % ige Steuersatz auch tatsächlich zugute.
Allenfalls eine Abnahme durch Nutzung (Beispiel einer automatischen Beschattung) könnte Ihnen in die Quere kommen. Aber das wäre schon weit hergeholt. Gut wäre ein Vermerk der dahingehend interpretiert werden kann dass eine Abnahme noch nicht erfolgt war. Auf § 29 USTG kann sich der Unternehmer m.E. nicht berufen, denn Ihm ist kein Schaden entstanden.
Giut ist auch dass der Unternehmer noch keine Rechnung erteilt hat, denn das deutet darauf hin dass er die Lieferung auch als noch nicht erfüllt ansieht.

VG
Härtl

Bearbeitet am 11.08.2020 von

Am 31.07.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag Herr Härtl,

Im Februar 2020 haben wir bei einem Möbelhaus eine Enbauküche bestellt und eine Anzahlung geleistet.
Die Einbauküche wurde heute (31.07.2020) geliefert und motiert.
Der Küchenmonteur der für das Möbelhaus arbeitet, will jedoch die im Februar vereinbarte Summe vollständig (ohne die geleistete Anzahlung)haben.

Im Vertrag steht die Komplette Summe für die Küche selbst und inkl. Lieferung und Montage (19%)

Muss für die Lieferung und Montage in diesem Fall die 16 % Grenze gelten?

Vielen Dank im Voraus!

________________________

Antwort:

Hallo Küchenbesteller,

aufgrund der Lieferung & Montage am 31.07.2020 wird dieser Vorgang mit 16% USt abgerechnet. Allerdings heißt das nicht, dass Sie nun 3% weniger bezahlen müssen.

Es kommt hier darauf an, ob Sie im Kaufvertrag eine Netto- oder Bruttopreisvereinbarung getroffen haben.

Im Falle der Bruttopreisvereinbarung (das ist die Regel) hat der Küchenmonteur Recht und Sie müssen den seinerzeit vereinbarten Bruttobetrag bezahlen.

Im Falle der Nettopreisvereinbarung kommt Ihnen die Senkung der Mehrwertsteuersätze zugute und Sie müssen den seinerzeit vereinbarten Nettobetrag zzgl. 16% USt bezahlen.

Beste Grüße
Anthony Albina-Stieben

Bearbeitet am 11.08.2020 von

Am 31.07.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag Herr Härtl,

Im Februar 2020 haben wir bei einem Möbelhaus eine Enbauküche bestellt und eine Anzahlung geleistet.
Die Einbauküche wurde heute (31.07.2020) geliefert und motiert.
Der Küchenmonteur der für das Möbelhaus arbeitet, will jedoch die im Februar vereinbarte Summe vollständig (ohne die geleistete Anzahlung)haben.

Im Vertrag steht die Komplette Summe für die Küche selbst und inkl. Lieferung und Montage (19%)

Muss für die Lieferung und Montage in diesem Fall die 16 % Grenze gelten?

Vielen Dank im Voraus!
_________________________

Antwort:

Hallo Küchenkäufer,

Eine Aufteilung in Küche und Aufbau ist bei einer einheitlichen Auftragserteilung i.d.R. nicht möglich.

Grundsätzlich unterliegt diese Lieferung (Werklieferung) dem 16% igen Steuersatz.

Sie finden Ihre Lösung im Kleingedruckten, z.B. auf der Bestellung oder in den AgBs des Küchenunternehmens. Im Falle einer wirksamen Bruttopreisvereinbarung kann der Küchenlieferant die Steuersatzsenkung "einbehalten" und nicht weitergeben.

Nur wer sich wehrt hat Erfolgschancen !

Beste Grüße
Stefan Härtl

Bearbeitet am 11.08.2020 von

Am 05.08.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo Herr Härtel,

folgende Situation:

Abschluss eines Verbraucherbauvertrags vor 01.07.2020.
Fertigstellung Abnahme zwischen 01.07.2020 und 31.12.2020.

Unter Vergütung ist ein Nettopreis, 19% Mehrwertsteuer und der Bruttopreis aufgeführt. Hiernach folgende Erklärung:
"Eine Veränderung der Mehrwertsteuer ist für einen Zeitraum von vier Monaten nach Vertragsabschluss unbeachtlich. Ändert sich danach die Mehrwertsteuer, so errechnet sich die Vergütung auf der Grundlage des dem vorstehenden Brutto-Pauschalpreis zugrundeliegenden Nettopreises zuzüglich der im Zeitpunkt der jeweiligen Leistungserbringung gültigen Mehrwertsteuer. Der AN ist in diesem Fall abweichend vom Zahlungsplan berechtigt, eine Zwischenabrechnung auf den Zeitpunkt der Mehrwertsteueränderung vorzunehmen."

Gemäß anhängendem Zahlungsplan zum Verbrauchervertrag heißt es:
"Gemäß Verbraucherbauvertrag beträgt der Festpreis: EUR"
"Hierin ist die jeweilige, gesetzliche Mehrwertsteuer i.H.v. derzeit 19 % enthalten.
Betrag MwSt.: EUR"

Es wurden explizit Abschlagszahlungen, keine Teilleistungen vereinbart.

Nach unserer Einschätzung teilweise widersprüchlich. Eine Rangfolge der Dokumente ist nicht festgelegt, jedoch sollte die Anlage (Zahlungsplan) in der Rangfolge hinter dem Verbrauchervertrag liegen.

Wir bitten Sie um Ihre Einschätzung und bedanken und im Voraus herzlich.

_____________________________

Antwort

Hallo Verbraucher,

Ja, die Formulierung ist nicht unbedingt eindeutig. Einerseits Nettopreisvereinbarung wenn Vertragsabschluss länger als 4 Monate zurückliegt und andererseits Bruttopreisvereinbarung. Hier gibt es keine Lösung ohne in der Rechtsprechung nachzulesen. Das kann ich aus Zeitgründen hier nicht tun.

Mein RAT: Gehen Sie das Thema aktiv mit dem AN an und klären Sie die Vorgehensweise eindeutig ab. Falls der AN sich weigert verlangen Sie eine schriftliche Stellungnahme weshalb. Dann haben Sie etwas in der Hand gegen das u.U. vorgegangen werden kann.

Meine Wahrnehmung wäre, dass die Formulierung nicht unbedingt zu Ihrem Nachteil ist.

Eine Zwischenabrechnung wegen anderer Steuersätze ist nur möglich, wenn es sich um teilbare Leistungen handelt. Dazu können Sie in BMF Schreiben Treffer erzielen.

Mir fehlt:
a) eine Beschreibung des Inhalts des Verbrauchervertrages. Dann kann zumindest beurteilt werden, ob es sich um teilbare Leistungen handeln würde.
b) das genaue Datum des Vertragsabschlusses.

Aber beide fehlenden Infos lösen das Problem nicht. Bruttopreisvereinbarungen sollen eigentlich den Verbraucher schützen, das tun Sie jedoch nur im Falle der Steuersatzerhöhung. Den aktuellen Fall (-Senkung) hatten wir in D bisher noch nicht und so erwarte ich kaum Ergebnisse aus der Rechtsprechung (ggf aus der Hotellerie - nur da wurde der Steuersatz schon mal gesenkt.

Nachträgliche Vereinbarung von Teilleistungen ist möglich wenn es sich um Teilbare Leistungen handelt. Die Formulierung des AN lässt hoffen dass er die Änderungen in beide Richtungen zulassen wollte.

Beste Grüße
Stefan Härtl

Bearbeitet am 11.08.2020 von

Am 06.08.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo Herr Härtl,

zunächst einmal vielen Dank für die wirklich sehr übersichtliche Zusammenstellung.

Ich hätte eine Frage bezüglich einer Onlinebestellung vom 08.06.2020. Der 4 stellige Betrag wurde per Vorkasse direkt am 08.06.2020 inkl 19% MwSt beglichen (. Lieferzeit war mit 2 Wochen angegeben. Nun hat sich die Lieferzeit auf knapp 8 Wochen verzögert und ich habe heute die finale Rechnung erhalten. Auf der Rechnung ist das Lieferdatum mit 06.08.2020 (Leistungsdatum?) angegeben und eine MwSt von 16% ausgewiesen.
per Vorkasse bezahlter Betrag und auf Rechnung ausgewiesener Endbetrag unterschieden sich nun um knapp 100 EUR. Ist der Händler verpflichtet mit die Differenz wieder auszuzahlen?

Mit freundlichen Grüßen,

_____________

Hallo Onlineeinkäufer,

JA. Der überzahlte Betrag muss zurückgezahlt werden.

VG
Härtl

Bearbeitet am 11.08.2020 von

Am 06.08.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Morgen Herr Härtl,

ich wollte fragen, wie es denn mit einer Fremdleistug ist.
Meine Firma hat nämlich einer Frau einen Artikel schreiben in Aufrag gegeben.

Dazu musste sie erst rechherchieren, Entwürfe schreiben, sich mit meiner Kollegin austaschen, etc.
Dies geschah alles noch vor dem 30.06.2020.
Doch das Ende dieser Aufgabe hat sie Mitte Juli absolbiert und zwar den finalen Text zu schreiben und zu veröffentlichen etc.

Wir haben ganz zum Schluss (Mitte Juli) die Rechnung insgesamt bekommen. Zählt daher das Leistungsende für die 16 %, oder muss man die Rechnung nun teilen und ein Teil sind 16 % und der andere Teil 19 %?

Ich freue mich sehr auf eine positive und schnelle Rückmeldung.
Vielen Dank für Ihre Hilfe schonmal.

Liebe Grüße

AM

______________________

Antwort:

Hallo Schreibenlassender,

eine Aufteilung kommt nicht in Frage.
Zeitpunkt der Leistungserbringung ist der Tag an dem das Auftragsziel ausgeführt / erreicht wurde. Dieser liegt im Senkungszeitraum also sind 16% anzuwenden.

Da Sie beide Unternehmer sind (Annahme) greift im Juli die Vereinfachungsregel und keiner von Ihnen beiden muss sich arbeit machen. Sie haben VOrsteuerabzug i.H.v. 19% und die Leistende Unternehmerin muss 19% abführen.

Beste Grüße
Härtl S

Bearbeitet am 11.08.2020 von

Am 09.08.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo Herr Härtel,

im Juni habe ich eine Küche bestellt, die im August geliefert wird.
Auf der Auftragsbestätigung ist der Bruttogesamtbetrag aufgeführt mit dem Zusatz: Aktuell gilt 19% MwSt. Zum Zeitpunkt der Lieferung ist die dann gültige MwSt im Rechnungsbetrag enthalten.
Sehe ich das richtig, dass der Gesamtbetrag bleibt und nur der MwSt Satz als geändert aufgeführt wird ? Also keine Ersparnis für mich ?
Dazu haben wir mit einer Umzugsfirma einen Vertag im Juni vereinbart. Umzug ist auch im August. Hier wird ein Festpreis angegeben, zuzüglich 19 % Mwst, Gesamtbetrag dann inkl. Mwst.
Reduziert sich hier die Gessamtsumme, da der Festpreis in netto ist ?
Sonnige Grüße
_________________________

Antwort:

Gleich 2 Probleme. Bei der Küche gibt es vielleicht noch AgB`s oder vorformuliertes kleingedrucktes das eine klarere Beurteilung möglich macht. Die genannte Formulierung deutet an dass die Absicht besteht, die Steuersatzsenkung nicht weiterzugeben (Bruttopreisvereinbarung), die Formulierung ist aber m.E. nicht wirklich eindeutig. Auch hier gilt ggf in 2 Teilen bezahlen und zur Not anwaltlich klären lassen.

Beim Umzugsunternehmen ist die Formulierung m.E. vorteilhafter weil Festpreis vor dem Nettobetrag steht.

Ich würde an Ihrer Stelle erstmal bei beiden nach AGB`s suchen und auf der Weitergabe der Steuersatzermäßigung bestehen und auch so bezahlen.

Ob der Lieferant einen Rechtsstreit wegen 3% - die fraglich sind - bleibt dann abzuwarten.

Kommt also ein Wenig auf die Streitfestigkeit auf beiden Seiten an und ob Sie ggf eine Rechtsschutzversicherung haben die dann unterstützt.

Keiner Ihrer Lieferanten hat eine professionelle Formulierung gewählt.

Viel Erfolg
VG
Härtl

Bearbeitet am 11.08.2020 von

Am 09.08.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo und guten Tag,
bezüglich MwSt Senkung habe ich folgendes Problem:
Im Januar 2020 habe ich ein Fahrzeug bestellt. Laut Katalog ist der Listenpreis inkl. 19% MwSt. Eine Konfigurationsübersicht beinhaltet einen Gesamtpreis inkl. MwSt. Handschriftlich wurde ein abgeänderter Bruttopreis (mit einem Rabatt), ohne ausgewiesene MwSt notiert.
In einer folgenden Auftragsbestätigung wurde nun dieser geänderte handschriftliche Bruttopreis in einen neunen Nettopreis incl. neuer MwSt(hier 19%) herunter gerechnet. Dieser neue Nettopreis incl. MwSt wurde meinerseits auch bestätigt.
Wegen langer Bestellfrist (über 4 Monate) kommt das Fahrzeug nun erst (August 2020) zur Auslieferung.
Jetzt erhalte ich für dieses Fahrzeug die Rechnung.
In dieser Rechnung wird der Nettopreis angehoben und geändert. Mit 16% MwSt wird nunmehr der ursprünglich handschriftliche Brottopreis wieder erreicht.
Wie gesagt, in der verbindlichen Bestellung ist ein Nettopreis und die Mehrwertsteuer von 19% ausgewiesen und geht damit mit den handschriftlichen Betrag überein.
Meine Frage:
Habe ich einen Anspruch wegen dieser langfristigen Bestellung auf Senkung der MwSt zu den Betrag der verbindlichen Bestellung, oder zählt einzig und allein der handschriftliche, reduzierte Betrag auf dem Angebot?
Darf der Nettobetrag auf der Rechnung, gegenüber der verbindlichen Bestellung, geändert werden?
Danke für Ihre Rückinformation und mit freundlichen Grüßen
W

_______________________

Antwort:

Hallo Autofahrer,

Bei einer Autolieferung ist maßgebend der Tag der Schlüsselübergabe. = August. Also 16% sind anwendbar. Es scheint viel auf eine unklare Situation hinsichtlich dem Vorliegen einer Interpretierbaren Preisvereinbarung hinzudeuten. Deshalb sollten Sie auf 16% bestehen.

§29 USTG soll dem Unternehmer zivilrechtlich die Möglichkeit geben bei Steuersatzerhöhungen einen Schaden auszugleichen der nicht wirklich absehbar war. Da dem Autohaus kein Schaden entsteht ist § 29 UStG m.E. nicht anwendbar.

Wenn der Unternehmer die Auslieferung verweigert zahlen Sie in 2 Teilen. Einmal den Preis mit 16% und ein weiterer Teil - den Rest - mit dem Vorbehalt der gerichtlichen Klärung als Quasi Kaution.

Dann ab zum Anwalt und das kleingedruckte interpretieren lassen.

Beste Grüße
Stefan Härtl

Bearbeitet am 11.08.2020 von

Am 10.08.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag Herr Härtel, ich bin mir nicht sicher, ob es sich bei folgender Formulierung, um eine Netto- oder Bruttopreisvereinbarung handelt.

In der AGB steht:

"Die als Kaufpreise angeführten Beträge verstehen sich ausnahmslos als Endpreise und beinhalten sämtliche Preisbestandteile einschließlich anfallender Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Bestellung".

Danke für ihre Hilfe

_____________________

Antwort:

Hallo Preisvereinbarender,

das ist eine Bruttopreisvereinbarung. Nur mit gutem Willen des Vertragspartners kann ihnen die Steuersatzsenkung weitergegeben werden.

VG
Härtl

Bearbeitet am 11.08.2020 von

Am 10.08.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrter Herr Härtl,
ich vermittlere Ferienwohnungen an private Vermieter. Beispielweise bucht ein Gast am 22.06.2020 für den Zeitraum vom 14.07.2020-20.07.2020 eine Ferienwohnung. Welchen Steuersatz muß ich für meine Provision in Rechnung stellen?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen
F.

_________________

Antwort:

Hallo Vermittler,

Die Vermittlungsleistung folgt der Vermittelten Leistung. Meines Erachtens, unterläge die Vermittelte Leistung dem reduzierten Steuersatz -und dem Folgend ist der reduzierte Satz anzuwenden.

Da es sich um 2 Unternehmer handelt und hierfür im Juli eine Vereinfachungsregel im BMF Schreiben existiert, ist es ausnahmsweise mal egal. Sie können sich eine Rechnungskorrektur sparen.

VG
Härtl

Bearbeitet am 11.08.2020 von

Am 12.08.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Als Softwarefirma schreiben wir Jahresrechnungen für die Nutzung der Lizenz. Diese Rechnungen werden i.d.R. vorab gestellt. In 07/2019 haben wir Rechnungen für z.B. Lizenz vom 23.07.2019-22.07.2020 mit 19% MwST. abgerechnet. Bei der jetzigen MwSt. "Erleichterung" 16% müssten wir hier eine Korrektur der Rechnung 16% anstatt 19% stellen, richtig?
Die neue Rechnung für die nächste Leistungsperiode, also 23.07.20 - 22.07.21 müsste dann wieder mit 19% abgerechnet werden.
Vielen Dank vorab für ein kurzes Feedback.

_________________

Antwort:

Hallo Softwareentwickler,

Sie liegen mit Ihrer Annahme richtig. Die Lizenz für den Zeitraum 23.07.2019-22.07.2020 muss mit 16% USt abgerechnet werden. Die Lizenz für den Zeitraum 23.07.20 - 22.07.21 muss mit 19% USt abgerechnet werden.

Tipp zum Korrekturvorgang:
Bitte keine Gutschrift über den Differenzbetrag von 3% ausstellen! Ich empfehle die ursprüngliche Rechnung für die Lizenz vom 23.07.2019-22.07.2020 zu stornieren und im Anschluss eine neue Rechnung mit dem korrekten Umsatzsteuerausweis (16%) auszustellen.

Beste Grüße
Anthony Albina-Stieben

Bearbeitet am 25.08.2020 von

Am 16.08.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrter Herr Härtl,
können sie mir sagen ob es ok ist 2x Mwst zu berechen?, ist mir bei einer bestellung (rechnung unten) auf gefallen.

Summe: 8,98 EUR (2x 4,49€)
Versandart: Versand per DHL 4,90 EUR
Zahlungsweise: PayPal
Versand: sofort 0,00 EUR
inkl. 5% MwSt. 0,43 EUR
inkl. 16% MwSt. 0,68 EUR
Gesamtsumme: 13,88 EUR

_______________________

Antwort:

Hallo Besteller,

ja, es ist in Ordnung auf einer Rechnung/Quittung mehr als nur einen Umsatzsteuersatz aufzuführen.

Das sehen Sie beispielsweise auch dann, wenn Sie einen Blick auf den Kassenzettel Ihres letzten Wocheneinkaufs werfen:

Hier werden die Artikel, die dem ermäßigtem Steuersatz unterliegen (z.B. Lebensmittel), gemeinsam mit den Artikeln aufgeführt, die dem normalen Steuersatz unterliegen (z.B. Haushaltswaren).

Beste Grüße
Anthony Albina-Stieben

Bearbeitet am 24.08.2020 von

Am 18.08.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo Herr Härtl,

wir haben einem Kunden am 14.08. eine 10-Jährige Gewährleistungsverlängerung für einen Wechselrichter verkauft. Der Kunde moniert nun das wir die Rechnung mit dem ermäßigten Steuersatz von 16% ausgestellt haben.
Welcher Steuersatz muss hier angewendet werden. Die Lieferung des Wechselrichters ist in 2019 erfolgt.

________________

Antwort:

Hallo Garantieverlängerer,

Eine Garantieverlängerung ist eine sonstige Leistung. Und ich nehme an, dass diese Garantieverlängerung nicht unmittelbar zusammen mit der Lieferung des Wechselrichters erfolgt ist. Diese Sonstige Leistung unterliegt dem 19% igen Steuersatz. Die Leistung ist erbracht mit Vollendung - also am Ende der Laufzeit. Da gilt nach akt. Gesetzeslage 19%. Dass sich bis dahin der Steuersatz wieder ändern kann muss in Kauf genommen werden. Eine Aufteilung der Leistung kommt nicht in Betracht.

Beste Grüße
Härtl

Bearbeitet am 25.08.2020 von

Am 19.08.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo habe einen Kunde der nicht gezahlt hat letztes Jahr. Dann habe ich es eingeklagt und in einer Einigungs Verhandlung am 15.7.2020 haben wir uns auf eine Brutto Summe von 10000€ geeinigt und vom Gericht beschlossen. Musste jetzt die Alten Rechnungen stornieren und eine Neue Schreiben die Leistungen von den Touren war in 2019 aber der Vergleich jetzt welche MWST muss ich auf die Jetzige Vergleichs Rechnung schreiben weil festsumme 10000€ brutto?

_______________________

Antwort:

Hallo Fragensteller,

die Leistung wurde im Jahr 2019 ausgeführt. Durch die Einigung auf eine Summe X ändert sich am Leistungszeitpunkt 2019 nichts. Somit gehörten nach wie vor 19% USt (und nicht 16% USt) auf die Rechnung.

Beste Grüße
Anthony Albina-Stieben

Bearbeitet am 24.08.2020 von

Am 20.08.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo Herr Härtl,
mich treibt, wie andere Kollegen auch, die Frage der Abrechnung von Lizenzen um.
In einer Antwort vom 24.06.2020 erklären Sie, dass der letzte Tag der Lizenzlaufzeit entscheidend ist für die zu berechnende Umsatzsteuer. Das ist in meinen Augen aber doch Kaffeesatzleserei. Wir wissen doch nicht, was zum Ende der Laufzeit für ein Steuersatz gilt. Vielleicht wird die derzeitige Senkung der USt. verlängert, vielleicht wird die Steuer noch einmal reduziert oder vielleicht auch auf 17,5% festgesetzt - wie soll ich heute wissen, was der Gesetzgeber in einem halben Jahr macht? Oder muss ich dann im nächsten Jahr alle Rechnungen nachträglich korrigieren?

Ihre fachliche Meinung dazu interessiert mich brennend!

_______________________

Antwort:

Ja, leider Sind wir da dem Gesetzgeber "ausgeliefert" und können nur reagieren. Eine Verlängerung oder Änderung wird/würde in der Tat nach akt. Rechtslage eine Rechnungskorrektur erforderlich machen. Sollte das kommen, was ich nicht glaube, rechne ich im B2B mit einer Übergangsregelung. So dass eine Korrektur nur im B2C erforderlich wird. Und Hier haben wir (EU) m.E. ab 1.1.21 ohnehin eine andere Vorgehensweise.

Beste Grüße
S. Härtl

Bearbeitet am 25.08.2020 von

Am 15.09.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Ich habe im November 2019 mein Brautkleid bestellt und Anbezahlt, welches ich am 08.10.2020 abholen darf.
Bisher wurde mir erklärt dass das Bestelldatum entscheidend ist und daher 19% geltend sind - ist das richtig?
Sollte nicht das Abholdatum entscheidend sein?

Antwort:

Die Übergabe an Sie ist maßgebend für den Steuersatz (Verschaffung der Verfügungsmacht an dem Vertragsgegenstand). Alles andere wäre falsch. Anders könnte es nur sein wenn Sie irgendwelche AGB`s unterschrieben haben, in denen eine Bruttopreisvereinbarung akzeptiert haben.
Etwas späte Antwort ich weiss - aber die Corona Hilfen beschäftigen uns über die Maßen Sorry.
Wenn das Brautkleid schon im Juni fertig war und Sie die Abholung verschoben haben, könnte es anders sein.... Viel Glück im gemeinsamen Leben.

Bearbeitet am 26.11.2020 von

Am 21.11.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Morgen,
wie verhält es sich bei einem Angebot, (Sanitär / Heizung) welches ich heute mit 16% MwSt schreibe, die Arbeiten aber erst im Januar 2021 ausgeführt werden?
Zählt da das Datum des Angebots oder die Fertigstellung der Arbeiten?
Ich würde mich sehr freuen, von Ihnen zu hören.
Viele liebe Grüße
M.R.

Antwort:

Es zählt das Fertigstellungsdatum genauer noch das Abnahmedatum. Da aber Fertigstellung meis vor Abnahme liegt, bleibts wohl beim Fertigstellungsdatum. Das Angebot sollte bei geplanter Fertigstellung in 2021 auch bereits die 19% wieder enthalten.

Bearbeitet am 26.11.2020 von

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