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Neues zu Fahrten zw. Wohnung - Arbeitsstätte
Es muss nicht immer die kürzeste Strecke sein....
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Ausnahmen bestätigt und Steuerberater München Team Härtl berichtet (VI R 19/11 und VI R 46/10) :
So bekommen Sie die Entfernungspauschale auch für eine längere Wegstrecke:
Grundsätzlich gilt:- die Entfernungspauschale ist anhand der kürzesten Entfernung zu berechnen.
Die Ausnahme:
- ist eine andere, auch eine - längere - Wegstrecke "offensichtlich verkehrsgünstiger" und wird Sie vom Arbeitnehmer auch benutzt, so kann diese längere Wegstrecke zur Berechnung der Entfernungspauschalen dienen.
- Es sollte eine Fahrzeitverkürzung um 20 Minuten vorhanden sein !
- Die Mindestzeitersparnis von 20 Minuten ist jedoch nicht stets erforderlich. Viel wichtiger sind alle Umstände des Einzelfalls, das können sein:
die Streckenführung, - die Schaltung von Ampeln
- oder sie einfach nur "offensichtlich verkehrsgünstiger" ist auch wenn nur eine minimale Zeitersparnis zu erwarten ist (VI R 19/11).
Eingestellt am 13.02.2012 von S. Härtl