Neues zu Fahrten zw. Wohnung - Arbeitsstätte

Es muss nicht immer die kürzeste Strecke sein....

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Ausnahmen bestätigt und Steuerberater München Team Härtl berichtet (VI R 19/11 und VI R 46/10) :

So bekommen Sie die Entfernungspauschale auch für eine längere Wegstrecke:

Grundsätzlich gilt:
  • die Entfernungspauschale ist anhand der kürzesten Entfernung zu berechnen.

Die Ausnahme:
  • ist eine andere, auch eine - längere - Wegstrecke "offensichtlich verkehrsgünstiger" und wird Sie vom Arbeitnehmer auch benutzt, so kann diese längere Wegstrecke zur Berechnung der Entfernungspauschalen dienen.
Hinweise:
  • Es sollte eine Fahrzeitverkürzung um 20 Minuten vorhanden sein !
  • Die Mindestzeitersparnis von 20 Minuten ist jedoch nicht stets erforderlich. Viel wichtiger sind alle Umstände des Einzelfalls, das können sein:
    die Streckenführung,
  • die Schaltung von Ampeln
  • oder sie einfach nur "offensichtlich verkehrsgünstiger" ist auch wenn nur eine minimale Zeitersparnis zu erwarten ist (VI R 19/11).


Eingestellt am 13.02.2012 von S. Härtl


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