Pfändungsschutzkonto (P-Konto) jetzt noch beantragen

Nur ein P-Konto kann nicht gepfändet werden

(Bankenverband, Pressemitteilung vom 23.08.2011)
Wenn eine Pfändung droht oder wer einfach davor geschützt sein möchte und bei wem bereits gepfändet wird, der kann jetzt noch rechtzeitig vor dem Jahresende 2011 sein Bankkonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen.

Voraussetzungen für ein P-Konto:

  • Jeder Bankkunde kann nur ein Konto in ein P-Konto umwandeln und
  • es muss sich um ein Einzelkonto handeln.
  • Für Gemeinschaftskonten ist eine Umwandlung in ein P-Konto nicht möglich.

Rechtlicher Hintergrund zum P-Konto:

  • Auf dem P-Konto erhält der Kontoinhaber im Falle einer Pfändung automatisch Pfändungsschutz bis zu einem Grundfreibetrag von derzeit 1.028,89 Euro pro Monat, ohne dass er vorher zum Gericht gehen muss.
  • Das heißt, er kann über Kontoguthaben bis zu diesem Betrag auch nach der Zustellung von Pfändungen frei verfügen, egal ob beispielsweise durch Barabhebungen oder Überweisungen.
  • Gläubiger können nur über den Freibetrag hinausgehende Beträge pfänden.
  • In bestimmten Fällen, beispielsweise wenn Unterhaltsverpflichtungen bestehen, kann der pfändungsgeschützte Freibetrag auch erhöht werden. Dafür ist allerdings die Vorlage entsprechender Nachweise notwendig.
  • Alternativ kann der Kontoinhaber den monatlichen Freibetrag auch vom Gericht individuell höher festlegen lassen.


Eingestellt am 09.09.2011 von S. Härtl


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