Abrechnung durch Gutschrift:

Bei Abrechnung durch Gutschrift gilt

Das Wort "G u t s c h r i f t" hat eine wichtige steuerliche Bedeutung erhalten:
  • Dieses Wort "Gutschrift" ist nun quasi reserviert für die Abrechnung einer Lieferung oder Leistung durch den Leistungsempfänger und
  • bei Fehlern geht Ihnen als Leistungsempfänger der eigene Vorsteuerabzug verloren!
  • Achten Sie möglichst ab sofort besonders darauf, dass Sie - falls Sie diese Abrechnungsart gegenüber Ihren Leistenden z.B. Subunternehmern vornehmen, auch ausdrücklich das Wort Gutschrift auf dem Abrechnungspapier anbringen.
  • Das können Sie als Überschrift oder aber auch in einem extra Feld "Rechnungshinweis: Gutschrift" vornehmen.
  • Der engliche Rechnungshinweis für Gutschrift lautet "self-billed invoice"

Beispiele:

  • Kurierdienste
  • Funkvermittlungszentralen
  • Provisionsabrechnungen durch den Leistungsempfänger
  • Handelsvertreterabrechnungen durch den Leistungsempfänger
  • u.v.m.
Bitte verwechseln Sie diesen Vorgang nicht mit einer Gutschrift, die Sie erteilen um als Leistender einem Kunden etwas nachzulassen oder um eine Rechnung ganz oder zum Teil zu reduzieren; hier sollten Sie möglicht künftig Begriffe wie Teilstornorechnung oder Stornorechnung verwenden um Verwechslungsgefahr auszuschließen.


Eingestellt am 13.06.2013 von S. Härtl


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