Rechnungshinweise bei Differenzbesteuerung (§25 u. §25a UstG)

Differenzbesteuerung - es sind andere, neue Rechnungshinweise zu verwenden:

Bei Unternehmen die die Anwendung der Differenzbesteuerung vornehmen (dürfen), sind künfitg folgende Rechnungshinweise vorgeschrieben:
  • "Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung" (! auch bei Autohändlern)
  • "Kunstgegenstände/Sonderregelung"
  • "Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung"

Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug?:

  • NEIN, bei differenzbesteuerten Lieferungen und Leistungen (hauptsächlich Reisebüros), hat der Empfänger ohnehin keinen Vorsteuerabzug.
  • Der Guten Ordnung halber, sollten die Rechnungshinweise jedoch formell richtig sein.
  • Relevant sind diese Rechnungsangaben für Reisebüros, Antiquitätenhändler, Auto- und Motorradhändler u.ä.,


Eingestellt am 13.06.2013 von S. Härtl


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