"Regelmäßige Arbeitsstätte" wird zur "Ersten Tätigkeitsstätte"

Der neue Begriff "Erste Tätigkeitsstätte" ersetzt den Begriff Regelmäßige Arbeitsstätte. Das führt zu folgenden Änderungen:
  • Die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
    ist nun anzuwenden bei allen Arbeitnehmern mit (das ist neu:)
    einer festen ersten Tätigkeitsstätte,
  • Der Betrag bleibt (leider) unverändert 0,30€/km


Die erste feste Tätigkeitsstätte ist

  • eine ortsfeste betriebliche Einrichtigung
  • neu ist, dass die Zuordnung zu einer festen betrieblichen Tätigkeitsstätte maßgebend ist und diese Zuordnung künftig nahezu ausschließlich anhand arbeitsvertraglicher Regelungen und ggf. vorhandener oder zu erstellender Zusatzvereinbarungen zwischen dem AG und AN erfolgt.
  • neu ist, dass erst ersatzweise zeitliche Faktoren am Ort der Tätigkeit zum tragen kommen
  • neu ist, das auch eine orstfeste betriebliche Einrichtung eines verbundenen Unternehmens oder auch eines Kunden zur Ersten Tätigkeitsstätte werden kann
  • neu ist, das Erfordernis der schriftlichen oder mündlich erteilten dauerhaften Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer festen betrieblichen Einrichtung
  • gleich geblieben ist, dass ein Arbeitnehmer auch weiterhin
    - je Beschäftigungsverhältnis - NUR EINE "Erste Tätigkeitsstätte" haben kann
  • Beispiele Erste Tätigkeitsstätte:
    - bei unbefristeter Zuordnung
    - bei Zuordnung zur Dauer des Dienstverhältnisses (egal ob befristet oder unbefristet)
    - bei einer Zuordnung für mehr als 4 Jahre (48 Monate)
    Achtung die Vergangenheit zählt mit !
  • Keine feste erste Tätigkeitstätte liegt vor bei:
    - einem Schiff
    - einem Fahrzeug
    - einem Flugzeug
    - ein häusl. Arbeitszimmer kann keine Erste Tätigkeitsstätte sein

Besonderheiten:

Für die beiden folgenden Fallgruppen gilt, dass abweichend vom ersten Eindruck, hier die Entfernungspauschale gilt.
  • Dies kann Einfluss auf die Berechnung des geldwerten Vorteils bei Dienstwagenüberlassung haben
  • Neben der Entfernungspauschale sind in diesen Fällen ab 2014 hier Verpflegungspauschalen oder Übernachtungskostenerstattung möglich

1.Besonderheit: "Weiträumiges Tätigkeitsgebiet"

  • bei z.B. Kurierfahrern (angestellt), Werftarbeitern, Hafenarbeitern und Forstbeschäftigten, die in einem großen, vertraglich aber eingegrenztem Gebiet arbeiten, gilt künftig ebenfalls nur die Entfernungspauschale
  • Anders, wegen dem nicht eingegrenzten Gebiet, ist das bei z.B. Pflegekräften (mobil) oder Vertrieblern und Kaminkehrern!. Diese haben keine Erste Tätigkeitsstätte weil die Orte sich verändern.

2.Besonderheit: "Treffpunktfahrten"

  • ist vertraglich bestimmt, dass der AN stets an einem dauerhaft festen Ort abgeholt wird (Bauwirtschaft) und von dort aus zum Arbeitsort gebracht wird, so liegt künftig ein Fall der Entfernungspauschale zu diesem Ort vor.
  • Private selbst organisierte Fahrgemeinschaften sind keine solche Treffpunktfahrten

Steuerberater München Härtl rät:

  • vereinbaren Sie rechtzeitig und schriftlich zwischen AG und AN, die arbeitsrechtliche Zuordnung zu einer oder mehreren Betriebsstätten
  • achten Sie dabei auf den Fremdvergleich bei Angehörigen
  • achten Sie auf ordentliche Dokumentation der Zuordnung - schriftlich!
  • gibt es keine definitiven Anhaltspunkte oder keine Dokumentation der Zuordnung, so kommen erst hier zeitliche Faktoren zum tragen, ob eine Erste Tätigkeitsstätte vorliegt. Die Kriterien sind:
    - wird eine Arbeitsttätte arbeitstäglich aufgesucht?
    - wird je Woche 2 Arbeitstage dort gearbeitet?
    - wird ggf 1/3 der Arbeitszeit dort gearbeitet?
  • Beachten Sie, dass durch eine Zuordnung (schriftlich) zu einer festen betrieblichen Einrichtung auch die Werte für den Ansatz der geldwerten Vorteile bei Dienstwagenüberlassung beeinflusst werden kann.
    Beispiel: Ist ein Arbeitnehmer einer Tätigkeitsstätte nahe des Wohnortes zugeordnet, so ist diese - ggf geringere - Entfernung vom Wohnort zum Tätigkeitsort maßgebend, auch wenn der Arbeitnehmer zu 80 % an der wesentlich weiter entfernten z.B. Zentrale eingesetzt wird


Eingestellt am 03.09.2013 von S. Härtl


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