Rente nicht angegeben ....

...das KANN als Steuerhinterziehung gewertet werden und als Folge somit leider unverhältnismäßige Strafen nach sich ziehen.

Im Ergebnis sagt das Urteil:

Auch ein Laie muss erkennen, dass lfd. Einnahmen steuerpflichtig sind !

.
Hierzu ein aktueller Fall aus März 2011 zu unterlassenen Angaben zum Bezug von Rentenzahlungen:

Ein Ehepaar - ein pensionierter Beamter, und seine Frau bezogen seit 1993 eine Regelaltersrente von der DRV mit p.a. Beträgen i.H.v ca 1400 € (1993) bis rd. 2060 € (2007). In den Steuererklärungen wurden keine Angaben zur Rente der Ehefrau gemacht, und als Beruf war "Hausfrau" eingetragen. Erst in der EST-Erklärung 2007 wurde im Formular bei "Renten lt. Anlage R für Ehefrau" dann ein Kreuz gesetzt, diese Anlage aber nicht mit eingereicht.

Das Finanzamt erließ gleichlautende Bescheide 1993 bis 2007, alle bestandskräftig.
Im Vorgriff auf die Abgabe der Steuererklärung 2008 kam in einem Telefongespräch zwischen dem FA und dem Enkel der Kläger die Altersrente der Klägerin zur Sprache. Daraufhin änderte im Jahre 2009 das FA wegen Vorliegens neuer Tatsachen die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2007 dahin, dass die Altersrente der Klägerin nach den jeweils einschlägigen einkommensteuerrechtlichen Regelungen erfasst und entsprechende Nachzahlungen veranlasst wurden.

Die Kläger waren der Ansicht, eine Änderung der Steuerbescheide wegen neuer Tatsachen komme nicht in Betracht. Sie hätten damals mit dem FA telefoniert und sie hätten die Auskunft erhalten, dass die Rente der Klägerin wegen ihrer geringen Höhe nicht steuerpflichtig sei.

Da das Geburtsdatum der Klägerin sowie der Umstand bekannt gewesen sei, dass zur Rentenberechtigung führende Kindererziehungszeiten vorgelegen hätten, hätte das FA bei gehöriger Erfüllung seiner Amtspflicht auch aus diesem Grunde von der Rente Kenntnis haben können und müssen. Darüber hinaus sei für die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2003 Verjährung eingetreten, eine Ausdehnung der Verjährung auf 10 Jahre wegen Steuerhinterziehung komme nicht in Betracht. Die Klägerin sei aufgrund der Information des FA irrtümlich davon ausgegangen, dass ihre Rente nicht der Besteuerung unterliege.
Die Rentner gingen also davon aus,
dass bei diesem Irrtum ein - den Vorsatz ausschließender - Tatbestandsirrtum vorliegt.
Dem ist nicht so !

Auch im Verhältnis Bürger und Finanzamt gilt:

Beweise sollten in Schriftform vorliegen. Auf "Gesagtes" oder "Gehörtes" sollte man sich nicht beziehen.

Das Finanzgericht ist/war jedoch der Ansicht, dass das FA befugt und verpflichtet gewesen sei, die Einkommensteuerfestsetzungen 1998 bis 2007 zu ändern und wies die gegen die Änderungsbescheide gerichtete Klage ab. Ausgangspunkt der gerichtlichen Überprüfung war der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger den steuerlich relevanten Sachverhalt dem FA richtig, vollständig und deutlich zur Prüfung zu unterbreiten hat. Das Gericht war u. a. der Meinung, dass im Streitfall neue Tatsachen gegeben seien. Aus den Akten ergäben sich keine objektiven Hinweise auf einen Rentenbezug. Eine Rente der Klägerin werde an keiner Stelle erwähnt, in den Steuererklärungen sei als Beruf immer "Hausfrau" und nicht "Rentnerin" angegeben worden. Ein Hinweis, dass auf die genaue Deklaration der Rente wegen einer Auskunft, sie sei steuerfrei, verzichtet worden wäre, gebe es nicht. Dem FA sei der Rentenbezug daher nicht bekannt gewesen. Allein aus dem Alter der Klägerin und dem Vorliegen von Kindererziehungszeiten könne nicht ohne Weiteres auf einen Rentenbezug geschlossen werden. Die Kläger hätten damit unvollständige Angaben gemacht, obwohl auf Seite 1 der Anleitungen zu den Einkommensteuererklärungen alle Rentner mit dem Hinweis angesprochen würden, dass eine entsprechende Anlage abzugeben sei. Eine Änderung sei auch für 2007 zulässig. Zwar sei in der Steuererklärung erstmals ein Rentenbezug angegeben worden, die erforderliche Anlage sei aber nicht ausgefüllt worden.
Für die Jahre 1998 bis 2003 sei keine Verjährung eingetreten, denn es ist von einer Steuerhinterziehung auszugehen und damit der Verlängerung der Verjährungsfrist auf 10 Jahre.

Eine Steuerhinterziehung liegt vor, wenn anhand auch einer nur laienhaften Bewertung der Tatsachen erkennen kann, dass ein Steueranspruch existiert.
Sonst käme nur noch die Strafbarkeit von Steuerfachleuten in Betracht.

Nachdem keine Angaben zur Rente gemacht wurden, und so deren steuerpflichtiger Teil bei der Einkommensteuerfestsetzung unberücksichtigt geblieben sei, wurde der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt. Dies sei nach Überzeugung des Senats auch in der Absicht geschehen, die entsprechenden Einkünfte zu verschleiern.

Ein Hinweis auf die Rente hätte genügt - dann läge zumindest keine Steuerhinterziehung vor:

Die Kläger hätten es von 1993 an unterlassen, die Rente der Klägerin zu erklären oder auch nur auf sie hinzuweisen, obwohl in den Anleitungen zur Einkommensteuererklärungen aller Streitjahre - dort gleich auf der ersten Seite - alle Rentner angesprochen und aufgefordert würden eine entsprechende Anlage abzugeben. In den von den Klägern abgegeben Anlagen zu Kapitaleinkünften sei auf deren Rückseite ausdrücklich nach sämtlichen Altersruhegeldern, getrennt nach Ehemann und Ehefrau, gefragt worden, ohne dass sich hieraus ein Hinweis auf irgendeine Mindestgrenze oder einen "Rentenfreibetrag" herauslesen ließe. Zudem sei durchgängig als Beruf "Hausfrau" und nicht "Rentnerin" angegeben worden. Die von den Klägern angesprochene Auskunft, die Rente sei steuerfrei, sei demgegenüber nicht hinreichend erläutert worden. Die Kläger hätten eben nicht dargelegt (noch ergebe sich das aus den Verwaltungsakten), wer diese Auskunft wann, wo und bei welcher Gelegenheit gegeben habe solle.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, jedoch wurde Revision nicht zugelassen.



Eingestellt am 17.06.2011 von S. Härtl


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