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Reverse Charge Mobilfunk - Anwendungsregeln
Mittlerweile ist der Anwendungserlass bekanntgegeben worden, der zwar zu keiner grundsätzlichen Änderung der Regeln führte, aber ein wenig Entspannung dahingehend brachte, dass nun gilt:
Soweit der Lieferant und der Kunde übereinstimmend das Reverse Charge-Verfahren anwenden, bleibt es dabei auch dann, wenn die Voraussetzungen eigentlich gar nicht vorliegen, etwa weil die 5.000 EUR-Grenze im konkreten Fall nicht überschritten wurde.
Eingestellt am 01.07.2011 von S. Härtl
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