Schenkungen unbedingt innerhalb von 3 Monaten dem Finanzamt melden

Wann ist eine Schenkung gesetzlich zu melden?

  • Jede Schenkung ist gesetzlich innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt schriftlich (fax/email) zu melden
  • Verpassen Sie dies nicht, denn die Folgen können sehr weitreichend werden
    (!Steuerhinterziehung droht!)
  • Dabei geht es nicht um die fertige Erklärung, sondern erst einmal nur um die Meldung, dass eine Schenkung stattfand
  • Gleichzeitig mit der Meldung können Sie Fristverlängerung beantragen. Erst dann ist alles soweit gut

Zwei Tatbestände der Steuerhinterziehung:

Wird eine Schenkung nicht oder zu spät gemeldet, kann eine Steuerhinterziehung aus 2 Gründen erfüllt sein:
  1. Steuerhinterziehung wegen zu niedriger Steuer (keiner Steuer), und
  2. Steuerhinterziehung wegen einer zu späten Steuerfestsetzung

Beispiel aus dem Leben:

Erfolgt die Einreichung der Schenkungssteuererklärung nach dem Ablauf von 3 Monaten ohne vorangehende Unterrichtung des Finanzamtes und ohne Zahlung liegt Steuerhinterziehung vor.

Ausnahme / Ausweg:

Erfolgt die Einreichung der Schenkungssteuererklärung nach dem Ablauf von 3 Monaten ohne vorangehende Unterrichtung des Finanzamtes aber mit gleichzeitiger Zahlung der berechneten Steuer, wird dies als Selbstanzeige gewertet werden.

Aber Achtung:

  • Straffreiheit tritt neuerdings nur noch ein, wenn die Steuer unter 25.000 € liegt oder bei Zahlung die sogenannte Mehrzahlung nach § 398a AO erfolgt. D.h. nur bei zusätzlicher Zahlung von +10 %, +15 %, oder +20 % (bei über 1,0 Mio) erfolgt eine Nichtverfolgung der Steuerhinterziehung.

Nicht angezeigte Schenkungen verjähren steuerlich nicht!

  • Steuerlich problematisch ist, dass nicht angezeigte Schenkungen/Erbschaften steuerlich nicht verjähren. Denn hier beginnt die Verjährung erst mit Ablauf des Jahres, in dem das Finanzamt Kenntnis von dem Vorgang erlangt(e)!
  • Strafrechtlich verjährt dies wie gehabt nach fünf oder 10 Jahren (ab Steuersumme 50 T€)

FAZIT:

Nicht-, oder zu spät angezeigte Schenkungen, die die Freibeträge übersteigen, erfüllen den Tatbestand der Steuerhinterziehung! Liegt die Steuer über 25.000 € und ist das strafrechtlich noch nicht verjährt, kann die Straffreiheit nur durch eine (Zu-)Zahlung nach § 398a AO erlangt werden. Eine Ausnahme gilt nur wenn subjektiv keine Steuerhinterziehung vorlag, also die zu späte Anzeige nachweislich nicht vorsätzlich erfolgte, sowie die nicht rechtzeitige Steuerfestsetzung auch nicht billigend in Kauf genommen worden ist. Die Nachweisführung obliegt Ihnen.

Rat von Steuerberater München Härtl:

Bei allen fünf- und niedrigen sechsstelligen Schenkungen raten wir dringend an, diese unbedingt innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt mitzuteilen. Fragen Sie uns oder einen - Ihren - Steuerberater vor Ort, nach der für Sie individuell besten Lösung.


Eingestellt am 08.03.2016 von S. Härtl , letzte Änderung: 02.08.2018 von Michael Strohschein

1 Kommentar zum Artikel "Schenkungen unbedingt innerhalb von 3 Monaten dem Finanzamt melden":

Am 14.10.2017 schrieb Gerd Müller-Bienenrötler folgendes:
Sehr hilfreicher Text!

Das Finanzamt schickt keine Eingangsbestätigung einer Schenkungsanzeige. Wie sichert man sich ab?

Antwort:
da fallen mir nur die Wege per Fax, per Einschreiben Rückschein, oder ganz einfach persönliche Abgabe gegen Empfangsbestätigung ein.
Man kann aber auch telefonisch nachfragen ob die Meldung eingegangen ist.

VG
Härtl S.

Bearbeitet am 09.02.2018 von S. Härtl



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