Selbstanzeige - Verschärfte Bedingungen

Straffreiheit wird künftig schwerer zu erlangen sein und oftmals teurer.

Steuerhinterziehern mit planvollem Vorgehen sollen nicht mehr mit Strafbefreiung belohnt werden. Da sich die Selbstanzeige selbst jedoch grundsätzlich bewährt hat, wird daran festgehalten, jedoch verhindert, dass es als Instrument der Steuerhinterziehung benutzt wird.

In Zukunft wird bei größeren Hinterziehungsbeträgen ein Zuschlag auf die hinterzogene Steuersumme fällig.

Im Einzelnen:

Die gestückelte Selbstanzeige gibt es nicht mehr.

Künftig muss eine Selbstanzeige umfassend alle Sachverhalte enthalten, damit Straffreiheit eintritt. Sie darf sich nicht nur als Teilselbstanzeige auf bestimmte Steuerquellen beziehen. Strafbefreiung gibt es nur nocht für den der ALLE noch verfolgbaren Steuerhinterziehungen der Vergangenheit insgesamt offenbart. Falsche Angaben müssen gegenüber der Finanzbehörde berichtigt, ergänzt oder weggelassene Angaben nachgeholt werden (§ 371 Abs. 1 AO).

Die Selbstanzeige bringt künftig nur noch dann Straffreiheit, wenn die Besteuerungsgrundlagen aller strafrechtlich bisher noch nicht verjährten Zeiträume erfasst sind.

Eine Selbstanzeige liegt nur noch vor, wenn alle Grundlagen richtig nacherklärt werden (§ 371 Abs. 2 Nr. 3 AO).

Keine Straffreiheit erhält derjedinge, der bewusst nur ausgewählte Sachverhalte nacherklärt werden, weil nur deren Aufdeckung unmittelbar befürchtet wird.

Konkret:

Für eine wirksame Selbstanzeige ist es erforderlich, dass ALLE nicht verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart - z.B. der ESt - vollständig offenbart werden. Dann tritt die strafbefreiende Wirkung - vorbehaltlich der weiteren Bedingungen - für die hinterzogene Steuerart Einkommensteuer sogar dann ein, wenn Sachverhalte zur Umsatzsteuer nicht offen gelegt wurden.

Zeitliche Komponente

Bereuen und taktisches Vorgehen nach soll nicht mehr belohnt werden. Wenn dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben worden ist (Ausschlussgrund gem. § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO)ist es vorbei mit der Selbstanzeige.
Früher kam es auf das Erscheinen des Prüfers an.

Aufschlag bei hohen Summen

Bis 50.000€:
Straffreiheit tritt nicht mehr ein, wenn bei einer Taten die Entdeckung droht und die Strafbefreiung soll nur bis zu einer Hinterziehungssumme von 50.000 EUR gelten.

Über 50.000€:
Es soll von Strafverfolgung abgesehen werden, wenn neben Steuerzahlung samt Hinterziehungszinsen eine freiwillige Mehrzahlung von 5 % der verkürzten Steuer an den Staat geleistet wird.

Diese 50.000-EUR-Grenze begründet sich in der aktuellen Rechtsprechung des BGH denn ab dieser Summe liegt eine schwer kriminelle Steuerhinterziehung vor.

Hinweis zum Anwendungszeitpunkt

Die Neuregelungen gelten ab dem Tag der Gesetzesverkündung. Für vor diesem Zeitpunkt eingegangene Selbstanzeigen gilt § 371 AO in seiner "alten" Fassung.



Eingestellt am 24.03.2011 von S. Härtl


Bewertung: 1,5 bei 2 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)