Update!: Splittingtabelle für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften !!!

Entwicklung Januar 2012:

Lohnsteuerklasse III für Eingetragene Lebenspartner!

  • Eingetragene Lebenspartner erhalten - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - die Lohnsteuerklasse III vorläufig eingetragen.
  • Das gilt bis zur verfassungsmäßigen Klärung des bisher geltenden Ausschlusses eingetragener Lebenspartner von den Ehegatten begünstigenden Regelungen im Lohn- und Einkommensteuerrecht.
  • In den beiden Fällen ordnete das Gericht die vorläufige Eintragung der Lohnsteuerklasse III auf der Lohnsteuerkarte an.

Also geht auch dieses Gericht davon aus, dass ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Benachteiligungen gleichgeschlechtlicher Lebenspartner bestehen. Unterstützt durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 zur Erbschaftsteuer (s.u.).
FG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 10.01.2012 zu den Beschlüssen 5 V 213/11 und 5 V 223/11 vom 09. und 20.12.2011

Entwicklung August 2011:

Nun ist es "fast" da, das Ehegattensplitting erhalten auch eingetragene Lebenspartnerschaften. Schwule und lesbische Ehepaare erhalten Sie - die Splittingtabelle!. "Fast" deshalb, da dies noch nicht gesetzlich verankert ist. Unsere Erachtens ist die Gleichstellung unausweichlich. Derzeit ist es jedoch nur möglich im Rahmen der gegebenen Rechtsmittel gegen Steuerbescheide in den Genuß der Splittingtabelle zu kommen. Das macht in Einzelfällen analog der Hetero-Ehen bis zu 12.000 € Steuervorteil im Jahr aus ! Freuen können sich also Schwule, Lesben eben homosexuelle Paare die Ihre Partnerschaft oder Ehe haben eintragen lassen.

Wir helfen gerne durch entsprechende Rechtsbehelfsverfahren Ihr Recht zu wahren, möglicherweise auch rückwirkend.

Die Auffassung des Bundesfinanzhofs:
"Der Ausschluss von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vom Ehegattensplitting ist verfassungswidrig, weil die Förderung der Ehe andere Lebensformen benachteiligt"

Starturteil für diese echte Entlastung war das Niedersächsisches FG, Beschluss v. 9.11.2010, 10 V 309/10; und dann nachgehend am 23.5.2011 der BFH-Beschluss vom 23.5.2011, III B 211/10 (NV)

Steuerberater München Härtl rät:

Partner betroffener Lebenspartnerschaften sollten unter Berufung auf
  • den Beschluss des FG und
  • die Auffassung des BFH zur Gleichbehandlung im ErbSt/SchenkSt. und
  • des Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen der ErbSt/SchenkSt
  • die am 7.6.2011 erfolgte Zustimmung des Finanzausschusses zur Gleichbehandlung
versuchen die Zusammenveranlagung geltend zu machen.
.

Zeitliche Entwicklung dieses Themas:

7 Juni 2011

Der Finanzausschuss des Bundesrates hat ohne Gegenstimmen zugestimmt.
Das ist aber immer noch keine Gesetzesänderung. Also gilt weiterhin, es ist nur im Rechtsbehelfs und ggf Klagewege zu erreichen. Unserer Meinung nach wird einem entsprechenden Antrag zwar nicht stattgegeben doch unter entsprechender Berufung und Begründung möglicherweise eine AdV gewährt.

6.Juni 2011

Bundeskabinett hat zugestimmt / Bundesratsentscheidung noch offen:
Eingetragene Lebenspartner sollen bei der Einkommensteuer künftig wie Ehegatten behandelt werden. Einem entsprechenden Vorschlag von Finanzminister Norbert Walter-Borjans hat das Kabinett heute zugestimmt.Dieser soll nun morgen im Finanzausschuss des Bundesrates eingebracht werden.

Weitere rechtliche Fundstellen zum Thema:

Das Niedersächsische Finanzgericht folgte der Ansicht der Antragstellerin und urteilte, dass im Rahmen der überschlägigen Prüfung des vorläufigen Rechtsschutzes ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestünden. Zwar habe die Antragstellerin nach dem Wortlaut der in Betracht kommenden einkommensteuerlichen Vorschriften keine Möglichkeit, eine Zusammenveranlagung zu erreichen, weil der Gesetzgeber das Verfahren nach §§ 26, 26b EStG ausdrücklich auf Ehegatten beschränkt habe (BFH-Urteile in BFHE 212, 236, BStBl II 2006, 515 und vom 20. Juli 2006 III R 8/04, BFH/NV 2006, 1966). Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften sei mangels einer unbewussten Regelungslücke des Gesetzgebers gleichfalls nicht geboten.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes:
Der Ausschluss der Antragstellerin als Partnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von der Anwendung der Regelungen über das Ehegattensplitting sei jedoch verfassungswidrig. In Fällen, in denen der Gesetzgeber eine mit der sexuellen Orientierung von Personen zusammenhängende Differenzierung vornehme, fordere das Bundesverfassungsgericht eine strenge Gleichheitsprüfung (Vgl. BVerfGE 124, 199, 220 f.). Die Entscheidung des Einzelnen für eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft sei kaum trennbar mit seiner sexuellen Orientierung verbunden (vgl. BVerfGE 124, 199, 221). Von Bestimmungen, die die Rechte und Pflichten eingetragener Lebenspartner regeln, seien typischerweise homosexuelle Menschen erfasst, und von solchen, die die Rechte und Pflichten von Ehegatten regeln, heterosexuelle Menschen (BVerfGE 124, 199, 222).

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes:
Da die Ungleichbehandlung im Einkommensteuerrecht in Anknüpfung an die sexuelle Orientierung erfolge, bedürfe es hinreichend gewichtiger Unterschiede zwischen diesen beiden Formen einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft, um diese zu rechtfertigen (BVerfGE 124, 199, 222). Ein solcher gewichtiger Unterschied sei aber nicht gegeben.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes:
Auch die besondere Stellung der Ehe und Familie im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 GG rechtfertige eine Ungleichbehandlung nicht. Ginge die Förderung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht (BVerfGE 124, 199, 226).

Wir - Ihr Steuerberater Team Härtl in München - helfen Ihnen gerne in den Genuss Ihrer Rechte zu kommen. Wir freuen uns auf Sie - Sprechen Sie uns an ! Jeder Kontakt ist sehr wertvoll für uns, gleich ob Sie uns über das Internet oder auf eine Empfehlung hin besuchen.


Eingestellt am 04.08.2011 von S. Härtl


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