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Steuerberater vs. Auftragsdatenverarbeiter
Mit dem Inkrafttreten der "DS-GVO" stellt sich die Frage, ob Steuerberater Auftragsdatenverarbeiter sind bzw. ob zwischen Steuerberater und Mandant eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung abzuschließen ist?
Die Antwort lautet:
Der Steuerberater ist KEIN Auftragsdatenverarbeiter
Steuerberater erbringen Steuerberatungsleistungen gegenüber Mandanten nicht als "Auftragsdatenverarbeiter“. Dies gilt in allen Bereichen, auch wenn es manchmal anders zu lesen ist. Die Lohn- und Gehaltsabrechnung, fällt ebenfalls hierunter, da wir in unserer Funktion als Steuerberater die Verantwortung übernehmen und wir uns nicht wie allgemeine Dienstleister auf die Weisungen unserer Mandanten berufen können.
Warum ist das so?
- Grund hierfür ist aus Sicht des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht die Tatsache, dass Steuerberater als Berufsgeheimnisträger gesetzlich verpflichtet sind, die Berufsausübung selbstständig, weisungsunabhängig und eigenverantwortlich auszuüben.
- Wir, als Steuerberater, unterliegen einer strafbewehrten Geheimhaltungspflicht nach (§ 57 Abs. 1 StBerG, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StBG). Eine gewerbliche Tätigkeit ist uns nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG untersagt.
- Dieses eigenverantwortliche Arbeiten der Steuerberater, die aufgrund eines Mandantenvertrages tätig werden, würde der Weisungsgebundenheit, die die DS-GVO in Art. 28. Abs. 3 lit.a vorsieht, entgegen stehen.
Vorstehende ergänzende Datenschutzinformation basiert auf dem von der Bundessteuerberaterkammer und überwiegend von Behörden, Ministerien und Praktikern vertretenen Rechtsstandpunkt zum Zeitpunkt des Erscheinens dieser Information.
Nützliche Links:
- www.datenschutzkonferenz-online.de/Kurzpapier Nr. 13
- Datev-Dokument und Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht
Eingestellt am 25.05.2018 von S. Härtl , letzte Änderung: 17.08.2018 von Michael Strohschein