Steuerklassenwechsel und Erhöhung Arbeitslosengeld

Ja, das Arbeitslosengeld lässt sich in manchen Fällen legal erhöhen! Hier erfahren Sie in welchen Fällen das geht und wann und wie zu handeln ist:

  • Die Arbeitsagentur berechnet das Arbeitslosengeld mit der am 1. Januar eines Jahres gesetzten Steuerklassenkombination. Spätestens im Dezember mit Wirkung für das Folgejahr können Ehegatten die Steuerklassenkombination wechseln. In Fällen in denen im oder vor November absehbar ist, dass ein Ehepartner im Folgejahr arbeitslos wird, macht es Sinn die Steuerklassenkombination rechtzeitig zu wechseln, da so das Arbeitslosengeld deutlich höher ausfällt.
  • Das ist zu tun: Spätestens im Dezember wählt der Besserverdienende die Steuerklasse 5 mit Wirkung für den Folgemonat und der/die arbeitslos werdende wählt die günstige Steuerklasse 3.
    -> Folge: das ALG1 im Folgejahr erhöht sich
    .
  • Wenn Sie wissen möchten, um wie viel in Ihrem Fall, dann nutzen Sie den ALG-Rechner Ihrer Arbeitsagentur
  • Die Steuernachteile müssen zwar in Kauf genommen werden, doch die zu viel bezahlte Steuer wird durch die Abgabe einer Steuererklärung wieder zurückgezahlt. Die Zeit dazwischen muss durch Ersparnisse oder anderweitig finanziert werden.
  • Der rechtzeitige Wechsel der Steuerklasse ist entscheidend, denn die Arbeitsagentur akzeptiert einen unterjährigen Wechsel grundsätzlich nur, wenn der Wechsel zweckmäßig ist; also zu einer niedrigeren Steuer führen würde. „Dieser vorgeschlagene Wechsel hier“ ist das Gegenteil eines zweckmäßigen Wechsels. Die Steuerklasse am 1.1. kann die Arbeitsagentur nicht ablehnen. Die Arbeitsagentur muss sich nicht an einen unterjährigen Steuerklassenwechsel halten, wenn dieser nicht zweckmäßig ist oder „zu spät“ erfolgt. Da der Wechsel des Besserverdienenden in die schlechtere Steuerklasse nicht zweckmäßig ist, muss vorher gehandelt werden.
  • Zu einem Steuerklassenwechsel „zurück“ kann die Arbeitsagentur nicht zwingen.
  • Häufig stellt sich die Frage wie lange ist die für den „weiterarbeitenden“ schlechte Steuerklasse beizubehalten? Die Antwort lautet: So lange wie die Arbeitslosigkeit dauert. Einen Wechsel zurück würde die Arbeitsagentur als zweckmäßig beurteilen und akzeptieren, das würde aber das Arbeitslosengeld mit sofortiger Wirkung wieder mindern. Es ist also durchzuhalten, bis die Arbeitslosigkeit nicht mehr besteht.
  • Eine Erhöhung des Arbeitslosengeldes durch Zuordnung von Kindern ist im Übrigen auch noch möglich.

Eingestellt am 08.06.2020 von S. Härtl , letzte Änderung: 29.11.2023

6 Kommentare zum Artikel "Steuerklassenwechsel und Erhöhung Arbeitslosengeld ":

Am 14.04.2021 schrieb (anonym) folgendes:
In https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-153_ba015160.pdf steht, dass die ein Steuerklassenwechsel im Nachgang auch dann zweckmäßig ist (und anerkannt wird), wenn der weniger verdienende Ehegatte weniger als 40% des Gesamteinkommens in einer Zwischenbeschäftigung verdient. Leider hat dies die Rechtsbehelfsstelle im Widerspruchsverfahren abgelehnt!?

Antwort:

Schade, und ja grundsätzlich gibt es - wenn erkennbar ist dass ein Steuerklassenwechsel nicht nur der Erhöhung der Lohnersatzleistungen dient - diese "Genehmigung"; in der Begründung der Rechtsbehelfsstelle muss aufgeführt sein warum es in Ihrem anders gehandelt wurde.
Viele Grüße und sorry für die späte Antwort; wir Stb sind alle leicht "Land Unter".

Bearbeitet am 10.11.2022 von S. Härtl

Am 15.04.2021 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrter Herr Härtl,

vielen Dank für diese hilfreichen Informationen.
EIne Frage: angenommen der "Weiterarbeitende/Besserverdiendende" wird ebenfalls arbeitslos, war zu Jahresbeginn nun aber in der ungünstigen Steuerklasse 5. Müsste dann ein Wechsel zurück in die alte Kombination (durch mehrmonatige Kündigungsfrist noch rechtzeitig vor der Arbeitslosigkeit) von der Arbeitsagentur akzeptiert werden? Das dürfte ja zweckmäßig sein?
Dann würde das ALGI der bereits arbeitslosen schlechter verdienenden Person zwar gemindert, dieser Nachteil wäre aber geringer als wenn das ALGI der besser verdienenden Person nach Klasse 5 berechnet würde.
Vielen Dank für Ihre Antwort!

Mit freundlichen Grüßen,
M. Muhr

Antwort: das könnte ein Fall der Zweckmäßigkeit sein. Im Detail ist Ihr Thema ein Anwaltsthema da die Zweckmäßigkeit beim ALG im Bereich Sozialrecht sich befindet und wir hier rechtlich nur unsere Meinung/Auffassung darlegen.
Ich hoffe es ging in Ihrem Fall gut aus - wollte die Nachricht aber nicht unbeantwortet lassen.
Viele Grüße
S. Härtl

Bearbeitet am 10.11.2022 von S. Härtl

Am 09.11.2022 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Meine Frage.
Ich bin seit den 13.3. arbeitslos, bekomme seit dem 23.8. ALG I. Meine Frau ist seit dem 1.7. Frührentnerin und bekommt eine Frührente sowie eine kirchliche Betriebsrente. Wir warnen bis zum 31.08.2022 in den Steuerklassen 4 und 4. mein Gehalt im Jahre 2022 bis zum 13.3. lag mehr als doppelt so hoch als das Gehakt meiner Ehefrau, ab dem 14.3. bis zum 22.8. habe ich Krankengeld bekommen. Meine Frau hat von Ende März bis Ende Juni bis zum Renteneintrittsalters ebenfalls Krankengeld bekommen. Ich beabsichtige, jetzt während meiner Arbeitslosigkeit ab dem 1.9. einen Steuerklassenwechsel in 3 für mich und 5 für meine Frau. Handelt es sich dabei um einen zweckmäßigen Steuerklassenwechsel? Nach meiner Einschätzung ja, da er ja für mich zu einer geringeren Steuerbelastung und insgesamt als Ehegartten auch zu einer geringeren Steuerbelastung geführt hätte. Wie ist Ihre Einschätzung? Für Ihre Antwort danke ich Ihnen! Freundliche Grüße Winfried Rohde

Antwort:
Oh das sind viele sich gegenseitg beeinflussende Tatsachen. Ich würde sagen ja - ist zweckmäßig - denn Sie stellen die Situation her, in der Sie sein sollten wenn die Besonderheiten nicht aufgetreten wären. Bitte beachten Sie dass wir kein Rechtsanwalt sind sondern nur Steuerberater und dieses Thema nur durch einen Rechtsanwalt rechtssicher geklärt/bearbetiet werden darf. Meine Aussage ist nur eine aus "fundtiertem Halbwissen". Ich wünsche gutes Gelingen und rate zu fachkundigem Anwaltsrat oder ein Gespräch mit Ihrem Sachbearbeiter im Arbeitsamt. Ihre Absicht sollte sein: Wenn Sie planen alsbald wieder zu Arbeiten ist es in jedem Fall zweckmäßig in die 3 zu wechseln.
Viele Grüße
Stefan H.

Bearbeitet am 10.11.2022 von S. Härtl

Am 02.12.2022 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag,

ich hätte eine Frage zu diesen Fall:

01.01.2022 Steuerklasse 1
ab 01.10.2022 Steuerklasse 3
01.12.2022 Arbeitslos ALG 1

Bei dem Steuerklassenwechsel am 01.10.22 handelt es sich um einen unlogischen Wechsel, da die Arbeitslose Person weniger verdient als der Ehepartner.

Welche Steuerklasse gilt für das Arbeitslosengeld 1 für Dezember und für Januar 2023?

Vielen Dank für die Antwort. Die Arbeitsagentur kann mir leider diese Frage nichtmal beantworten.

Antwort:

Da der "unlogische" wechsel in die Steuerklasse III am 1.10. erfolgt hoffe ich dass die Arbeitslosigkeit nicht schon lange vorher angekündigt war bzw. das AA davon noch nichts wusste.

Es ist unproblematisch, wenn die Steuerklasse - auch wenn Sie unlogisch ist - schon vor dem Gang zum AA hat, denn dann ist man unangreifbar. Man hat hat die Falsche Steuerklasse gewählt aber das kann Ihnen nicht vorgeworfen werden.

Wenn Sie von 1 auf 3 am 1.10 gewechselt haben haben Sie an diesem Tag +- auch geheiratet. Das ist kein Grund für eine Ablehnung der Steuerklasse 3 meine ich. Das war ein falscher Wechsel aber zum einen vor Eintritt der Arbeitlosigkeit.

Es wird ja i.d.R die Steuerklasse verwendet die am 1.1. eines Jahres gespeichert war. Da im Jahr des Eintritts in die Arbeitslosigkeit am Anfang die 1 gespeichert war wird m.E. die 1 verwendet und dann sollten Sie beantragen dass die 3 angewandt wird ab 1/23, weil Sie geheiratet haben und Ihre Frau wegen Kinderwunsch das Arbeiten aufhören wollte. Dann trat die Arbeitslosigkeit ein.

Das wäre ein denkbarer Fall in dem ein unlogischer Wechsel anerkannt werden könnte.

Hoffe ich habe Ihren Sachverhalt richtig verstanden, bitte unverbindlich betrachten, denn wir sind nur Steuerberater und dieses Gebiet ist den Rechtsanwälten vorbehalten.

VG
Härtl

Bearbeitet am 02.12.2022 von S. Härtl

Am 05.12.2022 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich brauche in meiner Situation einen Rat von Ihnen wie ich vorgehen soll.
Bisher war ich der Besserverdienende somit hatte ich Steuerklasse 3. und meine Frau mit Teilzeit Job Klasse 5. Ab Januar 2023 bekomme ich Arbeitslosengeld I und meine Frau hat einen neuen Ganztags Job angenommen und verdient jetzt Brutto mehr als ich AL Geld erhalten werde. Meine Frage hierzu, sollen wir die Steuerklasse ab Januar wechseln ich in 5. und meine Frau in 3.?

Viele Grüße

Kaminski


Antwort:

Nein ich würde das jetzt nicht verändern.
Ihr ALG wird mit Steuerklasse III berechnet - ist somit höher und Später in 2023 (März z.B.) können Sie in Absprache mit der Arbeitsagentur m.E. ohne Verlust beim ALG Ihrer Frau die Steuerklasse III geben. Bitte immer in Absprache mit der Arbeitsagentur (in 20223).

Die Steuer ist am Ende eines Jahres immer die gleiche egal welche Steuerklasse Sie unterjährig wählen. Nur beim ALG können Sie etwas einwirken wenn am 1.1. "die Beste" Steuerklasse für die ALG Berechnung gespeichert ist. Das Gleiche wird Ihnen Ihr ALG Bearbeiter mitteilen. Sie nehmen einfach vor dem Jahreswechsel keinen Wechsel der Steuerklasse vor. Dann kann IHnen niemand vorwerfen Sie hätten einen Unsinnigen Wechsel gemacht. Es ist alles Gut bei Ihnen meine ich :-).

VG
Härtl
(unverbindlich!)

Bearbeitet am 05.12.2022 von

Am 15.01.2023 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag,
folgender Sachverhalt: Seit 1.4.22 bin ich für 2 Jahre arbeitslos, da mit 63 nicht mehr vermittelbar als Grafiker.
Das Arbeitslosengeld 1 wird nach der Steuerklasse 3 berechnet. Meine Frau hatte Steuerklasse 5.
Nun haben wir einen Steuerklassenwechsel nach 4/4 Faktor durchgeführt.
Wie betrifft nun der Wechsel das Arbeitslosengeld?
Einen studierenden 23jährigen Sohn haben wir auch, für den wir Kindergeld erhalten.

Antwort:
den Fall hatte ich in der Tat noch nicht. Ich gehe davon aus dass 4/4+Faktor dazu führt dass auf der Basis von 4 berechnet wird. Sich Ihr ALG also senken würde. Es kann aber auch sein dass das AA die alte Berechnung bei Ihnen aus Kulanzgründen fortsetzt. Falls das AA kürzen sollte würde ich raten Widerspruch ein zu legen und den Wechsel als Irrtum bezeichnen.
VG
Härtl

Bearbeitet am 16.01.2023 von S. Härtl

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 3,4 bei 20 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)