Studienkosten nun 7 Jahre rückwirkend zum Abzug beantragen

Studienkosten und ihre steuerlicher Vorteile (Stand 10/2015)

Berufsausbildungskosten für ein(e) Zweitausbildung-/Studium können regelmäßig als Verlust nach § 10 Abs. 4 EStG gesondert festgestellt werden. Bei späterer Berufsausübung können sich diese Kosten steuermindernd auswirken, weil diese Kosten dann erst mit den Einnahmen verrechnet werden.

Fristen:
Die Feststellungsfrist beginnt erst nach Ablauf des dritten Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. (Grundlage: § 170 Abs. 2 S.1 i.V.m. § 181 Abs. 1 S. 1 AO)

Nach dem aktuellsten Urteil des BFH vom 13.01.2015 (IX R 22/14) können Kosten/Verluste derzeit für 7 Jahre rückwirkend festgestellt werden

Dies gilt in Fällen in denen für diese Jahre noch kein Einkommensteuerbescheid vorliegt.

Kosten für eine Erstausbildung und auch das Erststudium können/sollten derzeit ebenfalls beim Finanzamt eingereicht und dort gesondert festgestellt werden. Hierzu ist ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Achtung: liegen Ihnen bereits bestandskräftige Steuerbescheide vor (weil schon eine Erklärung abgegeben wurde), ist eine nachträgliche Verlustfeststellung für diese Jahre und auch für die vorangegangenen Jahre i.d.R. nicht mehr möglich.


Unsere Empfehlung (Stand 10/2015) zu Studienkosten:

  • Ausbildungskosten für eine Zweitausbildung / Zweitstudium / Masterstudium werden von der Finanzverwaltung als vorweggenommene Werbungskosten anerkannt. Sie sollten also Ihre Kosten/Verluste gegenüber dem Finanzamt erklären!
  • Die derzeitige Rechtslage ermöglicht bereits die Kosten für ein Erststudium oder Erstausbildung steuerlich geltend zu machen (Ausgang offen).
  • Soweit Sie gerade im Rahmen eines Dienstverhältnisses (Duales Studium/Duale Ausbildung) Ihre Erste Ausblidung erfahren, können Sie ungehindert Ihre Kosten absetzen oder ggf. Verluste feststellen lassen.
  • Bei einer Ablehnung der Verlustfeststellung durch das Finanzamt muss Einspruch eingelegt werden. (Bezugnahme: BVerfG Aktenzeichen 2 BvL 24/14. Tenor dieser Klage ist, zu entscheiden, ob die Ungleichbehandlung von Studenten verfassungswidrig ist. Die Bescheide werden durch den Einspruch offen gehalten und Ruhen bis zur Entscheidung.
  • Im besten Fall - bei einem positiven Urteil - sind jegliche Ausbildungskosten künftig steuermindernd anzusetzen.
Wir Team Härtl Steuerberater München haben zahlreiche dieser Fälle bearbeitet, und stehen Ihnen gerne zu jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.

Es lohnt sich in den allermeisten Fällen, Rat von uns oder einem Steuerberaterkollegen aus Ihrer Umgebung ein zu holen. Gerade auch deshalb, weil unserer Erfahrung nach, selbst erstellte Erklärungen/Verlustaufstellungen viele absetzbaren Aufwendungen vergessen werden.

Beachten Sie hierzu auch unseren Bericht „Lage zu Studienkosten Mai 2015“ vom 18.05.2015.

Dieser Artikel ist unverbindlich und ersetzt nicht die Inanspruchnahme eines fachkundigen Beraters. Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist ohne Gewähr.

Autorin: Cornelia Michele Datum: 2.10.2015


Eingestellt am 02.10.2015 von S. Härtl


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