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Studienkosten absetzen
Wieder Musterverfahren zu den Ausbildungskosten/Studienkosten anhängig
Kosten der Ausbildung oder des Studiums als unbeschränkt abzugsfähige Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend zu machen, sind Gegenstand eines neuen Gerichtsverfahrens (FG Baden-Württemberg Aktenzeichen: 10 K 4245/11 Der Kläger ist wieder ein Pilot mit kostspieliger Ausbildung).Wir empfehlen allen Betroffenen, derartige Kosten als Werbungskosten geltend zu machen.
Bisher (2011), hatte der Gesetzgeber nach günstigem Urteil des BFH die Einschränkung eines solchen Abzugs im Gesetz zementiert. Darurch wurden Erstausbildungskosten, für einen Lehrberuf oder ein Bachelorstudium, auf maximal 4.000 Euro bzw. ab 2012 6.000 Euro als Sonderausgaben gesteuert. Damit war/ist es derzeit Betroffenen verwehrt, derartige Kosten (über mehrere Jahre ohne Einkommen) "anzusammeln" und mit späteren Einkünften zu verrechnen.
Um den Ausgang dieser Klage abwarten zu können, müssen Sie in Ihrem Einspruchsverfahren das Ruhen ausdrücklich beantragen.
Quelle: DSTV
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Achtung
Der Bundestag hat eine negative Gesetzesänderung zu Studienkosten beschlossen!
Studienkosten sind somit (leider auch rückwirkend) nicht als Werbungskosten absetzbar! Zwar wurde der Sonderausgabenabzug auf 6.000 € erhöht, doch das nützt nur:
- Studenten die bereits neben dem Studium Einkünfte von mehr als 14.000 € haben und
- jenen Studenten, die im letzten Studienjahr direkt ins bezahlte Berufsleben einsteigen und deshalb positive Einkünfte von mehr als 14.000 € haben
Weshalb ist die Neuregelung "schlecht":
- Der Grund liegt zum einen in der Tatsache, dass sich durch Sonderausgaben keine Verluste erzeugen lassen. Nur ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte kann vor- oder zurückgetragen werden.
- zum Anderen werden Studienkosten (Sonderausgaben) in der Steuerberechnung erst nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Um mit Studienkosten also eine Steuerersparnis zu erreichen, benötigt der Student positive Einkünfte (Einnahmen ./. Werbungskosten) i.H. von mindestens 14.000 € (Grundfreibetrag ca. 8000 € + Sonderausgaben 6000 €).
- Und letzlich ist die Zahl vorgenannter Studenten sicherlich sehr gering, da ein Einkommen in dieser Höhe in der Vergangenheit (nicht mehr ab 2012), stets den Verlust des Kindergeldes bei den Eltern zur Folge hatte. So sind es unseres Erachtens nur sehr wenige Studenten sein, die von der Neureglung profitieren werden; denn der Verlust des Kindergeldes ist wohl meist höher zu bewerten, als die Steuervorteile auf absetzbare 6.000 € Studienkosten bei niedrigstem Steuersatz.
Unser Steuerberater München Härtl Rat:
- Bündeln Sie möglichst viele Studienkosten im Jahr des Berufsbeginnes. Denn dann haben Sie wegen des hoffentlich regelmäßigen Einkommens, einen Gesamtbetrag der Einkünfte der Ihre Sonderausgaben (Studienkosten) steuerwirksam werden lässt.
Aus diesem Grunde steht quasi der gesamte nachfolgende Artikel zu Studiumskosten unter dem Leitspruch: "Was wäre wenn nicht...:"
Auch Kosten für das Erststudium sind absetzbare Werbungskosten!
Die Änderung der Richterauffassung und bereits mehrere Urteile des BFH bestätigen derzeit die Möglichkeit der unbegrenzten Absetzbarkeit von Studienkosten - ERSTSTUDIUM und ZWEITSTUDIUM. Das lässt positives für die finanzielle Zukunft unserer deutschen Studenten erwarten und ist in unseren Augen eine kleine Revolution im deutschen Steuerrecht. Denn wird die Rechtsprechung auch vom Finanzamt übernommen, so stellen künftig alle Aufwendungen von Studierenden zur Erreichung des Studienzieles künftig steuerlich absetzbare Werbungskosten dar!- Dadurch entfällt die derzeit geltende Begrenzung auf 4.000,00 € (Sonderausgabenabzug) für Erststudiumskosten
- auch Verluste lassen sich nun generieren, die dann mit späteren positiven Einkünften der Studenten verrechnet werden können!
Die Vorteile für viele Studenten und Auszubildende:
Die bisherige Begrenzung des Sonderausgabenabzug auf maximal 4.000 Euro entfällt nun. Werbungskosten und Betriebsausgaben können unbegrenzt angesetzt werden und eine Steuerersparnis ergibt sich in jedem Fall - für das aktuelle Jahr oder später bei Berufsbeginn - sobald positive steuerpflichtige Einkünfte in entsprechender Höhe entstehen. Viele Studenten und Auszubildende haben bislang keine Steuererklärung erstellt, denn ohne Einkünfte war auch keine Steuerersürnis zu erreichen. Das ist jetzt anders! Deshalb rät Steuerberater München Team Härtl: Holen Sie diese Steuerklärungen nach und beantragen Sie die Kosten als steuerlichen Verlust für spätere Zeiten zum Abzug. Denn insbesondere auch Auszubildende und Studenten die bisher noch keine Steuererklärung abgegeben haben können dies noch für bis zu vier Jahre rückwirkend nachholen. Im Klartext bedeutet das, dass bis 31.12.2011 noch eine Einkommensteuererklärung für 2007 beim Finanzamt eingereicht werden kann. Wir Ihr Team - Steuerberater München Härtl - sind Ihnen gerne dabei behilflich.
Liste der absetzbaren Studienkosten / Studiumskosten:
- Studiengebühren von öffentlichen Hochschulen
- Studiengebühren von privaten Universitäten und Fachhochschulen (z.B. Fresenius FH)
- Lehrgangskosten
- Praktikumskosten
- Alle Arbeitsmittel Schreibtisch / Stifte / Ipad / Laptop / Computer ....
- Angeschaffte Fachliteratur, Kommentare und auch e-Books
- Fahrtkosten zur Uni und Arbeitsstätte sowie Praktikum - MVV Kosten oder auch mit Aufzeichnungen die km-Pauschale (die im übrigen zur Zeit auch angegriffen wird)
- Bafög - Zinsanteil der Rückzahlungsraten
- Unterbringungskosten, wenn eine eigene Wohnung besteht
- Verpflegungsmehraufwand,
- Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in den bekannten Grenzen
- ....
Wie ist vorzugehen:
Um Studienkosten steuerlich geltend zu machen, sind Steuererklärungen zu erstellen und abzugeben. Besonders wichtig ist die Abgabe einer Erklärung auch wenn keine Einkünfte erzielt wurden!. Die Kosten sind aufzuzeichnen und die zugehörigen Belege/Nachweise sind aufzubewahren denn nur durch eine Verlustfeststellung können die Studiumsksoten später steuerlich wirksam werden.
Unsere Studiumskosten - Entscheidungshilfe für Sie:
Es sind 2 Fälle zu unterscheiden:Steuererklärungen für Jahre - deren Abgabe nicht erfolgt ist und die noch nicht verjährt sind- können noch nachgereicht werden für...
- 7 Jahre rückwirkend, wenn der Student außer den Verlusten aus den Studiumskosten noch andere positive Einkünfte über 410 € hatte, die ohne Steuerabzug blieben (nicht aus Kapitalvermögen)
- also bis einschließlich 2004 (dies gilt bis Ende 2011) - 4 Jahre rückwirkend, wenn keine anderen Einkünfte vorliegen und die Studiumskosten somit Werbungskosten darstellen,
- also bis einschließlich 2007 rückwirkend möglich (dies gilt bis Ende 2011).
- Bescheide die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen (im Ganzen oder nur punktuell in dieser Position offen sind, oder Bescheide gegen die Einpruch eingelegt ist) können noch geändert werden.
- Ist der Bescheid noch keinen Monat alt, kann er durch Nachreichung der Kosten geändert werden.
- Steuerbescheide, die bestandskräftig geworden sind und bei denen kein weiterer Änderungsgrund vorliegt, können nicht mehr geändert werden
Mustervorlage Einspruch wegen Studiumskosten
Nachstehend stellen wir Ihnen unverbindlich einen Mustertext zur Verfügung, den Sie für Ihren Einspruch verwenden können wenn Sie zwar einen Bescheid bereits erhalten haben, dieser aber noch nicht bestandskräftig ist:Steuerberater München Team Härtl rät:
Achten Sie wenn möglich darauf, dass Sie immer in dem Bereich des Studienzieles Ihren ersten Job ausüben! Dieser Zusammenhang ist u.E. eine latente Bedingung um die Kosten auch wirklich absetzen zu können.
http://shortlinks.de/0v30
Aktuelle Meinung des Finanzministeriums hierzu:
(23.8.11)Das BMF (Bundesministerium für Finanzen), unser Minister Wolfgang Schäuble (CDU) ist aktuell nicht der Meinung dass das lange anhalten wird. Er stellte eine Änderung des Einkommensteuergesetzes in Aussicht. Zitat Wolfgang Schäuble: "Ich bin für eine Gesetzesänderung", sagte er wohl: "Wir brauchen eine klare Linie. Als ich Steuerrecht gelernt habe, war klar, dass die Erstausbildung nicht als Werbungskosten oder Sonderausgabe anerkannt wird. Ohne eine klare Regelung sei eine Abgrenzung gegenüber zu Recht anrechenbaren Kosten sehr schwierig. Theoretisch könnte man ja auch behaupten, dass für Lebensmittel getätigte Ausgaben Werbungskosten sind: Man muss ja essen, um zu studieren oder arbeiten zu können".
(Quelle: Haufe Steuern vom 23.8.2011)
Update BFH aktuell VI-R-5/10 (9/2011):
Der Leitsatz dieses Urteils bestätigt erneut die bisherige (hier geschilderte Gerichtsauffassung).
Das Urteil deutet aber auch darauf hin, dass wohl in Zukunft auf einen Zusammenhang zwischen den Studienkosten und den später erzielten Einkünften Wert gelegt wird. Es kann also problematisch werden wenn man z.B. Tiermedizin studiert und danach als Verkäufer oder Taxifahrer Einnahmen erzielt.
Update 10/2011:
Das Ministerium wieß bereits darauf hin, dass sehr genau geprüft wird ob und welche Aufwendungen ggf. zum Werbungskostenabzug zugelassen werden. Der Gesetzgeber wird voraussichtlich die neuen Regeln streng anwenden, um den Schaden zu begrenzen.
Die Grünen verlangten Auskunft über die Konsequenzen die die Bundesregierung aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs zur steuerlichen Absetzbarkeit der Erstausbildung vom 28. Juli 2011 ziehen wird (Az. VI R 7/10).
In ihrer Kleinen Anfrage (NO: 17/6876) wollen die Grünen wissen, ob die Regierung Studienkosten nun dauerhaft zum Abzug als Werbungskosten zulassen möchte und auch ob der Sonderausgabenabzug von Ausbildungskosten neu geregelt wird.
Wir, Ihr - Steuerberater München Team Härtl - werden das Thema in Ihrem Sinne weiter beobachten und berichten.
Wie ist die rechtliche Lage zu Studienkosten zu bewerten?
Folgende Szenarien zu Studienkosten sind denkbar:- Die Finanzverwaltung reagiert mit einem Nichtanwendungserlass (negativ) oder
- positiv mit einem Anwendungsschreiben.
- Wird das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht ist das ein Zeichen dafür dass die Gerichte dies im allgemeinen anwenden werden (positiv).
- Der Gesetzgeber ändert die Gesetze zum positiven oder zum negativen - der Nichtabsetzbarkeit.
Eingestellt am 18.08.2011 von S. Härtl , letzte Änderung: 10.01.2011
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