Trinkgeld immer steuerfrei ?

Behandlung beim Trinkgeldempfänger:

Grundaussage: Trinkgelder sind ohne betragsmäßige Begrenzung steuerfrei(ab 2002)

es stellt sich also nun die Frage: wann liegt ein Trinkgeld vor:

Ein Trinkgeld ist Ausdruck der Zufriedenheit des Kunden mit der Qualität einer Dienstleistung die an den Leistenden gezahlt wird. Ein Trinkgeld kann also nur dann vorliegen, wenn eine persönliche Dienstleistung/Beziehung zwischen dem Dienstleisten und den Kunden vorliegt.

Steuerfrei sind jedoch nur Trinkgelder die

  1. ...für eine Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von einem Dritten freiwillig und
  2. ... ohne Rechtsanspruch und zusätzlich zu dem Betrag geleistet werden den der Kunde für dessen Arbeitsleistung zu zahlen gehabt hätte.

ACHTUNG:

  • Steuerfreiheit liegt nur vor wenn der Mitarbeiter das Geld direkt von dem Kunden/dritten erhalten hat
  • werden Bedienungszuschläge auf der Speisekarte ausgewiesen und so handelt es sich dabei um steuerpflichtige Leistungen! Diese Zahlung erfolgt nämlich nicht freiwillig!
  • Trinkgelder an den Unternehmer sind ebenfalls nicht steuerfrei! Diese gelten als Betriebseinnahme (EST/UST/GEWST)

Behandlung beim Trinkgeldgebenden:

Trinkgelder sind Betriebsausgabe wenn
  • neben einem ordnungsgemäßen Beleg/Rechnung,
  • der Trinkgelder Empfänger das erhaltene Trinkgeld quittiert hat, oder
  • der Unternehmer/Trinkgeldgebende hierüber einen glaubhaften Eigenbeleg erstellt hat.

Sonstiges wissenswertes hierzu:

  • Bei Bewirtungskosten erhält der Unternehmer 100 % Vorsteuerabzug (nicht aus Trinkgeldern)
  • 70 % Betriebsausgabenabzug


Eingestellt am 11.11.2013 von S. Härtl


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