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Vermietung an Angehörige - Neue Grenze 66% !
Steuerberater München Team Härtl berichtet über wichtiges aus dem
Aus dem Steueränderungsgesetz 2011:
- Um Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend machen zu können, muss Überschusserzielungsabsicht vorliegen. Das gilt für Ferienwohnungen genauso wie für die Überlassung an Kinder oder andere Angehörige.
- Durch die Änderung des § 21 in Abs. 2 EStG gibt es ab 2012 nur noch die zwei folgenden Regeln für die vorzunehmende Totalüberschussprognose:
1) Beträgt die Miete weniger als 66% der ortsüblichen Miete
-> ist nun IMMER eine Aufteilung der Werbungskosten in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil vorzunehmen
2.)Beträgt die Miete 66% der oder mehr ortsüblichen Miete,
-> sind die Werbungskosten zu 100% abzugsfähig.
Eingestellt am 22.03.2012 von S. Härtl