Vermietung an Angehörige - Neue Grenze 66% !

Steuerberater München Team Härtl berichtet über wichtiges aus dem

Aus dem Steueränderungsgesetz 2011:

  • Um Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend machen zu können, muss Überschusserzielungsabsicht vorliegen. Das gilt für Ferienwohnungen genauso wie für die Überlassung an Kinder oder andere Angehörige.
  • Durch die Änderung des § 21 in Abs. 2 EStG gibt es ab 2012 nur noch die zwei folgenden Regeln für die vorzunehmende Totalüberschussprognose:

1) Beträgt die Miete weniger als 66% der ortsüblichen Miete
-> ist nun IMMER eine Aufteilung der Werbungskosten in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil vorzunehmen

2.)Beträgt die Miete 66% der oder mehr ortsüblichen Miete,
-> sind die Werbungskosten zu 100% abzugsfähig.



Eingestellt am 22.03.2012 von S. Härtl


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