GmbH Verzicht auf Gehalt und vGA

Wird bei einem GmbH-Gesellschaftergeschäftsführer,
das vertraglich vereinbarte Gehalt nicht ausgezahlt, besteht höchste Gefahr für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) durch die Finanzverwaltung. Dies ist nur durch eine zeitnahe Buchung auf einem Verrechnungskonto zu oder entsprechende Beschlussfassung zu vermeiden.

Steuerberater München Team Härtl rät:

  • Rechtzeitig die notwendigen Beschlüsse fassen oder
  • Lohnabrechnung wie vereinbart durchführen
  • Zeitnah buchen und
  • eine Rückwirkung ist nicht möglich
  • nicht erst mit dem Jahresabschluss handeln
  • mit uns Ihrem Steuerberater in München kommunizieren

zugrundeliegende Sachverhaltsentscheidung:

Eine Betriebsprüfung bei der GmbH aus München stellte fest, dass das vertraglich vereinbarte Geschäftsführergehalt weder laufend gebucht, noch abgerechnet und ausbezahlt worden ist. Auch wurde keine Lohnsteuer einbehalten und abgeführt. Erst bei Abschlusserstellung sind die Vergütungen nachgebucht worden. Deshalb hat das Finanzamt eine vGA angesetzt.

Das Finanzgericht in München gaben dem Finanzamt Recht!

Das Münchner FG sieht den mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossenen Anstellungsvertrag als nicht wie vereinbart durchgeführt an. Denn die darin vereinbarte monatliche Vergütung wurde nicht bei Fälligkeit geleistet, sondern erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs auf einem Verrechnungskonto ausgewiesen. Bei einer fehlenden tatsächlichen Umsetzung scheidet ein Betriebsausgabenabzug aus und die Vergütungen sind als vGA zu qualifizieren.

Dieser Grundsatz greift nur dann nicht, wenn eine Vereinbarung zwangsläufig aus der Situation der Gesellschaft heraus nicht durchgeführt werden kann.

Das trifft insbesondere bei finanziellen Schwierigkeiten der GmbH zu. In diesem Fall hätten die nicht ausgezahlten Vergütungen zumindest zeitnah zu ihrer Fälligkeit auf ein Verrechnungskonto gebucht werden müssen. Dies erfolgte bei der GmbH aber erst mit erheblicher Verzögerung, nämlich im Rahmen der Abschlusserstellung.
(FG München, Urteil v. 5.5.2011, 7 K 1349/09)

Bei einem beherrschenden Gesellschafter ist stark auf die tatsächliche Umsetzung der getroffenen Vereinbarungen zu achten. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, ist eine vGA bereits dann anzunehmen, wenn Leistungen nicht auf einer im Voraus getroffenen, klaren und eindeutigen sowie tatsächlich durchgeführten Vereinbarung beruhen
(BFH, Urteil v. 22.10.2003, I R 36/01, BStBl 2004 II S. 307).


Eingestellt am 08.09.2011 von S. Härtl


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