Wer muss wann eine Steuererklärung abgeben?

Wer muss eine Steuererklärung abgeben:

Nichtarbeitnehmer

müssen beim Finanzamt immer eine Einkommensteuererklärung einreichen, wenn ihre Einkünfte abzüglich Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sparerfreibetrag, Altersentlastungsbetrag und ähnlichem den steuerlichen Grundfreibetrag für Alleinstehende, ggf. Ehepaare übersteigen.

Für Arbeitnehmer

gilt in der Regel die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug vom Lohn als abgegolten. Sie können aber freiwillig eine Erklärung einreichen, wenn sie eine Erstattung erwarten.

Ausnahmen:

in folgenden Fällen müssen Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgeben (§46 Abs. 2 EStG):
  • wenn das Finanzamt ihnen auf der Lohnsteuerkarte einen Freibetrag eingetragen hat,
  • wenn ihre weiteren Einkünfte, von denen keine Lohnsteuer abgezogen wurde - etwa Renten, Mieten etc. -, mehr als 410 Euro betragen,
  • wenn Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bezogen haben (Ausnahme Minijob: Er muss nicht bei der Einkommensteuererklärung angegeben werden),
  • wenn steuerfreie Lohnersatzleistungen wie z. B. Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Kurzarbeitergeld oder Elterngeld bezogen haben,
  • wenn beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen nach der Steuerklasse V oder VI besteuert wurde.

Wann ist eine Steuererklärung abzugeben

Ist die Abgabe der Einkommensteuererklärung Pflicht, dann gelten folgende Fristen:
  • Wer seine Erklärung selbst anfertigt, muss sie bis zum 31. Mai des Folgejahres für das vorangegangene Jahr abgeben. Kann man diesen Termin nicht einhalten, muss man mit Begründung beim Finanzamt Fristverlängerung beantragen. Anderenfalls kann das Finanzamt Verspätungszuschläge (nach Ermessen - bis zu 10% der Steuer) erheben.
  • Wer seine Steuererklärung über einen Steuerberater erstellen lässt, muss sie spätestens zum 31. Dezember der Folgejahres einreichen.
  • Eine freiwillige Steuererklärung zum Zwecke einer Steuererstattung wird auch noch nach vier Jahren vom Finanzamt akzeptiert – z. B. ist für 2007 der späteste Abgabetermin der 31. Dezember 2011.
  • Die freiwillige Erklärung wird sich oft lohnen, wenn ein Arbeitnehmer während eines Kalenderjahres nicht ununterbrochen beschäftigt war und wenn Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen entstanden sind, für die kein Freibetrag im Vorhinein auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wurde.


Eingestellt am 26.08.2011 von S. Härtl
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