Wie berechne ich den Corona-Liquiditätsengpass?

Wir übersetzen für Sie unverbindlich nach Bestem Wissen und Gewissen die Corona Definition des Liquiditätsengpasses des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Information (www.stmwi.de): (erstellt 1.4.2020 aktualisiert am 2.12.2022)
Originaltext zur Existenzbedrohung: Ein (existenzbedrohender) Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen.


Klartext: Keine existenzbedrohende Lage -> keine Antragstellung!

Update Dezember 2022: Rückmeldeverfahren und Überprüfung durch die LH München

Die Regierung von Oberbayern erinnert sukzessive ALLE Empfänger von Corona-Soforthilfen 2020 und "bittet" die Antragsteller/Empfänger zur Überprüfung und ggf. Rückzahlung.

Die Soforthilfen wurden auf Prognosen basierend beantragt und Ihre Aufgabe ist es nun zu überprüfen ob die seinerzeit auf schlechten Umsatzerwartungen erstellte Berechnung richtig oder falsch war.

Dies muss nun vom Antragsteller selbst überprüft werden.

Wenn Ihre Einnahmen in den auf die Antragstellung folgenden 3 Monate höher waren als die damals prognostizierten oder die Sachaufwände und Zinsen in diesem Zeitraum niedriger waren, MÜSSEN Sie korrigieren um strafrechtlich nicht belangt zu werden!

Dass das schwierig ist, ist uns bewusst. Wir können helfen, doch es ist meist leider aufwändig, da ausschließlich auf zu und Abflussprinzip abgestellt wird und ein Rechnungswesen i.d.R. dieses nicht ad hoc widerspiegelt.

WICHTIG: Falls ihr Steuerberater der zweifellos bei diesen Arbeiten unterstützen kann, entstehen Kosten die nicht gefördert werden und schlimmstenfalls zusätzlich zu einer Rückzahlung der Corona Soforthilfe anfallen.

Woher die Daten zur Prüfung nehmen?

  • Ihr Bankkonto oder die DATEV Zeitreihen-BWA sind zwei sehr gute Quellen um eine Einschätzung nach Zufluss- und Abflussprinzip abgegeben zu können.
Welche Kosten Sie ansetzen durften, finden Sie hier weiter unten auf der Seite!

Die Regierung gibt Ihnen bis 30.6.23 die Möglichkeit eine Rückzahlung ohne weitere strafrechtliche Konsequenzen bis zum 30.06.2023 vorzunehmen.

Ab Juli 2023 wird das Rückmeldeverfahren verpflichtend und u.U. drohen strafrechtliche Konsequenzen sollte sich herausstellen dass die Förderung zu Unrecht behalten wurde.

Wir raten die Prüfung alsbald, freiwillig und selbst durchzuführen und erst bei Problemen oder Unsicherheiten uns oder Ihren Steuerberater einzuschalten.

So berechnen Sie, ob eine Überkompensation statt fand oder nicht:

Addition aller fortlaufenden Einnahmen (Schritt 1)

Das sind die erwarteten Plan Zuflüsse aus betrieblichen Einnahmen Lieferungen und Leistungen der kommenden 3 Monate (ab Antragstellung) unter Berücksichtigung der erwarteten Corona Einflüsse (negative und positive)

Keinesfalls die damaligen Prognoseumsätze bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses einsetzen, sondern die tatsächlichen!

Bei der Überpfügung gelten die Besonderheiten die die Regierung von OBB auf Ihrer Seite veröffentlicht hat:
Erläuterungen zum Rückmeldeverfahren der Regierung von Oberbayern (unbedingt lesen und beachten!)

Davon abzuziehen ist die 3-Monatssumme Sach und Finanzaufwand (Schritt 2)

genauer: die Summe aller fortlaufender Verbindlichkeiten aus Sach- und Finanzaufwänden ab Antragstellung!
  • Dies entspricht allen kommenden betrieblichen wiederkehrenden einmaliger, monatlicher auch ggf. quartalsweiser Verbindlichkeiten die als Sachaufwand oder Finanzaufwand (Betriebsausgabe) zählen und als Verbindlichkeit zu buchen wären.
  • Beispiele für "Corona-Sachaufwand" finden sie hier
  • Achtung das bedeutet hier galt bei der Prognose kein Abflussprinzip, sondern Verbindlichkeitsprinzip und dem folgend waren dies alle Betriebsausgaben unter Berücksichtigung folgender Besonderheiten (Bei der Überprüfung gilt nun jedoch, dass das anzusetzen ist was tatsächlich abgeflossen ist oder fällig wurde:
  • EINSCHLIEßLICH ZINS (unseres Erachten ohne TILGUNG)
  • OHNE Abschreibungen (das sind keine Verbindlichkeiten)
  • OHNE Personalkosten (hierfür ist Kurzarbeitergeld vorgesehen)
  • OHNE private Entnahmen/Einlagen (weil keine Verbindlichkeit).
  • Achtung: nicht übersehen, die ermittelte Monatssumme x 3 Monate zu rechnen!
  • Die DATEV-BWA Zeitreihenauswertung kann hier gute Dienste leisten.

Addition oder Subtraktion (Schritt 3)

Berücksichtigen Sie auch Sondereinflüsse:
  • Einzel-Berücksichtigung von Einmalvorgängen wie z.B. Rückfluss der Umsatzsteuersondervorauszahlung falls dies zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bereits geschehen ist (da eine Anforderung des Ministeriums bestimmt, dass diese Maßnahmen vorrangig einzuleiten sind),
  • Rückfluss zur Erstattung beantragter betrieblicher Steuervorauszahlungen Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer,
  • Achtung die bis 30.6. zur Stundung beantragten Abgaben wie SV-Beiträge sind eine Verbindlichkeit, denn diese fließen im 3 Monatszeitraum wieder ab (die Stundung endet innerhalb des 3 Monatszeitraumes wenn Sie ab 1.4.2020 Ihren Antrag stellen)

ERGEBNIS = der Liquiditätsengpass

Neu, wichtig und von großer Bedeutung:
Private liquide Mittel müssen nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden

Rechtlicher Hinweis/Haftungsausschluss:

Beachten Sie dass diese Darstellung sich täglich überholen kann und die aufgeführten Positionen definitiv nicht abschließend genannt sind. Prüfen Sie deshalb stets auch andere Seiten ab und lesen Sie die Definition des Ministeriums, ob diese noch mit der obigen übereinstimmt!. Wir bemühen uns um schnellstmögliche Aktualisierung können jedoch keinerlei Gewähr dafür leisten dass obiges am Ende nicht einer andern Auslegung unterzogen werden wird. Bleiben Sie realistisch, ehrlich, glaubhaft und ermitteln Sie obiges äußerst gewissenhaft. Die Anträge werden überprüft.

Nicht berechtigt zur Beantragung der Corona Hilfen sind:

Betroffene Unternehmen/Unternehmern raten wir unbedingt vor Beantragung anwaltliche Unterstützung ein zu holen.

  • Kapitalgesellschaften deren gez. Kapital aufgrund früherer Verluste zu mehr als der Hälfte verbraucht ist
  • Einzelunternehmen Personengesellschaften mit mind. einem voll haftenden Gesellschafter bei denen mehr als die Hälfte der Eigenmittel/Eigenkapital aufgrund aufgelaufener Verluste aufgebraucht worden ist.
  • Unternehmen mit negativem Eigenkapital
  • Unternehmen die sich in einem laufenden Insolvenzverfahren befinden oder einer Insolvenzantragspflicht unterlägen (auch wenn die Antragspflicht akt. bis 30.9. ausgesetzt ist.
  • Unternehmen die sich in einem Umstrukturierungsplan befinden
  • Große Unternehmen deren letzte beiden Abschlüssen sowohl einen Verschuldungsgrad über 7,5 und ein EBITDA/Zinsaufwandsverhältnis unter 1,0 ausweisen mussten.
  • Die "De-Minimis" Bestimmung grenzt alle Unternehmen aus, die im laufenden und in den letzten beiden Jahren bereits Zinsvergünstigte Mittel und Zuschüsse von über 200 T€ erhalten haben


Eingestellt am 01.04.2020 von S. Härtl
Trackback

2 Kommentare zum Artikel "Wie berechne ich den Corona-Liquiditätsengpass?":

Am 11.07.2020 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrter Herr Härtl,

Oben steht:

"OHNE Personalkosten (hierfür ist Kurzarbeitergeld vorgesehen)"

Aber was ist denn mit den Minijobbern, die man weiterbezahlt, für diese jedoch kein Kurzarbeitergeld erhalten hat ?

mfg

__________________________________

Antwort:

Dafür gibt es in der ersten Corona Förderung keine Leistung.

In der nun geltenden Überbrückungshilfe auch keine direkte Förderung, sondern nur in Form eines Pauschalen Aufschlages auf die Fixkosten in Höhe von 10% (der förderfähigen Fixkosten)

Viele Grüße
Härtl

Bearbeitet am 13.07.2020 von

Am 02.12.2022 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geerhter Herr Härtl,

wie fließen Ausgaben, bspw. Kfz Versicherung für Geschäftsauto, Haftpflichversicherung des Betriebs, etc., die nur 1 x jährlich und ausgerechnet NICHT in den auf die Antragstellng folgenden 3 Monate gezahlt wurden, in die 3-Monatssumme des Sach- und Finanzaufwandes ein?

mfg

Antwort:

leider gar nicht ansetzbar

VG
Härtl

Bearbeitet am 05.12.2022 von

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 2,7 bei 45 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)