Geschäftsführer Pflichten und Haftung

Die Sorgfalt des (GmbH-) Geschäftsführers

Unabhängig von allen nachstehenden gesetzlichen Verpflichtungen, die sich aufgrund der Eintragung des Geschäftsführers im Handelsregister (HR) ergeben, wird meist zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer ein Dienstvertrag geschlossen. Die Haftung des Geschäftsführers kann nur dort und quasi auch nur intern gegenüber der Gesellschaft auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden. Dritten also Gläubigern gegenüber ist die Haftung aus "einfacher" Fahrlässigkeit nicht ausschlussfähig.

Für alle Pflichtverletzungen die sich entweder aus dem Dienstvertrag oder dem Gesetz ergeben haftet der GF gegenüber Gesellschaft für einen etvl. entstandenen Schaden (§ 43 II GmbHG).

Der im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer (GmbH/UG) hat:

  • die Leitung des Betriebes (§ 37 I GmbHG).
  • die treuhänderische Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen und
  • die Pflicht zur Sorge für einen einwandfreien, effizienten und gewinnorientierten Betriebsablauf
    die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden
  • die Vertretung des Unternehmens inne und ist nach außen vollumfänglich verantwortlich (§ 35 I GmbHG)
  • gegenüber Dritten inhaltlich unbeschränkte Vertretungsmacht (§ 37 II Satz 1 GmbHG)

Die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes umfasst die Pflichten:

  • die Geschäfte der GmbH auf Dauer gewinnbringend zu führen,
  • den Namen und Ruf der GmbH zu verbessern, Ihn nicht zu schädigen,
  • Unternehmerisches Handeln, aber nicht jedes Geschäftsrisiko einzugehen,
  • Eigeninteresse hinten anzustellen und bei Interessenkollisionen immer den Vorteil der GmbH zu wahren.

"Das Pflichtenheft für Geschäftsführer":

Wir - Steuerberater München Team Härtl - haben für Sie nachfolgend eine Liste der Geschäftsführer Pflichten und ggf folgenden Haftungstatbestände erstellt:

Vertrauenshaftung des Geschäftsführers

  • Aus der besonderen Vertrauensstellung des Geschäftsführers kann eine Haftung nach § 43 I,II GmbHG gegenüber der Gesellschaft entstehen. Diese verpflichtet zum Schadensersatz insbesondere in Fällen von Spekulationsgeschäften seitens des Geschäftsführers, etwa wenn durch dieses Geschäft Stammkapital der Gesellschaft verletzt wird.
  • Es besteht eine Informationspflicht gegenüber Mitgeschäftsführern und unter gesteigerten Voraussetzungen gegenüber den Gesellschaftern. Diese Vertrauensstellung gebietet, die Geschäfte uneigennützig zu führen, nicht zur privaten Bereicherung zu missbrauchen, als auch nicht unmittelbar in Wettbewerb mit der GmbH zu treten.

Haftung aufgrund Vertretung (gegenüber Dritten)

  • § 4 GmbHG regelt die sogenannte Rechtsscheinhaftung , d.h. wurde nicht kenntlich gemacht, dass der Geschäftsführer für eine GmbH handelt oder er selbst als Vertragspartner auftritt, haftet der geschäftsführer persönlich.
  • Persönliche Haftung nach § 179 BGB greift auch, wenn eine ggf. in das Handelsregister eingetragene Vertretungsbeschränkung überschritten wird.

Haftung im Bereich Steuern und Buchführung

  • Der Geschäftsführer ist der Arbeitgeber. In dieser Funktion hat der Geschäftsführer dafür zu sorgen, dass die monatlichen Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden sowie die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers einbehalten und abgeführt wird (§§ 38 III, Satz 1, 41 a I und II, EStG und §§ 16 ff UStG). Werden diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, drohen sowohl eine vermögensrechtliche Haftung nach §§ 69 ff AO als auch strafrechtliche Konsequenzen nach § 370 I AO oder § 378 I AO.
  • Eine sehr wichtige Aufgaben des Geschäftsführers ist die ordnungsgemäße Buchführung und Bilanzierung gemäß §§ 41 ff GmbHG. Bei diesbezüglichen Pflichtverletzungen kann eine persönliche Haftung nach § 43 II GmbHG gegenüber der Gesellschaft und nach § 826 BGB gegenüber Gläubigern (Dritten) in Betracht kommen.
  • Diese Pflichten umfassen auch die rechtzeitige Aufstellung des Jahresabschlusses (3Monate/6Monate), des Lageberichtes (ab mittelgr. Kap.-Ges. § 264I1 u. 2 HGB) Frist 3 Monate. Ist eine Pflichtverletzung Ursache für eine nicht rechtzeitige oder nicht vollständige Steuerentrichtung, hat dies Haftung nach §69 AO zur Folge. Strafrechtliche Konsequenzen sind gem. § 283 b I Nr. 3b StGB möglich.
  • Die rechtzeitige Erstellung und Abgabe der Jahresteuererklärung(en) und die rechtzeitige Veröffentlichung ist Pflicht des Geschäftsführeres (§§ 34 ff AO, 149 I AO i.V.m. § 56 EStDV, 31 KStG).
  • Dem Steuerberater darf der Geschäftsführer nicht blind vertrauen.

Haftung im Bereich Sozialversicherung

  • Der Geschäftsführer ist dafür verantwortlich, dass die Pflichten gegenüber dem jew. Sozialversicherungsträger erfüllt werden. Dies umfasst rechtzeitige Anmeldung der Arbeitnehmer (§ 28 a SGB IV) ebenso wie die rechtzeitige Zahlung der einbehaltenen SV-Beiträge (KV / RV / ALV / Berufsgenossenschaft/ Knappschaft / Künstlersozialkasse und -abgabe u.a.)
  • Der Gesellschafter-Geschäftsführer haftet für einbehaltene jedoch nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge nach § 823 II BGB i.V.m. § 266 a StGB
  • Die Fürsorgepflicht der Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer umfasst umfangreiche Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen am Arbeitsplatz (§§ 618 BGB, 62 HGB, 21 I SGB VII, 104 I, III SGB VII). Bei einem Verstoß gegen einzelne Unfallverhütungsvorschriften kommt eine Geldbuße nach § 209 SGB VII in Betracht.

Haftung in der Insolvenz

  • Droht Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, besteht die Verpflichtung rechtzeitig "Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens" zu stellen (§ 43 II i.V.m. § 15a I InsO ). Wird die rechtzeitige Anmeldung der Insolvenz unterlassen, drohen Konsequenzen strafrechtlich nach § 15a InsO .
  • Für Zahlungen nach Insolvenzreife haftet der Geschäftsführer persönlich gegenüber der Gesellschaft für diese Zahlungen (§ 64 S.1 GmbHG).
  • Ebendas gilt auch für Zahlungen an Gesellschafter, wenn dadurch die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eintritt (§ 64 S. 3 GmbHG).
  • Werden, trotz Insolvenzreife, weiter Geschäfte mit Dritten abgeschlossen, die der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers nicht entsprechen, so kann persönliche Haftung nach §§ 823 II BGB, 263, 264 a StGB in Betracht kommen.
  • Betrugs- und Insolvenzstraftatbestände ziehen meist persönliche Haftung nach sich (§§ 263 ff bzw. §§ 283-283 d, 14 StGB).

Weitere Haftungstatbestände

In folgenden Fällen kann der Geschäftsführer u.U. in Haftung - auch ggf persönlich - der Gesellschaft und Dritten gegenüber genommen werden:
  • wenn in öffentlichen Mitteilungen die Vermögenslage der GmbH nicht wahrheitsgemäß dargestellt oder verschleiert wird (§ 82 II Nr. 2 GmbHG).
  • bei unerlaubter Handlung nach §§ 823 I, 823 II BGB i.V.m. §§ 266, 266a, 263 StGB, 826 BGB
  • bei der Nichtbeachtung von Eigentumsvorbehalten
  • dem Versäumnis, fehlerhafte Produkte rechtzeitig aus dem Verkehr zu nehmen
  • wenn nicht jede Änderung in der Person der Gesellschafter oder des Umfangs derer Beteiligung unverzüglich dem Registergericht mitgeteilt wird nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG (vollständige, vom GF unterschriebene Gesellschafterliste)
  • wenn der Geschäftsführer versäumt die Einberufung einer Gesellschafterversammlung im Moment des Verlustes von 50 Prozent des Stammkapitals der Gesellschaft vorzunehmen (§ 49 III i.V.m. § 43 II GmbHG)
  • ggf beim Erwerb eigener Anteile durch die Gesellschaft, wenn überhöhte Anschaffungskosten gezahlt werden (§ 43 III GmbHG i.V.m. § 33 GmbHG)
  • bei Auszahlungen an Gesellschafter die das Stammkapital der Gesellschaft angreifen (§§ 43 III i.V.m. § 30 GmbHG). Ausnahmen bestehen hier bei Leistungen, die aufgrund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages erfolgen oder durch einen Anspruch gegen die Gesellschafter gedeckt sind sowie bei Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen.

Haftungsbefreiungen:

  • Fehlende rechtliche Kenntnisse wirken nicht haftungsbefreiend.
  • Delegiert der Geschäftsführer Aufgaben an nachgeordnete Angestellte so obliegt ihm eine Überprüfungspflicht.


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