Insolvenz droht ?

Sie sind Unternehmer und unsicher ob ggf ein Insolvenzantrag zu stellen ist, diese Seite hilft Ihnen bei der Auslegung der Vorschriften zur Insolvenzantragspflicht.


Wann liegt eine Überschuldung vor?

In einer Überschuldung liegt, neben der Zahlungsunfähigkeit, ein Antragsgrund vor, aufgrund dessen z.B. der der Geschäftsführer einer GmbH – spätestens innerhalb von 3 Wochen - einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständigen Amtsgericht stellen muss, um sich nicht selbst strafbar zu machen und um der persönlichen Haftung zu entgehen.

Die Feststellung der Überschuldung ist nicht ganz einfach:
Indizien für eine Überschuldung sind eine rechnerische Überschuldung in der Handelsbilanz und aufgelaufene Verluste, die nicht durch das Anlagevermögen gedeckt sind.

Festgestellt wird Überschuldung i.d.R. in einem dreistufigen Verfahren:

  • 1. Stufe: Zur Feststellung der Überschuldung wird eine Sonderbilanz erstellt und dabei das GmbH-Vermögen so bewertet, als würde es verkauft werden.
  • 2. Stufe: Reicht das so bewertete Vermögen nicht zur Erfüllung der Verbindlichkeiten, so wird jetzt eine Fortführungsprognose erstellt. Dabei werden zusätzlich Faktoren wie Auftragslage, Vorliegen eines Unternehmenskonzepts und erfolgreicher Finanzplanung für mind. 2 Jahre bewertet.
  • 3. Stufe: Fällt diese Prognose positiv aus, so wird eine zweite Sonderbilanz mit erhöhten (Fortführungs-) Verkehrswerten errechnet. Liegt jetzt immer noch ein niedrigerer Betrag als die Summe der Verbindlichkeiten vor, ist die GmbH überschuldet.

NORM: § 19 Insolvenzordnung §§ 64 und 84 GmbHG


Begrifflich bitte unterscheiden von der Unterbilanz:

Eine Unterbilanzsituation liegt vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft (Aktiva) unter den Betrag des Stammkapitals gesunken ist.
Folge: Zahlungen an Gesellschafter sind dann nach § 30 GmbHG unzulässig und müssen ggf. zurückgezahlt werden. Der Geschäftsführer kann in dieser Situation persönlich haften, wenn ihn an der Auszahlung ein Verschulden trifft.


Wann ist Zahlungsunfähigkeit gegeben?

In der Zahlungsunfähigkeit oder drohender Zahlungsunfähigkeit liegt, neben der Überschuldung ein Antragsgrund vor aufgrund dessen z.B. ein Geschäftsführer einer GmbH einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens – spätestens innerhalb von 3 Wochen - stellen muss, um sich nicht selbst strafbar zu machen und um der persönlichen Haftung zu entgehen.

Erläuternd hierzu der Leitsatz des Urteils des BGH vom 24.05.2005, Az.: IX ZR 123/04:

  • Demnach ist eine GmbH zahlungsunfähig, wenn sie nicht in der Lage ist, bei Fälligkeit die gegen sie bestehenden Forderungen auszugleichen.
  • Lediglich bei vorübergehender Zahlungsunfähigkeit spricht man von Zahlungsstockung und ein Insolvenzantrag ist noch nicht erforderlich.
  • Der Unternehmer/Geschäftsführer muss diese Situation bitte sehr aufmerksam beobachten, da die Grenze zwischen Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit sehr dünn ist.
  • Konkret liegt also eine Zahlungsunfähigkeit nach Ansicht des BGH vor, wenn innerhalb von 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsstockung nicht mindestens 90 % der offenen Verbindlichkeiten ausgeglichen werden können.

NORM: §§ 17, 18 Insolvenzordnung §§ 64 und 84 GmbHG

Brauchen Sie Hilfe bei der Beurteilung Ihrer Situation, droht Ihnen Insolvenz oder brauchen Sie kompetente Ansprechpartner ?

Wir haben Kontakt zu erfahrenen Kooperationspartnern und spezialisierten Reechtsanwälten auf diesem Gebiet, denn:

  • Liegt ein Insolvenzgefahr vor, so endet u.E. die Kompetenz des Steuerberaters und es ist die Zuhilfenahme von Spezialisten auf diesem Gebiet notwendig.

Eine Insolvenz muss nicht zwangsläufig das Ende für ein Unternehmen sein:

Reagiert der Unternehmer / Geschäftsführer rechtzeitig, kann ein Insolvenzanztrag auch der Start - quasi ein "Reset" - für einen Neustart in befristeter Zusammenarbeit mit dem Verwalter zustandekommen.

Haben Sie Fragen zu dem Thema Insolvenz / Überschuldung / Zahlungsunfähigkeit - so rufen Sie uns bitte ungeniert an, wir - Ihr Steuerberater München Team Härtl - helfen Ihnen zuverlässig und schnell.




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