Scheidung

Bei Scheidung ergeben sich vielfältige steuerliche Fragen. Auf den nachfolgenden Zeilen geben wir Ihnen Antworten auf ein paar der wichtigsten Fragen zu diesem Thema. Bitte beachten Sie auch unsere Checkliste zu Scheidung und Steuern (ähnliche Links), sowie die Tatsache, dass Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind (nur noch bis einschl. dem Jahr 2012):

Ein Ehegatte verweigert die Zusammenveranlagung

Solange die Eheleute getrennt leben aber noch verheiratet sind, wirkt die eheliche Solidarität weiter. Daher sind beide Eheleute bis zur Scheidung verpflichtet sich dabei zu helfen, eine insgesamt so gering wie mögliche Steuer zu zahlen.

Welche Regeln gelten im Trennungsjahr:

  • in dem Jahr der Trennung, muss der andere Ehegatte die gemeinsame Steuererklärung mit abgeben.
  • ergeben sich hieraus Nachteile für einen von beiden, hat diese der andere auszugleichen.
  • stellt sich ein Ehegatte quer, nur um den anderen zu schädigen, hat er dem Benachteiligten Schadensersatz zu leisten.
  • in solchen Fällen kann auf Abgabe einer gemeinsamen Steuererklärung geklagt werden.
  • Eine Zusammenveranlagung kann nur noch für das Jahr der Trennung abgegeben werden.
  • Im darauf folgenden Jahr, in dem die Eheleute das ganze Jahr getrennt gelebt haben, kann dann keine gemeinsame Steuererklärung abgegeben werden
Diese Grundsätze ergeben sich im Wesentlichen aus einer Entscheidung des OLG Hamm das hierzu wie folgt ausführte:
  • Das familienrechtliche Gebot zur Rücksichtnahme auf die Belange des anderen Ehegatten schließt die Pflicht ein, auch während der Trennungszeit einer Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn diese zur insgesamt geringsten Steuerbelastung beider Ehegatten führt.
  • Wer die Pflicht zur Zusammenveranlagung verletzt, hat dem anderen Ehegatten gegenüber Schadensersatz zu leisten. Er hat ihn so zu stellen, wie er bei einer gemeinsamen Vereinbarung gestanden hätte.
  • Die Pflicht des zustimmungsberechtigten Ehegatten, dem anderen die im Vergleich zur getrennten Veranlagung zusätzlich entstehenden Steuerbelastungen auszugleichen, gilt uneingeschränkt nur dann, wenn der Veranlagungszeitraum in die Zeit nach der Trennung fällt. Ein Ausgleichsbegehren ist dann nicht begründet, wenn der Veranlagungszeitraum in die Zeit vor der Trennung fällt und seinerzeit der durch die Steuerklasse III begünstigte Ehegatte sein Einkommen für den Familienunterhalt verbraucht hat, da der Wahl der Steuerklassen während des Zusammenlebens, also Steuerklasse III auf der einen, Steuerklasse V auf der anderen Seite, die konkludente Absicht zugrunde liegt, dass beide Parteien nach Maßgabe ihres tatsächlichen Nettoeinkommens zum Familienunterhalt beitragen, der durch die Klasse III begünstigte Ehegatte also einen der Begünstigung entsprechenden höheren Beitrag leistet.



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