Ausfuhr - Beförderung

Ab 1.1.2012 gelten durch die Änderung umsatzsteuerlicher Verordnungen bei
Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen (§ 9 UStDV) gewisse Verschärfungen:
  • NEU hinzugekommen ist insbesondere, dass sowohl im ATLAS-Verfahren als auch im "manuellen" Ausfuhrverfahren die Fahrgestellnummer! als Pflichtangabe hinzugekommen ist.

Begriff und allgemeine Regelung

Eine steuerfreie Ausfuhrlieferung liegt vor, wenn, die Ware durch den Lieferer oder den Abnehmer ins Drittlandsgebiet (oder einen Freihafen) befördert oder versendet wird (§§ 4 Nr. 1a, 6 UStG) und die unten angeführten Nachweise vorliegen (§§ 6 Abs. 3 UStG, 8 ff. UStDV).


Das ATLAS Ausfuhr-Verfahren ist Pflicht:

Seit 1.7.2009 besteht EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen ATLAS - Ausfuhrverfahren - unabhängig vom Beförderungsweg (Straßen-, Luft-, See-, Post- und Bahnverkehr).

Die Nichtanwendung des ATLAS-Verfahrens ist nur zulässig im Ausfall- und Sicherheitskonzept oder bei der Ausfuhr mit mündlicher oder konkludenter Anmeldung in Fällen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung (1000 €). Hier wird ein sonstiger handelsüblicher Beleg als Ausfuhranmeldung verwendet.

Änderungen bei Ausfuhrlieferungen:

Als Belegnachweis der Ausfuhr ist (muss) der Ausgangsvermerk, entweder
  • als elektronische Fassung oder
  • als mit Dienststempelabdruck versehene Druckversion vorhanden sein. § 9 Abs. 1 Nr. 1 UStDV

benötigte Nachweise zu Ausfuhrlieferungen

Mit Atlas-Verfahren:

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 UStDV
  • Ausgangsvermerk der zuständigen Ausfuhrzollstelle, entweder als elektronische Fassung oder als mit Dienststempelabdruck versehene Druckversion. Ein Alternativ-Ausgangsvermerk gilt nur in Verbindung mit den u.a. Belegen als Ausfuhrnachweis.

Ohne EDV-Verfahren:

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UStDV
  • Handelsüblicher Beleg (z. B. Frachtbrief, Rechnung, Lieferschein) mit Ausfuhrbestätigung durch einen Dienststempelabdruck der Grenzzollstelle. Hinzu kommen
  • Name und Anschrift des liefernden Unternehmers,
  • die handelsübliche Bezeichnung,
  • die Menge des ausgeführten Gegenstands,
  • der Ort und der Tag der Ausfuhr,
  • die Ausfuhrbestätigung der den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates.
  • Im Versandverfahren oder bei Ausfuhr mit Carnet TIR die Ausfuhrbestätigung der Abgangsstelle.

Besonderheiten bei Fahrzeugen

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 UStDV
  • Zusätzlich auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer,
  • Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder
  • die Einfuhrbesteuerung im Drittland oder alternativ Ausfuhrkennzeichen.

Beim Zoll-Versandverfahren

§ 9 Abs. 2 UStDV
  • die Ausfuhrbestätigung der Abgangsstelle, die bei einer Ausfuhr nach Eingang des Beendigungsnachweises für das Versandverfahren erteilt wird, sofern sich daraus die Ausfuhr ergibt.

Steuerberater München Tipp:

In den Ausnahmefällen bei Nichtanwendung des ATLAS Verfahrens ist die Ausfuhranmeldung von der Ausgangszollstelle auf der Rückseite mit einem Dienststempelabdruck zu versehen.



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