EU-OSS-Verfahren im Autohandel

Die neuen EU-OSS Regelungen betreffen im Autohaus im Wesentlichen „steuerliche“ Gebrauchtfahrzeuge (d.h. Kfz mit mehr als 6.000km Kilometerstand und Erstzulassung vor mehr als sechs Monaten). Lieferungen differenzbesteuerter Fahrzeuge sind von den Neuregelungen nicht betroffen und können künftig weiter ohne Steuerausweis erfolgen.

Der vom OSS-Verfahren betroffene Sachverhalt ist der

a) Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen Privatkunden der in der EU ansässig ist– und zwar jeder Transportfall“ sowie

b) der Verkauf von Ersatzteilen (Waren) mit Versand an einen Privatkunden in der EU

Überblick der Änderung aufgrund EU-OSS-Regelungen

Die Neuregelung des § 3c UStG ändert die bisherige „Versandhandelsvorschrift“ umfangreich. Der Versandhandel wird nun „Fernverkauf“ genannt. Die neuen Fernverkaufsregeln gelten ab dem 01.07.2021.

Nach der Neuregelung des § 3c UStG liegt ein Fernverkauf vor, wenn

1. ein Gegenstand an einen Nichtunternehmer verkauft wird,
2. der Gegenstand entweder grenzüberschreitend innerhalb der EU (innergemeinschaftlicher Fernverkauf) oder
3. aus dem Drittland in einen Mitgliedstaat der EU (Fernverkauf aus dem Drittland) transportiert wird und
4. der Lieferant den Warentransport veranlasst bzw. indirekt daran beteiligt ist.

Da der innergemeinschaftliche Fernverkauf nun als in dem (anderen) Mitgliedstaat als ausgeführt gilt in dem sich der Gegenstand bei Beendigung des Transports befindet (§ 3c Abs. 1 UStG), ist künftig der Umsatzsteuersteuersatz des Wohnsitzlandes des Kunden anzuwenden. Die Abführung der USt erfolgt an das Bundeszentralamt für Steuern und kann durch die neue EU-OSS Anmeldung erfolgen. Einzelheiten dazu weiter unten.

Voraussetzung für die Anwendung des EU-OSS Verfahrens ist, dass der Lieferant die Umsatzschwelle (bisher Lieferschwelle) von 10.000 Euro im vorangegangenen oder laufenden Kalenderjahr überschreitet oder der Lieferant auf die Anwendung der Umsatzschwelle verzichtet hat (§ 3c Abs. 4 UStG). Die Umsatzschwelle gilt einheitlich für alle Fernverkäufe, sowie sonstige Leistungen an Privatpersonen in der EU (z.B. auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen)

Beispiel: Innergemeinschaftlicher Fernverkauf
Ein deutscher Teile-/Autohändler verkauft und versendet Zubehör an eine Privatperson in Österreich und hat die Umsatzschwelle von 10.000 Euro überschritten.

Der Ort der Leistung liegt in Österreich, da der Händler die Umsatzschwelle überschreitet (vgl. § 3c Abs. 1, Abs. 4 UStG).
Hat der deutsche Händler die Umsatzschwelle nicht überschritten und/oder nicht auf die Anwendung des § 3c Abs. 3 UStG verzichtet liegt der Ort der Leistung am Ort des Transportbeginns in Deutschland (§ 3 Abs. 6 S. 1 UStG).

Besonderheit und unbedingt zu beachten:

Im Unterschied zur bisherigen Regelung in § 3c UStG genügt nun auch jede indirekte Mitwirkung oder Beteiligung des Händlers/Lieferers am Transportvorgang, um den Anwendungsbereich des § 3c Abs. 1 UStG zu eröffnen. Art. 5a MwStVO erfasst dabei folgende Fälle:

  • Der Transport wird vom Lieferer als Unterauftrag an einen Dritten vergeben, der die Gegenstände an den Erwerber transportiert oder transportieren lässt.
  • Der Transport erfolgt durch einen Dritten, der Lieferer trägt jedoch die gesamte oder die teilweise Verantwortung für die Lieferung der Gegenstände an den Erwerber.
  • Der Lieferer stellt dem Erwerber die Transportkosten in Rechnung, zieht diese ein und leitet sie dann an einen Dritten weiter, der die Versendung oder Beförderung der Waren übernimmt.
  • Der Lieferer bewirbt in jeglicher Weise gegenüber dem Erwerber die Zustelldienste eines Dritten, stellt den Kontakt zwischen dem Erwerber und einem Dritten her oder übermittelt einem Dritten auf andere Weise die Informationen, die dieser für die Zustellung der Gegenstände an den Erwerber benötigt. 9 Vgl. Abschn. 3c.1 Abs. 2 S. 6 i. V. m. Abschn. 3.18 Abs. 4 S. 8 UStAE.

Gerade die letzten beiden Punkte sind neu und führen schnell zu einer indirekten Beteiligung des Liefernden.

Im Ergebnis liegt nur dann kein Fernverkauf vor, wenn der Käufer sich vollständig selbst um den Transport der Ware kümmert. Gestaltungen zur Umgehung der Fernverkaufsregelung laufen damit regelmäßig ins Leere.

Die Einführung des One-Stop-Shop („OSS“) sehen wir POSITIV !

Das neue EU-OSS-Verfahren weitet die Anwendung des bisherigen Mini-One-Stop-Shop-Verfahrens (MOSS) auf weitere Umsatzarten nämlich Lieferungen aus. Die Nutzung des EU-OSS-Verfahrens ermöglicht es, die in der gesamten EU geschuldete Umsatzsteuer im Inland zentral anzumelden und abzuführen. Somit entfallen die bisher erforderlichen umsatzsteuerlichen Registrierungen in anderen EU-Mitgliedstaaten für die Fernverkäufe.

Die Teilnahme am MOSS ist freiwillig und besteht bisher nur für Rundfunk-, Telekommunikations- und Fernsehleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen. Zukünftig können EU-Unternehmer das neue EU-OSS-Verfahren u. a. für sämtliche sonstige Leistungen an Nichtunternehmer, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu besteuern sind, nutzen (§ 18j UStG).

Im OSS-Verfahren ist die OSS-Meldung bis zum 30. Tag eines auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats zu melden (d. h. 30.04., 30.07., 30.10., 30.01.). Sie können Fehler jetzt auch in der jeweils aktuellen Erklärung berichtigen.

Unternehmer können am EU-OSS-Verfahren nur einheitlich für die gesamte EU nutzen. Sofern z.B. Lager im EU-Ausland bestehen gelten weiterhin die Registrierungspflichten im jeweiligen Lagerland, da hier zum Beispiel die Lieferungen innerhalb des Lagerlandes der Umsatzsteuer des jeweiligen Lagerlandes zu unterwerfen ist. Ebenso bleiben die Warenverbringungen bestehen und erfordern die umsatzsteuerliche Registrierung.

Ablauf Registrierung EU-OSS

Für die Nutzung des OSS-Verfahrens müssen Sie sich im BOP-Portal des Bundeszentralamtes für Steuern registrieren und einen elektronischen Antrag stellen.

Sofern Sie bereits ein aktuelles ELSTER-Zertifikat besitzen, können Sie sich mit diesem im BOP-Portal anmelden.

Wenn Sie noch kein Zertifikat haben oder das Zertifikat veraltet ist, müssen Sie ein neues ELSTER-Zertifikat erwerben.

Den Antrag finden Sie im BOP-Portal unter Formulare: „Registrierungsanzeige für die Teilnahme an der One-Stop-Shop EU-Regelung (vormals Mini-One-Stop-Shop)“

Wichtig ist, der Registrierungsbeginn ist grundsätzlich der erste Tag des Kalendervierteljahres, das auf die Antragstellung folgt. Wer also ab dem 01.07.2021 weiterhin Fernverkäufe tätigen möchte, muss bis zum 30.06.2021 die Registrierungsanzeige erstellen.

Alle Informationen, die das besondere Besteuerungsverfahren One-Stop-Shop, EU-Regelung betreffen, finden Sie auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) mit dem Link



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