Innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge an Privatpersonen

Die innergemeinschaftliche Lieferung
neuer
und junger gebrauchter Fahrzeuge
an Privatpersonen ist meldepflichtig!

Kurz: "FzgLiefgMeldV"

Seit 01.07.2010 gilt die Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (FzgLiefgMeldV). Dadurch werden Lieferungen innerhalb der EU durch Unternehmer und auch private Verkäufe jeglicher neuer oder junger gebrauchter Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verpflichtet, diese Verkäufe dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden, und zwar bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist (Meldezeitraum).
  • steuerfrei an Privatpersonen im EU Ausland geliefert werden können nur Fahrzeuge die zum Zeitpunkt des Verkaufs/Erwerbs
    - entweder weniger als 6000 km zurückgelegt haben
    oder
    - die noch nicht länger als 6 Monate im Betrieb waren
  • Die Meldung erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf Papier (Formular ganz unten) oder elektronisch für jedes gelieferte Fahrzeug jeweils gesondert.
  • Die innergemeinschaftliche Lieferung neuer oder junger gebrauchter Fahrzeuge durch Unternehmer und Privatpersonen unterliegt stets der Umsatzsteuer im Bestimmungsland durch den Erwerber!
  • Privatpersonen als Erwerber/Käufer müssen die sog. Fahrzeugeinzelbesteuerung im Bestimmungsland durchführen.
  • I.d.R. erhält der private Erwerber eines Fahrzeuges nach Vorlage eines Verbringungsnachweises(CMR-Formular) und des Einzelbesteuerungsnachweises des im Bestimmungsland zugelassenen Fahrzeuges die bei Erwerb von einem Unternehmer/Händler - meist als Kaution hinterlegte - Umsatzsteuer wieder erstattet.
  • Unternehmer als Erwerber melden den Fahrzeugerwerb im ganz normalen innergemeinschaftlichen Umsatzbesteuerungsverfahren!

Was ist ein Fahrzeug im Sinne der Fahrzeuglieferungsmeldepflichtverordnung?

Jedes zur Personen- und Güterbeförderung bestimmte
  • motorbetriebene Landfahrzeug, also neben Pkw, Lkw, auch Motorräder, Motorroller, Mopeds und motorbetriebene Wohnwagen und Caravans, und zwar unabhängig von einer Zulassungspflicht.
  • mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt
  • Ausnahmen: Dies gilt nicht für Wohnwagen, Packwagen und Anhänger ohne Motor, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt sind

Auch "junge Gebrauchte" Fahrzeuge gelten als NEU:

diese Fahrzeuge dürfen im Zeitpunkt des Erwerbs
  • nicht mehr als 6.000 km gefahren sein oder
  • deren Erstzulassung nicht mehr als 6 Monate zurückliegen

Belegnachweis und Aufzeichnungspflichten bei der Lieferung neuer Fahrzeuge an Nichtunternehmer:

Die Lieferung bestimmter neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
im Gemeinschaftsgebiet ist von der Umsatzsteuer befreit, wenn zusätzlich zum Belegnachweis
folgende Aufzeichnungen geführt werden:
  • Der Name und Anschrift des Erwerbers
  • Die handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Fahrzeugs
  • Der Tag der Lieferung
  • Das vereinbarte Entgelt oder (bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) vereinnahmte Entgelt und Tag der Vereinnahmung
  • Die Merkmale, die das Fahrzeug als begünstigtes neues Fahrzeug im Sinne des Gesetzes qualifizieren (Hubraum, Leistung, Kilometerstand usw.)
  • Ein Nachweis über die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
  • Der Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet
  • Neu ab 1.1.2012 - die Gelangensbestätigung des Abnehmers muss vorliegen (Übergangsregelung bis 30.6.2012)

FAQ`s zur Lieferung neuer Fahrzeuge an Privatpersonen in der EU:

Muss für jedes im Meldezeitraum gelieferte Neufahrzeug eine gesonderte Meldung abgegeben werden?

Ja, die FzgLiefgMeldV schreibt das vor. Der Vordruck ist so aufgebaut, dass alle Fahrzeuglieferungen eines Meldezeitraumes in einer elektronischen Meldung durch das Hinzufügen von Einträgen bei und durch das Ausfüllen von merheren Anlageblättern bei Abgabe in Papierform erfolgen kann.

Was ist zu melden?

alle innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6a UStG) der vorgenannten neuen oder junger gebrauchter Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Das gilt also auch für Privatpersonen oder nichtunternehmerisch tätige Personenvereinigungen (Vereine) und Unternehmer, die das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich beziehen).

Wer ist meldepflichtig?

der Unternehmer (§ 2 UStG) und der private(nichtunternehmerische) Fahrzeugverkäufer, der den Verkauf/die Lieferung des Neufahrzeuges oder des "jungen gebrauchten" ausführt. Der Privatmann (als Fahrzeuglieferer) wird für diese Lieferung wie ein Unternehmer behandelt.

Wie ist zu melden?

liefernde Unternehmer haben die Meldung beim Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt auf eine elektronische Übermittlung verzichten und die Meldung auf Papier annehmen. Die Einreichung des Papierformulars gilt u.E. als solcher Antrag.

Welche elektronischen Übertragungswege werden zur Verfügung gestellt?

Die elektronische Übermittlung der Meldung kann sowohl über das BZStOnline-Portal (BOP) als auch über das ElsterOnline-Portal (EOP) erfolgen.

Welche Meldezeiträume gibt es?

Meldezeitraum ist grundsätzlich das Quartal.

Wann ist die Meldung abzugeben?

Die Meldung ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Quartals , in dem die Lieferung ausgeführt worden ist (Meldezeitraum) zu übermitteln. Für Unternehmer, denen vom Finanzamt die Fristen für die Abgabe ihrer USt-Voranmeldungen verlängert worden sind (1/11), gilt diese Fristverlängerung gleichzeitig für die Abgabe dieser Meldung.

Wichtiger Hinweis Ihres Steuerberater München Härtl Teams:

  • Die europäischen Zulassungsstellen und alle EG Finanzbehörden teilen Ihre Informationen über den Erwerb neuer Fahrzeuge aus.
  • Ist die Umsatzsteuer im Rahmen der Fahrzeug-Einzelbesteuerung nicht bezahlt worden, wird die Zulassungsstelle auf Antrag des Finanzamts die Fahrzeugpapiere (Kfz-Schein) einziehen und das Kennzeichen entstempeln!

Formulare zur Meldung der Fahrzeugeinzelbesteuerung:

Meldeformular Lieferung neuer Fahrzeuge
Speichern Öffnen Meldeformular_innergem_Lieferung_neue_Fahrzeuge_11-2011.pdf (29,17 kb)

Wir - Ihr Steuerberater München Team Härtl - helfen Ihnen gerne bei der Durchführung einer Fahrzeugeinzelbesteuerung. Rufen Sie uns an oder verwenden Sie easyContact. Wir freuen uns auf Ihren Kontakt!



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