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Die Agentur für Arbeit gewährt auch in 2012 noch den Gründungszuschuss. Allerdings ist die Entsch...
Steuern sparen ! - das wichtigste bei der Einkommensteuer ist......
... sich an die Grundregeln zu halten: 1.) Lassen Sie sich immer einen Beleg geben! Der Allt...
Vermietung an Angehörige - Neue Grenze 66% !
Steuerberater München Team Härtl berichtet über wichtiges aus dem Aus dem Steueränderungsgese...
Tipps für ALLE
Prozesskosten für einen Zivilprozess sind absetzbar
Diesem Thema haben wir - Ihr Steuerberater München Team Härtl - eine eigene Seite gewidmet, bitte klicken Sie einfach hier.Krankheits – und Therapiekosten
Krankheitskosten, können - soweit Sie die zumutbare Belastung übersteigen- steuerlich geltend gemacht werden. Abziehbar sind Aufwendungen für alle Ärzte, Zahnärzte, Kieferchirurgen sowie verordnete medizinische Behandlungen wie zum Beispiel für Krankengymnasten und Leistungen eines zugelassenen Heilpraktikers. Daneben sind die Praxisgebühr und Arznei-, Heil- und Hilfsmittel wie zum Beispiel unter anderem Brillen, Kontaktlinsen, Reinigungsmittel, Hörgeräte, orthopädische Einlagen und Schuhe, Rollstühle, Prothesen, Messgeräte für Blutdruck und Blutzucker und Inhalationsgeräte absetzbar. Sammeln Sie alle Belege von Anfang bis zum Ende des Jahres. Man weiß nie, was in einem Jahr zusammenkommt. Selbst umstrittene Therapien wie „Delfintherapie“ lassen sich als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzen; Voraussetzung ist, dass im Vorfeld ein ärztliches Attest – und für umstrittene Therapien – ein amtsärztliches Attest eingeholt wird. Aus dem Attest muss die Art der Therapie, die krankheitsbedingte Notwendigkeit der Therapie, die Dauer und der Zielort bzw. die Dauer der Therapie hervorgehen; die Gebühr für das amtsärztliche Attest ist ebenfalls als außergewöhnliche Belastung absetzbar.Haushaltshilfe
Eine Haushaltshilfe kann steuerlich angesetzt werden wenn z. B. die Mutter im Haushalt ausfällt oder ein Familienmitglied behindert oder lange krank ist und daher zusätzliche Hilfe im Haushalt nötig und erforderlich ist.Umzug aus privaten Gründen
Bei einem Umzug aus privaten Gründen sind die Umzugskosten nicht absetzbar, da sie dann als Kosten der Lebensführung gelten. Allerdings gibt es auch hier die Möglichkeit den Staat an den Kosten zu beteiligen. Kosten der Spedition können bis zu 20 % der Umzugskosten ( nur Arbeitszeit), max. 600,00 € pro Jahr als haushaltsnahe Dienstleistungen direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Voraussetzung ist das dem Finanzamt eine ordentliche Rechnung vorgelegt werden kann und die Zahlung dieser Rechnung mittels Bankauszug nachgewiesen werden kann. Ein Sonderfall tritt bei Umzügen aus privaten Gründen dann ein, wenn der Umzug wegen Krankheit oder Behinderung zwingend erforderlich ist; In diesen Fällen können die Umzugskosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.Steuerberatungskosten absetzen
Die Berichte in den Medien waren verwirrend und so unterliegen viele Bürger und auch oft neue Mandanten unserer Kanzlei in München, dem Irrtum, alle Steuerberatungskosten seien nicht mehr absetzbar. Das ist nicht richtig. Nahezu alle Steuerberatungskosten sind sehr wohl absetzbar !.- Alle Rechnungsbestandteile einer Steuerberaterrechnung die mit Einkünften in Zusammenhang stehen sind nach wie vor absetzbar.
- Lediglich die Kosten für die Erstellung des Mantelbogens sind nicht mehr ansetzbar.
Der Abzug privater Steuerberatungskosten wurde seitens der Finanzverwaltung ab dem Jahr 2006 nicht mehr anerkannt. Gegen diese Praxis ist ein Verfahren anhängig. Die Regierungskoalition beabsichtigt den Abzug privater Steuerberatungskosten wieder einzuführen. Die Steuerzahler sollten daher sämtliche Kosten, die in Zusammenhang mit der Steuerberatung entstehen, bei ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Bis zur Entscheidung des Gerichts ergehen die Steuerbescheide dann nur vorläufig. Das heißt, der Steuerbescheid wird in diesem Punkt offen gehalten. Damit wird sichergestellt, dass evtl. zu viel gezahlte Steuern vom Finanzamt von Amts wegen zurückerstattet werden, wenn das Gericht zugunsten der Steuerzahler entscheidet. Die Steuerzahler brauchen daher keinen Einspruch mehr einzulegen.
Kosten für Handwerkerleistungen / Nebenkostenabrechnung
Die Kosten für Handwerkerleistungen (sog. haushaltsnahe Dienstleistungen) können Sie in Ihrer Steuererklärung angeben. Wenn Sie z. B. Ihr Bad renovieren lassen, Waschmaschine oder PC repariert werden müssen oder Sie Ihr Dach neu decken lassen, sollten Sie diesen Steuerbonus für sich nutzen: Ab 2009 werden Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen mit 20 % der Kosten von maximal 6.000 € vom Fiskus bezuschusst. Das bedeutet, dass Steuerzahler, die solche Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen, bis zu 1.200 € als direkten Zuschuss vom Staat erhalten. Wenn Ihr Handwerker auch das Material liefert, bitten Sie ihn, die Rechnung entsprechend aufzuteilen und die Lohnkosten getrennt auszuweisen. Denn begünstigt sind nur die reinen Lohn-, nicht aber die Materialkosten. Wichtig ist außerdem: Zahlen Sie auf keinen Fall bar – dann ist die Steuerermäßigung dahin. Mieter können einen Teil der Nebenkostenabrechnung der Wohnung soweit z. B. Reinigung, Schornsteinfeger, Hausmeister, Aufzugs- und Heizungswartung sowie Gartenpflege in der Nebenkostenabrechnung ausgewiesen werden, kann er auf diesen Teil 20 % dieser Kosten von der Steuerschuld abziehen.Aufwand für ehrenamtliche Tätigkeiten als Spende ansetzen
Wenn Sie ehrenamtlich für einen Verein arbeiten, können Sie Ihren Aufwand (z.B. Fahrtkosten) als Spende geltend machen. Voraussetzung ist, dass Sie dem Finanzamt eine schriftliche Vereinbarung vorlegen, aus der sich ergibt, dass Sie gegenüber dem Verein tatsächlich Anspruch auf Ersatz Ihres Aufwands haben und darauf förmlich verzichten.Private Krankenversicherung
Ab dem 1. Januar 2010 können die Kosten für ihre private Krankenversicherung in größerem Umfang steuerlich geltend machen. Ab dem Jahr 2010 steigen die Abzugsbeträge jeweils um 400 €, also auf 2 800 € statt 2.400 € bzw. 1 900 € statt 1.500,00 € . Privat krankenversicherte können dann ihren kompletten Basisschutz – dieser entspricht nach Art, Umfang und Höhe der gesetzlichen Krankenversicherung – von der Steuer absetzen und auch die gezahlten Beiträge zur Pflegepflichtversicherung geltend machen.Achtung; keine Weitergabe von Rechnungsbelegen an Freunde und Bekannte
Abgesehen davon, dass Ihre Freunde oder Bekannte durch die Verwendung fremder Belege Steuerhinterziehung begehen, droht auch Ihnen eine Geldbuße. Sie können sich nicht wie bisher darauf berufen, dass Sie für die Verwendung der Belege durch Dritte nicht zur Verantwortung gezogen werden dürfen. Denn nach einer gesetzlichen Änderung stellt eine bewusste Weitergabe von Belegen eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn dadurch Steuervorteile erlangt werden können.Dokumentationspflichten bei hohen Überschusseinkünften
Ab dem Jahr 2010 müssen Steuerpflichtige, die mehr als 500.000 € an positiven Überschusseinkünften pro Jahr aufweisen, zusätzliche Dokumentationspflichten erfüllen und sie müssen auch eher mit einer Außenprüfung rechnen. Zu den Überschusseinkünften gehören alle Einkunftsarten, die nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft führen.Zu den Überschusseinkunftsarten gehören nach Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG. Da nur die positiven Einkünfte berücksichtigt werden, kommt es nicht zur Saldierung mit negativen Einkünften. Bei einer Zusammenveranlagung wird die Summe von 500.000 € nicht verdoppelt, sondern dieser Betrag ist für jeden Ehegatten allein maßgebend.


