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Gründungszuschuss 2012 - was hat sich geändert...
Die Agentur für Arbeit gewährt auch in 2012 noch den Gründungszuschuss. Allerdings ist die Entsch...
Steuern sparen ! - das wichtigste bei der Einkommensteuer ist......
... sich an die Grundregeln zu halten: 1.) Lassen Sie sich immer einen Beleg geben! Der Allt...
Vermietung an Angehörige - Neue Grenze 66% !
Steuerberater München Team Härtl berichtet über wichtiges aus dem Aus dem Steueränderungsgese...
Die Agentur für Arbeit gewährt auch in 2012 noch den Gründungszuschuss. Allerdings ist die Entsch...
Steuern sparen ! - das wichtigste bei der Einkommensteuer ist......
... sich an die Grundregeln zu halten: 1.) Lassen Sie sich immer einen Beleg geben! Der Allt...
Vermietung an Angehörige - Neue Grenze 66% !
Steuerberater München Team Härtl berichtet über wichtiges aus dem Aus dem Steueränderungsgese...
Umsatzsteuer - Grenzüberschreitender Warenverkehr
Ab 1.1.2012 gelten neue Nachweisvorschriften im grenzüberschreitenden Warenverkehr:
Auf den folgenden Zeilen haben wir - Ihr Steuerberater München Team - für Sie die ab 1.1.2012 geltenden Regelungen im Umsatzsteuerrecht (UStDV) und insbesondere zur Gelangensbestätigung zusammengefasst.- Bis 30.6.2012 gelten die "alten" Nachweise bei innergem. Lieferungen noch als ausreichend!
- Achtung - die Speditionen weigern sich derzeit jedwede Verantwortung hierfür zu übernehmen; d.h. Sie müssen selbst dafür sorgen, dass Sie die Gelangensbestätigung auch vorlegen können!
Innergemeinschaftliche Lieferungen ab 1.1.2012:
Zwar entfällt die Unterscheidung zwischen Beförderung und in Versendung (=selbständiger Transporteur/Spediteur wird beauftragt), doch der Nachweis wird u.E. wegen der neuen Gelangensbestätigung aufwändiger, risikoreicher, komplizierter und umfangreicher! Die notwendigen Nachweisdokumente für Innergemeinschaftliche Lieferungen sind ab 1.1.2012:
- ein Doppel der Rechnung und
- die Gelangensbestätigung
Die Gelangenbestätigung soll von den Finanzämtern auch dann anerkannt werden, wenn sie wie folgt elektronisch übermittelt wird:
- per E-Mail
- per PDF oder Textdatei Anhang
- per Computer-Telefax oder Fax-Server
- per Download
- oder per Datenträgeraustausch (EDI)
Hierfür gelten die gleichen Vorschriften wie bei einer auf einem elektronischen Wege übermittelten Rechnung. Es muss die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit in jedem Fall gewährleistet sein.
Die Gelangensbestätigung muss nach amtlichen Muster zwingend folgende Angaben umfassen:
- Name und Anschrift des Abnehmers
- Menge des Gegenstands der Lieferung und handelsübliche Bezeichnung einschließlich Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen
- Tag und Ort des Erhalts des Gegenstands im EU-Ausland oder bei Selbsttransport durch den Abnehmer Tag und Ort des Endes der Beförderung im EU-Ausland
- Ausstellungsdatum der Bestätigung
- Unterschrift des Abnehmers.
Ein Muster der Gelangensbestätigung finden Sie hier.
... die Gelangensbestätigung
in englisch hier
und französisch hier
Anmerkung: Nach Auffassung der Bundessteuerberaterkammer ist das Formular Gelangensbestätigung "Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke" irreführend und es wird ein neues Formular erwartet! Link zur Auffassung der Bundessteuerberaterkammer
Weitere Einzelheiten zur Gelangensbestätigung:
- Die Gelangensbestätigung kann auch in englischer oder französischer Sprache ausgefertigt sein. Auch hierzu sind Muster beim BMF aufgelegt.
- Die Gelangensbestätigung kann vom Abnehmer entweder direkt dem Lieferer oder gegenüber dem Spediteur abgegeben werden. In diesem Fall muss der Spediteur dem Lieferer / Absender schriftlich bestätigen, dass er über die Bestätigung des Abnehmers verfügt.
- Im Alltag liegen die Probleme mit der Gelangensbestätigung auf der Hand: Sie verpflichtet die ausländischen Abnehmer zur Mitwirkung an den Nachweisvorschriften des Lieferers (und damit auch des Staates), unterliegen somit Vorschriften die sie selbst wohl meist nicht kennen werden.
- Sie brauchen nun also die Mitwirkung des Abnehmers oder der Spedition!. Trotzdem tragen Sie als der Lieferer - außer Sie rechnen vorab mit Steuer ab - das Risiko, die Bestätigung nicht zu erhalten. Speditionen werden wohl nicht in allen Fällen bereit sein, die Bestätigungen für den Lieferer/Absender einzuholen.
- Ein Muster der Gelangensbestätigung finden Sie hier.
- Insgesamt war die Umsetzung zum 1.1.2012 nicht realisierbar, deshalb die ganz oben erwähnte Übergangsregelung bis zum 30.6.2012
- Gesetzliche Grundlagen sind die geänderten §§ 9 und 10 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung und für die innergemeinschaftlichen Lieferungen der § 17a UStDV
- Die Gelangensbestätigung ersetzt lt. herrschender Meinung
- den bisherigen Verbringensnachweis (§ 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV),
- die bisherige Empfangsbestätigung (§ 17a Abs. 2 Nr. 3 UStDV) und
- den bisherigen handelsüblichen Beleg aus dem sich der Bestimmungsort ergibt (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV).
Notwendige Ausfuhr-Nachweise ab 1.1.2012:
Ausfuhr mit ATLAS-Verfahren:
hier gilt, dass der Nachweis- durch den Ausgangsvermerk oder den Alternativausgangsvermerk nachzuweisen ist - und zwar Unabhängig davon, wer die Waren transportiert (Lieferer oder Abnehmer) oder ob eine Spedition eingeschaltet ist
- Lediglich in Versendungsfällen falls diese vorgenannte Nachweisführung nicht möglich oder zumutbar ist, kann auf die bisherige Spediteursbescheinigung zurückgegriffen werden.
- Die Nachweisführung durch einen Frachtbrief ist möglich muss aber vom Auftraggeber des Frachtführers unterschrieben sein.
- Ein Konnossement oder ein Einlieferungsschein bei Postlieferung. Das Dokument muss die Versendungsbezugsnummer der Ausfuhranmeldung enthalten.
Ausfuhr ohne ATLAS-Verfahren
- hier bleibt die Nachweisführung wie bisher aber eben als MUSS statt bisher KANN Vorschrift erhalten.
- Die Ausfuhr ohne ATLAS ist schwieriger und umfangreicher als die mit ATLAS-Verfahren - die Einzelheiten hierzu erfahren Sie hier auf einer extra Seite...
Wir - Steuerberater München Team Härtl empfehlen derzeit jedoch auch bei der Ausfuhr die Gelangensbestätigung zu verwenden. Das amtliche Muster der Gelangensbestätigung ist noch nicht bekanntgegeben.
Die Folgeseiten befassen Sich sowohl mit (den geltenden und den Anpassung) der Nachweispflichten für Ausfuhrlieferungen an die seit 1.7.2009 bestehende EU-einheitliche Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren ATLAS sowie der Schaffung einfacherer und eindeutigerer Nachweisregelungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§§ 9 - 11, 13, 17, 17a, 17b, 17c UStDV).
Viel Spaß beim Lesen der weiteren Seiten wünscht Ihnen Ihre Härtl Steuerberater München Crew
Rechtliche Hinweise:
Diese Information gibt den Stand 15.1.2012 wieder. Sie erhebt keinen Anspruch darauf vollständig und richtig zu sein. Obwohl mit all unserer Sorgfalt erstellt, übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte.Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die uneingeschränkte Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen.
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Persönlicher Hinweis vom CHEF:
Wenn Sie sich aus irgendeinem Grund nicht sicher sind, ob Ihr Kunde seinerseits die Ausfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb ordnungsgemäß durchführt,
empfehlen wir: die USt als Kaution zu berechnen!
(mittels extra Abrechnung). Erst wenn Ihnen wirklich alle Nachweise vorliegen , zahlen sie diese USt-Kaution wieder aus! Denken Sie daran die richtigen Rechnungshinweise bei Auslandslieferungen anzubringen...
Shortlink zu dieser Seite: http://bit.ly/xP9rwR
Die Bundesregierung hat mittels einer sog. Mantelverordnung u.a. zahlreiche Gesetze geändert. Wir - Steuerberater München Team Härtl - erläutern vorstehend den umsatzsteuerlichen Teil und dessen erhebliche Folgen für den unternehmerischen Alltag (Geltung vorr. ab 1.1.2012). (Quelle: Bundesregierung)


