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Gründungszuschuss 2012 - was hat sich geändert...
Die Agentur für Arbeit gewährt auch in 2012 noch den Gründungszuschuss. Allerdings ist die Entsch...
Steuern sparen ! - das wichtigste bei der Einkommensteuer ist......
... sich an die Grundregeln zu halten: 1.) Lassen Sie sich immer einen Beleg geben! Der Allt...
Vermietung an Angehörige - Neue Grenze 66% !
Steuerberater München Team Härtl berichtet über wichtiges aus dem Aus dem Steueränderungsgese...
Die Agentur für Arbeit gewährt auch in 2012 noch den Gründungszuschuss. Allerdings ist die Entsch...
Steuern sparen ! - das wichtigste bei der Einkommensteuer ist......
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Vermietung an Angehörige - Neue Grenze 66% !
Steuerberater München Team Härtl berichtet über wichtiges aus dem Aus dem Steueränderungsgese...
Ausfuhr - Versendung
Ab 1.1.2012 gelten auch für Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen Verschärfte Regelungen und Nachweispflichten!(§ 10 UStDV)
Die erforderlichen Nachweise sind dabei entsprechend wie bei der Beörderungsliefrung (§ 9 UStDV vorherige Seite) zu führen. An dieser Stelle haben wir - Steuerberater München Team Härtl - diese für Sie angepasst auf die Besonderheiten bei Versendungen:
Das ATLAS Ausfuhr-Verfahren ist Pflicht:
Seit 1.7.2009 besteht EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen ATLAS - Ausfuhrverfahren - unabhängig vom Beförderungsweg (Straßen-, Luft-, See-, Post- und Bahnverkehr). Die Nichtanwendung des ATLAS-Verfahrens ist nur zulässig im Ausfall- und Sicherheitskonzept oder bei der Ausfuhr mit mündlicher oder konkludenter Anmeldung in Fällen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung (1000 €). Hier wird ein sonstiger handelsüblicher Beleg als Ausfuhranmeldung verwendet.
Nachweispflichten in Ausfuhr-Versendungsfällen:
Ohne EDV-Verfahren
- Handelsübliche Versendungsbelege oder andere Belege, insbesondere handelsrechtliche Frachtbriefe. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UStDV
Hinzu kommen
- Name und Anschrift des liefernden Unternehmers,
- Versendungsbeleg (Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein oder Kopie),
- Sonstiger handelsüblicher Beleg, insbesondere Bescheinigung des beauftragten Spediteurs mit Namen und Anschrift von Aussteller und Unternehmer sowie den Tag der Ausstellung,
- Namen und Anschrift von Auftraggebern, die keine Unternehmer sind,
- Handelsübliche Bezeichnung und die Menge des ausgeführten Gegenstands,
- Ort und den Tag der Ausfuhr oder Versendung ins Drittlandsgebiet,
- Empfänger und Bestimmungsort im Drittlandsgebiet,
- Versicherung des Ausstellers, dass die Angaben im Beleg auf Grund von nachprüfbaren Geschäftsunterlagen (Handelsregisterauszug Unterschriftsvergleich und ggf Passkopie ratsam bei Abholung) gemacht wurden sowie
- Unterschrift des Ausstellers.
Weitere Besonderheiten bei Fahrzeugen
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UStDV- Zusätzlich auch Fahrzeug-Identifikationsnummer,
- Bescheinigung über die Zulassung,
- die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland oder
- alternativ Ausfuhrkennzeichen.
Ausnahme
§ 10 Abs. 2 UStDVBei elektronischer Ausfuhr und wenn es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar ist, den Ausfuhrnachweis zu führen, kann er die Ausfuhr wie ohne EDV-Verfahren nachweisen, muss aber zusätzlich die Registriernummer der Ausfuhranmeldung (Movement Reference Number - MRN) angeben


