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Abgeltungsteuer
Eine Erklärung der Kapitaleinkünfte ist notwendig, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, der Bank aber nicht explizit im Voraus hierüber eine Information oder gar einen Auftrag gegeben haben, dass die Kirchensteuer zusätzlich zu den einbehaltenen Abgeltungsteuern berechnet und abgeführt werden soll.
Abgeltungsteuer befreit nicht von der Abgabe einer Steuererklärung!
Auch in den folgenden Fällen ist eine Steuererklärung abzugeben:
- bei Ehegatten mit Steuerklassenkombination III und V,
- bei mehreren Arbeitsverhältnissen nebeneinander im Kalenderjahr
- bei Empfang von Leistungen wie z.B. Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Kranken- und Elterngeld i.H.v. mehr als 410 Euro (sog. Progressionsvorbehaltseinnahmen)
- bei der Veräußerung von GmbH-Anteilen,
- bei Zinserträgen aus Privatdarlehen und
- Kapitalerträgen, die von einer ausländischen Bank ausgezahlt werden und sogar
- wenn Sie Erstattungszinsen vom Finanzamt erhalten haben, denn der Staat behält keine Abgeltungsteuer ein!
Eingestellt am 06.06.2011 von S. Härtl