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Was bei Gutschriften zu beachten ist:
das Wort "Gutschrift" nun quasi reserviert ist für diese Art der Abrechnung.
Für alle Abrechnungen im Wege der Gutschrift - also durch den Leistungsempfänger ist zwingend das Wort "Gutschrift" zu verwenden!
(gesetzliche Grundlage/Definition: Durch das AmtshilfeRLUmsG wurde in §14(4)S1 Nr.10 UStG als neue Rechnungspflichtangabe das Wort "Gutschrift" aufgenommen, das in Fällen der Ausstellung einer Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gem. §14(2)S.2 UStG anzuwenden ist)
Gefahr: Betroffen sind insbesondere die abrechnenden Auftraggeber sprich Leistungsempfänger (selbst), die gegenüber dem Auftragnehmer oder Leistenden im Wege der Gutschrift abrechnen. Denn bei Fehlern droht der Verlust des Vorsteuerabzugs für den Gutschriftsersteller aus der erteilten Gutschrift!
Das klingt an sich eher harmlos, hat jedoch weitreichende Folgen:
Denken Sie daran, die Layouts Ihrer Dokumente anzupassen!
Betroffen sind auch Unternehmen die bisher zugunsten von unternehmerisch tätigen Agenturen, Vermitllern u.a. Firmen im Wege der Provisionsabrechnung abrechnen. Auch all diese Unternehmer(n) müssen künftig das Wort GUTSCHRIFT auf der Abrechnung verwenden. Darunter fallen zum Beispiel auch alle
- Handelsvertreterabrechnungen
- Vermittlerabrechnungen
- Agenturabrechnungen
- Verkäuferabrechnungen
- Provisionsabrechnungen
Entwarnung für Gutschriften bei Rechnungskorrekturen:
- trotz der Aufnahme des Wortes "Gutschrift" in den Katalog der Rechnungspflichtangaben können, unseres Erachtens, Rechnungskorrekturen auch in Zukunft mit dem Wort Gutschrift bezeichnet werden.
- Bei der Verwendung des Wortes "Gutschrift" im Rahmen von Rechnungskorrekturen, ist es viel wichtiger, dass alle anderen Merkmale wie Rechnungsinhalte bzw. Gutschriftsinhalte den gesetzlichen Vorgaben nämlich der eindeutigen Identifizierbarkeit und Zuordnungsfähigkeit zum Ursprungsumsatz oder zum Ursprungsdokument entsprechen.
- Aktuell ist ein häufig gelesenes Thema (Juli 2013), ob nicht bei Betriebsprüfungen mit vermehrten Diskussionen zu rechnen sein wird? Die baldige Zukunft wird das zeigen. Wir rechnen jedoch damit, dass die vom EuGH stets in den Vordergrund gestellte Umsatzsteuerneutralität zwischen Unternehmen auch weiterhin gilt und es somit in diesem Bereich zu keinen Schwierigkeiten kommen wird.
- Art 33 Abs. 1 Jahressteuergesetz 2013
- §14 Abs. 4 Satz 1 Nummer 10 UStG
Eingestellt am 01.03.2013 von S. Härtl , letzte Änderung: 05.08.2013 von Michael Strohschein