Änderungen bei Reverse Charge Verfahren zum 1.10.2014:

Trotz Verschärfung tritt etwas Entspannung in die Lage um das Reverse-Charge-Verfahren ein:

Irrtümliche Anwendung Reverse Charge:

Gehen Vertragsparteien irrtümlich davon aus, dass der Leistungsempfänger Steuerschuldner wird, und wenden (beide nachweislich richtig) das Reverse-Charge Verfahren an, wird dies künftig nicht beanstandet werden

Kein Reverse-Charge bei Differenzbesteuerung:

Auch neu ist der Ausschluss der Anwendung von Reverse Charge in Fällen der Differenzbesteuerung. (Hier ist eine Berechnung der geschuldeten USt durch den Leistungsempfänger einfach nicht möglich)

Etwas leichtere Bestimmung "wer ist Bauleistender?":

Es kann nun davon ausgegangen werden dass ein Unternehmer auch Bauleistender ist, wenn er eine entsprechend vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung "USt 1 TG" vorlegt

Ausweitung des Reverse Charge Verfahrens:

Reverse Charge umfasst nun auch die neu hinzugekommenen Lieferungen von:
  • Tablet PC`s und Spielekonsolen sowie
  • die Lieferung von edlen Metallen (Gold, Silber, Platin u.a.) und
  • unedlen Metallen (Zink, Kupfer, Nickel, Aluminium, Eisen, Blei, Zinn u.a.)


Eingestellt am 06.10.2014 von S. Härtl


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