Arbeitszimmer bei Vermietern - Neues 2011

Nutzt ein Immobilienbesitzer für diese Tätigkeit ein häusliches Arbeitszimmer, kann er die anteilig dafür anfallenden Büroaufwendungen als Werbungskosten absetzen.

Wenn eine Haupttätigkeit oder andere Tätigkeiten des Vermieters ebenfalls in dem Arbeitszimmer ausgeübt werden sind die Kosten im Verhältnis der Tätigkeiten zueinander im Arbeitszimmer aufzuteilen.

Grund:

Denn das Arbeitszimmer bildet zwar den qualitativen Mittelpunkt einer Einzeltätigkeit, nicht jedoch im Hinblick auf alle beruflichen Aktivitäten. Ein Arbeitszimmer ist nur dann Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, wenn darin die für den ausgeübten Beruf wesentlichen und prägenden Tätigkeiten ausgeübt werden.

Ein Abzug als Werbungskosten ist trotzdem möglich, da dem Vermieter für seine anfallenden Verwaltungstätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Vergleichbar denjenigen, die in einer Nebentätigkeit auf einen häuslichen Arbeitsplatz angewiesen sind oder dem angestellten Architekten, dem für seine freiberufliche Gutachtertätigkeit kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht

Wegen dem geänderten § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG wird der Abzug bis zur Höhe von 1.250 EUR wieder zugelassen, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Diese Änderung gilt nach § 52 Abs. 12 Satz 9 EStG nun wieder ab 2007.

Die Beurteilung, ob für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist einzeln, tätigkeitsbezogen vorzunehmen.

Vermietern steht meist für diese Tätigkeit aber gerade kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Es ist also hier ein Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu gewähren, beschränkt auf jährlich 1.250 EUR.

Das gilt sowohl für Rentner als auch für Arbeitnehmer, die Vermieter sind.

Beispiel:

Ein Beispiel zur Aufteilung der Kosten des Arbeitszimmers:
Ein Arbeitnehmer nutzt das Arbeitszimmer 40 % für seine nichtselbstständige Tätigkeit und im Umfang von 60 % für seine Vermietertätigkeit.
Ihm steht für die Hausverwaltung kein eigener, anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.
Die Aufwendungen betragen für das Arbeitszimmer insgesamt 2.500 EUR.

Ergebnis :

Die Gesamtaufwendungen für das Arbeitszimmer sind nach dem Nutzungsverhältnis aufzuteilen.

A) Auf die Tätigkeit als Angestellter (§19 ESTG) entfallen (40 % x 2.500) 1.000 EUR, die nicht abgezogen werden können.

B) Auf die Vermietungstätigkeit entfallen (60 % x 2.500) 1.500 EUR, die bis zu 1.250 EUR als Werbungskosten im Rahmen des § 21 EStG abgezogen werden können.

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Eingestellt am 03.05.2011 von S. Härtl


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