Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz bringt neue Belastungen und veränderte Leistungsansprüche. Die wichtigsten Änderungen für Versicherte und Arbeitgeber treten 2027 und 2028 in Kraft.
Familienversicherung: Beitragszuschlag ab 2028
Ab 1. Januar 2028 fällt für mitversicherte Ehe- und eingetragene Lebenspartner grundsätzlich ein Zuschlag von 2,5 Prozent auf die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds an. Kinder bleiben unter den bisherigen Voraussetzungen beitragsfrei versichert. Ausnahmen vom Zuschlag gelten insbesondere bei Kindern unter zwölf Jahren im Haushalt, Kindern mit Behinderung, Angehörigenpflege, Erreichen der Regelaltersgrenze und bestimmten gesundheitlichen Einschränkungen. Den Zuschlag tragen Beschäftigte grundsätzlich allein.
Krankengeld: Einschränkungen in besonderen Fällen
Eine allgemeine Kürzung des Krankengeldes wurde nicht umgesetzt. Ab 2027 gilt jedoch: Endet das Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit, sinkt das Krankengeld auf 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, bei berücksichtigungsfähigen Kindern unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf 67 Prozent. Wer eine gesetzliche Altersrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente bezieht, hat künftig keinen Krankengeldanspruch mehr. Das betrifft auch die bisher häufig gewählte 99,99-Prozent-Teilrente.
Teil-Arbeitsunfähigkeit: Schrittweise zurück in den Beruf
Ab 1. Januar 2028 wird eine ärztlich festgestellte Teil-Arbeitsunfähigkeit von 25, 50 oder 75 Prozent möglich, wenn eine Erkrankung voraussichtlich mehr als vier Wochen Arbeitsunfähigkeit verursacht. Beschäftigte und Arbeitgeber müssen zustimmen. Für die geleistete Arbeit wird anteiliges Entgelt gezahlt; für den krankheitsbedingten Ausfall kommt nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen Teilkrankengeld hinzu. Bestehende Entgeltfortzahlungsansprüche sind zu beachten.
Minijobs: Höhere Arbeitgeberbeiträge
Bei gewerblichen Minijobs steigt der pauschale Krankenversicherungsbeitrag ab 1. Januar 2027 von bisher 13 Prozent auf 14,6 Prozent zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes. Die Mehrkosten trägt der Arbeitgeber. Voraussetzung bleibt, dass der Minijobber gesetzlich krankenversichert ist. Für Minijobs in Privathaushalten bleibt es bei 5 Prozent.
Zuzahlungen und Leistungskatalog: Höhere Eigenbelastung
Ab 2027 steigen beispielsweise die Zuzahlungen für Arzneimittel auf mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro, maximal jedoch auf die tatsächlichen Kosten. Die jährlichen Belastungsgrenzen bleiben bestehen: grundsätzlich 2 Prozent, bei entsprechend anerkannten chronisch Kranken 1 Prozent der maßgeblichen jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Beim Zahnersatz sinkt der reguläre Festzuschuss auf 50 Prozent der Regelversorgung, mit Bonus auf 60 beziehungsweise 65 Prozent. Weitere Einschnitte betreffen insbesondere Cannabisblüten sowie homöopathische und anthroposophische Arzneimittel und Leistungen.
Zusätzlich wichtig: Digitale Entgeltunterlagen ab 2027
Unabhängig von der GKV-Reform endet am 31. Dezember 2026 die Befreiungsmöglichkeit von der elektronischen Führung bestimmter begleitender Entgeltunterlagen nach der Beitragsverfahrensverordnung. Ab 2027 müssen auch bisher befreite Arbeitgeber diese Unterlagen elektronisch führen. Unternehmen sollten ihre Ablage und den Austausch mit der Lohnabrechnung rechtzeitig darauf ausrichten. Alle Arbeitgeber müssen sich darauf einstellen dass die digitale Mitwirkung im LOHN erheblich zunehmen wird. Diese neuen Herausforderungen gelten auf allen Seiten Arbeitgeber Arbeitnehmer und auch beim Steuerberater. Wir freuen uns auf noch mehr digital :-)
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Stand: 11. September 2026. Quellen: Bundesgesundheitsministerium, Bundestag, Drucksache 21/7016 und Deutsche Rentenversicherung, summa summarum 3/2026.


